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Ausbildung und Beruf

Ausbildung und Beruf. Das duale Ausbildungssystem. Die Berufsausbildung findet an zwei Lernorten statt. Lernort Betrieb Die betriebliche Ausbildung soll geeigneten Nachwuchs für betriebliche Anforderungen heranbilden und gleichzeitig Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten sichern.

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Ausbildung und Beruf

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  1. Ausbildung und Beruf Das duale Ausbildungssystem Die Berufsausbildung findet an zwei Lernorten statt Lernort Betrieb Die betriebliche Ausbildung soll geeigneten Nachwuchs für betriebliche Anforderungen heranbilden und gleichzeitig Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten sichern Lernort Berufsschule Die Berufsschule soll dem Schüler allgemeine und fachliche Lerninhalte und Beachtung der beruflichen Anforderungen vermitteln 1. Die Berufsausbildung Da Betriebe und Berufsschule im dualen System gemeinsam die Verantwortung für die Ausbildung tragen, müssen sie eng zusammenarbeiten, um eine zeitgemäße Ausbildung zu garantieren.

  2. Ausbildung und Beruf Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsausbildung Sie soll die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln. Berufliche Fortbildung Sie soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern Das BBiG regelt die Rahmenbedingungen Berufliche Umschulung Sie soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen

  3. Ausbildung und Beruf Besonders wichtig im BBiG sind die Pflichten von Auszubildenden und Ausbilder Der Ausbilder muss Der Auszubildende muss • die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, • ausbildungsmittel (Werkzeuge, Werkstoffe) kostenlos zur Verfügung stellen, • zum Besuch der Berufsschule und zum Führen von Berichtsheften anhalten, • charakterlich fördern, sittlich und körperlich nicht gefährden, • nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen, • die Zeiten für Berufsschulunterricht und Prüfungen freistellen, • am Ende der Ausbildung ein Zeugnis ausstellen. • die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, • aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig ausführen, • weisungen im Rahmen der Berufsausbildung folgen, • die geltende Betriebsordnung beachten, • werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich behandeln, • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen bewahren, • die Berufsschule besuchen.

  4. Ausbildung und Beruf Ausbildungsvertrag • Inhalt: • Ausbildungsberuf und Fachrichtung • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung • Beginn und Dauer der Ausbildung sowie Dauer der Probezeit und • Urlaubs • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung • Voraussetzung, unter denen gekündigt werden kann Ungültig sind Vereinbarungen im Vertrag, die den Azubi nach seiner Ausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken oder die eine Verpflichtung des Azubi zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung vorsehen. Überprüft werden die Ausbildungsverträge durch die Kammern

  5. Ausbildung und Beruf Jugendarbeitsschutzgesetz Gilt für Jugendliche Azubi´s, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besondere Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit, Freizeit und Urlaub, Art der Arbeit und gesundheitlicher Betreuung Anwendung Bestimmung Arbeitszeit Höchstens 8 Stunden täglich, in Ausnahmetällen 8,5 Std.,40 Std. Wöchentlich, 5 Tage Woche ist verbindlich Ruhepausen Bei 4,5-6 Std. mindest. 30 min., bei mehr als 6 Std. mindest. 60 min Pause. Erste Pause spätestens nach 4,5 Std., Mindestdauer 15 min. Probezeit mindestens 1 Monat längstens 4 Monate Freizeit Täglich mind. 12 Std.. Keine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr. Ausnahme für Jugendl. über 16 im Hotel- und Gaststättengewerbe und in Bäckereien. Sonn-Feiertage Am Samstag keine Beschäftigung. Ausnahme in Betrieben mit Samstagarbeit, dafür Ausgleich an einem anderen Wochentag. Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen mit begrenzter Ausnahmen. Urlaub Jugendliche, deren alter zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 liegt: 30 Werktage, unter 17 liegt, 27 Werktage, unter 18 liegt: 25 Werktage

  6. Ausbildung und Beruf Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung Bestimmung Beschäftigungsverbot Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen (z. B. Akkord) Gefährliche Arbeiten (Ausnahmen bei Jugendlichen über 18 zu Ausbildungszwecke). Berufsschulbesuch Ein Schultag pro Woche wird auf die Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit angerechnet und vergütet. Eine Beschäftigung am Schultag ist unzulässig, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt und/oder mehr als 5 Unterrichtsstunden dauert. Ärztliche Untersuchung Erste Untersuchung vor Beginn der Beschäftigung (innerhalb 14 Monaten vorher); Nachuntersuchung: in den letzten 3 Monaten des ersten Jahres. Prüfung Der AG hat den Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

  7. Ausbildung und Beruf Der Arbeitsvertrag Jedes Arbeitsverhältnis beginnt mit einen Arbeitsvertrag. Er kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Mindestinhalt des Arbeitsvertrages • Name und Anschrift der Vertragsparteien • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses • bei befristeten, vorhersehbare Dauer • Arbeitsort oder Hinweise darauf, dass der AN an versch. Orten beschäftigt werden kann • kurze Beschreibung der Tätigkeit • Höhe des Entgelts einschl. Zuschläge und deren Fälligkeit • vereinbarte Arbeitszeit • Dauer des jährlichen Arbeitsurlaubs • Fristen für die Kündigung • Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

  8. Ausbildung und Beruf Der Arbeitsvertrag Manche Auszubildende und Arbeitnehmer sind in ihrem Berufleben besonderen Gefahren ausgesetzt. Um diese Gefahren einzudämmen und ihre Folgen zu mindern, hat der Gesetzgeber Arbeitsschutzbestimmungen erlassen. Generell unterscheidet man folgende Bereiche • Technischer Arbeitsschutz = Maßnahmen, die sich auf technische Anlagen Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsmaterial beziehen • Gewerbeordnung • Arbeitsstätten-verordnung • UVV • Besondere Vorschriften Grundlegende Regelungen zur Unfallverhütung im Betrieb (z. B. Beleuchtung Mindestanforderung für Arbeitsplätze, Lagerräume und Verkehrswege Allgemeine Regelung zur Einhaltung und Beachtung von Sicherheitsvorschriften Allgemeine Regelung zum Umgang mit bestimmten Stoffen

  9. Ausbildung und Beruf Der Arbeitsvertrag Sozialer Arbeitsschutz = Maßnahmen, die den AN vor körperlicher und seelischer Überforderung schützen Hier wird unter anderem die regelmäßige Arbeitszeit auf acht Stunden täglich begrenzt. Bei einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit kann sie in Ausnahmefällen auf täglich 10 Stunden erhöht werden. Befristete Ausnahmeregelungen hiervon können durch das Gewerbeaufsichtsamt erteilt werden. Eine Absicherung des AN vor plötzlichen Arbeitsverlust ist durch die im BGB geregelten Kündigungsfristen und dem gesetzlichen Kündigungsschutz gegeben. Wichtige Bestimmungen daraus sind: Kündigungsfristen: Angestellte und Arbeiter 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende • Arbeitszeitordnung • Kündigungsschutz-gesetz

  10. Ausbildung und Beruf Tarifvertragliche Regelungen Tarifverträge unterscheiden sich nach verschiedenen Kriterien Tarifvertragsparteien Verbandstarifvertrag Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband Spitzenverbandstarifvertrag Tarifvertrag, den Verbandsspitzen im Namen der angeschlossenen Verbände abschließen Firmentarifvertrag Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber

  11. Ausbildung und Beruf Tarifvertragliche Regelungen Inhalt und Laufzeit (Gültigkeitsdauer) Art Manteltarif Lohn- und Gehalts- Lohn- und rahmentarifvertrag Gehaltstarifvertrag Laufzeit: mehrere Jahre mehrere Jahre meistens 12 Monate Inhalt: -regelt Arbeits- - regelt Tarifgruppen - regelt Löhne und bedingungen - Grundsätze der Leistungs- Gehälter in den - - Arbeitszeit und Arbeitsbewertung einzelnen Tarifgruppen - Mehrarbeit - Bezeichnung der Tarif- - Urlaub gruppen - Schutzbestim- - Zuordnung der Tätigkeit mungen für zu den Tarifgruppen verschiedene Gruppen

  12. Ausbildung und Beruf Tarifvertragliche Regelungen räumlich grenzt die Gültigkeit auf Ort-, Kreis-, Landes- oder Bundesebene ein fachlich gilt nur für bestimmte Branchen bzw. Arten von Betrieben Eingrenzung eines Tarifvertrags Persönlich schließt bestimmteArbeitnehmer aus (z. B. Auszubildende zeitlich gilt für einen bestimmten Zeitraum

  13. Ausbildung und Beruf Tarifvertragliche Regelungen • Tarifautonomie: Die Tarifparteien haben das Recht, innerhalb des gesetzlichen Rahmens ohne staatliche Einmischung Tarifverträge auszuhandeln (vgl. GG Art. 9). • Unabdingbarkeit: Tarifverträge enthalten Mindestbedingungen, Abweichungen vom Tarifvertrag (z. B. ein einem Einzelarbeitsvertrag) sind nur dann zulässig, wenn der AN besser gestellt wird. • Tarifbindung: Während der Laufzeit des Tarifvertrages sind die Vertragsparteien an die Abmachung gebunden. • Friedenspflicht: Während der Laufzeit des Tarifvertrages dürfen keine Arbeitkampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung ergriffen werden. Kurze Warnstreiks sind jedoch zulässig. In der Regel arbeiten aber alle AN, ob sie Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht, unter den Bedingungen, die der Tarifvertrag setzt (=Grundsatz der Gleichbehandlung). Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären. In diesem Fall müssen AN, die keiner Gewerkschaft angehören, zu den gleichen Bedingungen beschäftigt werden wie Gewerkschaftsmitglieder.

  14. Ausbildung und Beruf Tarifverhandlung Keine Einigung (ein Tarifpartner erklärt die Verhandlungen für gescheitert Einigung neuer Tarifvertrag Schlichterkommission Einigung Schlichtungsvorschlag keine Einigung Ende der Friedenpflicht neuer Tarifvertrag Urabstimmung über Streik (i. d. R. müssen 75% mit „Ja“ stimmen) Einigung Streik Urabstimmung über Ende des Streiks (i. d. R. müssen 25% mit „Ja“ stimmen weiter Verhandlungen keine Einigung Aussperrung Neuer Tarifvertrag weitere Verhandlungen

  15. Ausbildung und Beruf Mitbestimmungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer Arbeitsplatzebene Individualrechte Betriebsebene Kollektivrechte des Betriebsrats Unternehmensebene Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat Mitwirkungsrechte des einzelnen Mitarbeiters Recht auf Unterrichtung über alle Angelegenheiten, die den Arbeitsplatz und den Arbeitsschutz betreffen Anhörungs- und Erörterungsrecht In Bezug auf Arbeitsablauf, Verbesserungen, Gehaltszahlungen, Beurteilungen Einsicht in die Personalakte und Beschwerderecht Bei Benachteiligung oder ungerechter Behandlung

  16. Ausbildung und Beruf Kollektivrecht des Betriebsrat Betriebsrat Betriebsratsvorsitzender 5-20 AN - 1 Mitglied 21-9000 AN - 3-31 Mitglieder >9000 AN - 31M.+1M. Je angefangene 3000 Wahlberechtigte Wenn BR mehr als 9 Mitglieder hat Betriebsausschuss 5-11 Mitglieder Jugend- und Auszubildendenvertretung 1-13 Mitglieder Wahl auf 4 Jahre wahlberechtigt: alle AN über 18 Jahre. Wählbar: alle Wahlberechtigten, die mind. Sechs Monate dem Betrieb angehören Wahl auf zwei Jahre wahlberechtigt alle AN unter 18 Jahre Wählbar: alle AN unter 25 Jahre

  17. Ausbildung und Beruf Betriebsrat Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats • beantrage Maßnahmen, die seinem Unternehmen und seinen Beschäftigten dienen und überwacht die Einhaltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. • wacht darüber, dass die zugunsten der AN geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. • leitet berechtigte Beschwerden an den Unternehmer weiter. • sorgt für die Eingliederung der Schwerbehinderten und der sonstigen Schutzbedürftigen.

  18. Ausbildung und Beruf Betriebsrat Beteiligungsrechte des Betriebsrats Soziale Angelegenheiten = Mitbestimmung Ohne eine Einigung mit dem Betriebsrat dar der AG eine Maßnahme nicht durchführen Erzwing-bare Mitbe-stimmung • -Fragen der Ordnung des Betriebes • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit • Vorübergehende Verlängerung /Verkürzung der Arbeitszeit • Fragen der Leistungskontrolle • Ausschreibung von Arbeitsplätzen • Aufstellung und Ausgestaltung eines Sozialplans Personelle Angelegenheiten = Mitarbeiten Bei einigen Maßnahmen sind die AG auf die Zustimmung des BR angewiesen. Ohne Zustimmung entscheidet Einigungsstelle oder AG kann nicht erfolgte Zustimmung durch Arbeitsgericht ersetzen lassen Wider-spruchs-/ Zustim-mungs-rechte • Zustimmungserfodernis bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung und Ein-/Untergruppierung • Maßnahmen im Bereich der Berufsausbildung • Personalfragebogen

  19. Ausbildung und Beruf Betriebsrat Beteiligungsrechte des Betriebsrats Wirtschaftliche Angelegenheiten = Mitwirkung Die Durchsetzungsrechte des BR bei wirtschaftlichen Angelegenheiten sind relativ gering. Eine Einflussnahme des BR ist höchstens in zeitlicher Hinsicht möglich, da der AG einige Maßnahmen erst durchführen kann, nachdem er dem BR die erforderlichen Informations-, Anhörungs-, oder Beratungsrechte eingeräumt hat. Beratungsrechte Anhörungsrechte Informa-tionsrechte • Bei Personalplanung und bei Planung technischer Anlagen, Veränderung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen • Bei arbeitgeberseitiger Kündigung • Allgemeiner Unterrichtsanspruch des Betriebsrats • Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens • Einstellung leitender Angestellter

  20. Ausbildung und Beruf Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung Aufgaben • Vertretung der Jugendinteressen im BR • Anträge an den BR auf Maßnahmen zugunsten der jugendlichen Betriebsangehörigen • Anträge zur Gleichstellung von Frauen und Männern • Förderung der Integration junger ausländischer Betriebsangehöriger • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Vereinbarungen zugunsten der Jungendlichen • Weitergabe von Anregungen und beschwerden an den BR Information -> <- Anträge <- Stimmrecht in Jugendfragen Jugend- und Auszubildenden-vertretung 1-15 Vertreter (Je nach Anzahl der Jugendlichen und Azubis im Betrieb) Betriebs-rat Wahl auf 2 Jahre Jugendliche AN (unter 18 Jahren) Und Azubis Unter 25 Jahren) Jugend- und Auszubildendenversammlung

  21. Ausbildung und Beruf Sozialversicherung Grundprinzipien der Sozialversicherung • Selbstverwaltung -> Eine wichtige Grundlage der Sozialversicherung ist das Selbstverwaltungsprinzip. Dabei wird der Staat durch Delegation von Aufgaben und Verantwortungsbereichen an die Träger entlastet (Subsidiaritätsprinzip). • Beitragsfinanzierung -> Die Sozialversicherungen werden überwiegend aus Beiträgen der AN und AG finanziert und grundsätzlich von beiden Seiten gleichen Teilen übernommen. • Solidarität -> Die zu versichernden Risiken werden von allen Versicherten gemeinsam getragen. • Versicherungspflicht -> In Deutschland sind nahezu 90 Prozent der Bevölkerung in der Sozialversicherung pflicht- oder freiwillig versichert.

  22. Ausbildung und Beruf Krankenversicherung • >Versicherte -> AN sind in der gesetzlichen KV grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttogehalt eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Versicherte können frei wählen, bei welcher Kasse sich versichern lassen möchten. • In der KV sind grundsätzlich versicherungspflichtig: • AN, einschließlich der zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigten • Bezieher von Arbeitslosengeld I und II • Landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige • Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe • Teilnehmer an Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben usw. • >Organisation-> Die gesetzliche Krankenversicherung hat keinen einheitlichen Träger, sondern gliedert sich in insgesamt acht Kassenarten (AOK, DAK, Ersatzkassen, BKK, Innungskrankenkassen, landwirtschaftliche Krankenkassen, Knappschaft und Seekrankenkasse). • >Finanzierung-> Die gesetzliche KV finanziert sich durch die Beiträge von AG und Versicherten. Die Höhe der Beiträge setzt nach dem Einkommen und der Beitragsbemessungsgrenze zusammen (jährliche Anpassung). Beiträge je zur Hälfte AG und AN. • > Leistungen ->, Früherkennung, Krankengeld, Leistungen bei Schwangerschaften und Muttergeld, Krankenbehandlung usw.

  23. Ausbildung und Beruf Unfallversicherung • Versicherte -> Jeder AN und jeder Azubi ist durch die gesetzliche UV abgesichert. Unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin und zurück ereignen – auch Berufskrankheiten sind versichert. • Organisation -> Gründung 1884 der gesetzlichen Unfallversicherung • Finanzierung -> Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für den AG, Beiträge werden vom AG übernommen. • Leistungen -> Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufkrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen und den Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

  24. Ausbildung und Beruf Rentenversicherung • Versicherte -> Alle Personen, die in einen beruflichen, unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder sich in der Berufsausbildung befinden • Organisation -> Die einzelnen Träger der RV sind • - Deutsche Rentenversicherung (für alle AN, Arbeiter, Angestellte • - Deutesche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn, See, Bergbau • Finanzierung -> im Wesentlichen durch Beiträge der Versicherten und AG. Es gilt der Generationsvertrag. Das heißt, dass von den laufenden Beitragseinnahmen auch immer die laufenden Renten im Umlageverfahren gezahlt werden. • Leistungen -> Die Leistung gliedert sich in zwei Bereiche • Zahlung der Rente, verminderte Erwerbsfähigkeit • Rehabilitation

  25. Ausbildung und Beruf Arbeitslosenversicherung • Versicherte -> Grundsätzlich alle Personen, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgeld ausüben, auch Azubis • Organisation -> am 23.12.2003 wurde aus der Bundesanstalt für Arbeit ab 01.12.2004 in Bundesagentur für Arbeit umbenannt. • Finanzierung -> Beiträge der AG und AN je zur Hälfte • Leistungen -> Integration der Menschen in Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse unterstützen, als auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts während der Arbeitslosigkeit • - Unstützung der Beratung und Vermittlung • - Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten • - Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit • - Förderung der Berufsausbildung usw.

  26. Ausbildung und Beruf Pflegeversicherung • Versicherte -> Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung gilt für Kassenpatienten auch wie für Privatversicherte • Organisation -> Träger sind die Pflegekassen. Das heißt, dass jeder Krankenkasse eine Pflegekasse angeschlossen ist. • Finanzierung -> wie bei der KV AG und AN je zur Hälfte • Leistungen -> sicher das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. • - Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig • - Pflegestufe II = schwerpflegebedürftig • - Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig • Sie erbringt Geld- oder Sachleistung, mit denen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert wird.

  27. Ausbildung und Beruf Gewaltenteilung • Legislative • - Gesetzgebende Gewalt • Judikative • - Rechtsprechende Gewalt • Exekutive • Vollziehende Gewalt

  28. Ausbildung und Beruf Betriebliche Ziele Gewinn- und Nutzenmaximierung Umweltschutz Ziele erwerbs- Wirtschaftlicher Unternehmen Steigerung des Umsatzes Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze anbieten Erhaltung bzw. Erhöhung des Marktanteils Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen

  29. Ausbildung und Beruf Rechtsformen der Unternehmen Gründung/Auflösung Besteuerung Unternehmensform Kapitalbeschaffung Geschäftsführung/Organe Haftung Gewinnverteilung

  30. Ausbildung und Beruf Unternehmensformen Einzelunternehmung Gesellschaftsunternehmung Sonderformen Personen-gesellschaften Kapital-gesellschaften Genossenschaften • z. B. • GmbH Co. KG • Versicherungs-verein auf Gegenseitigkeit (VVaG) • juristische Person, Vereinigung zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder z. B. • eingetragene Genossenschaften (eG) • Mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt z. B. • offene Handels-gesellschaft (OHG) • Kommandit-gesellschaft (KG) • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) • stille Gesellschaft • Juristische Person, Haftung auf das eingesetzte Kapital beschränkt, z. B. • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) • Aktiengesellschaft (AG) • Kommandit-gesellschaft auf Aktien (KGaA)

  31. Einzelunternehmung Gründung Eintragung ins Handelregister Firma z.B.: Kabel OHG Elektronik Geschäftsführung Der Einzelunternehmer entscheidet allein Als Kleingewerbe Gabi Grün Gärtnerin Kapitalaufbringung Gewinn/ Verlust Haftung Der Einzelunternehmer erhält den Gewinn, trägt den Verlust unbeschränkt, mit Privat- und Betriebsvermögen Finanzierung Besteuerung BANK Das Einzelunternehmen ist kein selbständiges Steuersubjekt Aufnahme eines stillen Gesellschafters Bankkredit als Personalkredit Einkommensteuerpflicht Des Einzelunternehmers zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung Selbstfinanzierung

  32. Personengesellschaften • Haftung von mehreren Personen, eine Person mit gesamten Privat- und Geschäftsvermögen • Umwandlung von Einzelunternehmungen in Personengesellschaften um damit höhere Kredite erhalten zu können. • der Unternehmung neues Eigenkapitals zuzuführen, • die Kreditwürdigkeit zu erhöhen und um damit höhere Kredite erhalten zu können, • Risiko und Haftung auf mehrere Personen zu verteilen, • Verwandte (z.B. Kinder) am Unternehmen zu beteiligen. Eine bedeutende Personengesellschaft ist die offene Handelsgesellschaft (OHG).

  33. Offene Handelsgesellschaft (OHG) HGB; § 105, Absatz 1 Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter ge- meinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Gründung Firma z.B.: Kabel OHG Elektronik Geschäftsführung Alle Gesellschafter sind zur Führung der Geschäfte Berechtigt und verpflichtet Gesell- schafts- vertrag Eintragung ins Handelregister Kapitalaufbringung Gewinn/ Verlust Haftung Gewinn: 4% auf den jeweiligen Kapitalanteil, Rest nach Köpfen Verlust: Aufteilung Nach Köpfen unbeschränkt, mit Privat- und Betriebsvermögen Finanzierung Besteuerung BANK Die OHG ist kein selbständiges Steuersubjekt Aufnahme neuer Gesellschafter Gute Kreditchancen Einkommensteuerpflicht jedes einzelnen Gesellschafters zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung Erhöhung der Kapitaleinlagen

  34. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gründung Firma z.B.: Kabel Eektro GmbH Geschäftsführung bei mehr als 500 Arbeit- nehmern Gesellschafter- Versammlung Weisung Kontrolle Gesell- schafts- vertrag Stammeinlagen (zusammen min- destens 25000€ ) Eintragung ins Handelregister Aufsichts- rat Geschäftsführer Gewinn/ Verlust Haftung Nachschuss- Pflicht Gesellschafter Nach Vertrag Beteiligung nach Geschäftsanteilen keine Gewinnausschüttung, bis Verlust abgedeckt ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Finanzierung Besteuerung GmbH; selbstständiges Steuersubjekt Aufnahme neuer Gesellschafter Einkommen- steuerpflicht der Gesellschafter Nachtschusszahlung der Gesellschafter Evtl. erschwerte Fremdfinanzierung mit Körperschaftsteuerpflicht

  35. Aktiengesellschaft (AG) Aktien- gesell- schaft (AG) Aktionäre sind bei kauf einer Aktie Miteigentümer einer AG. Der Aktionär erwirbt eine Aktie mit einem gewissen Nennwert. Dieser gibt an wie viel die Aktie zu ihrem Kaufdatum wert war. Der tatsächliche Wert, der auch Kurswert genannt wird kann sich vom Nennwert aber deutlich abheben. Dennoch kann der Aktionär seine Aktie zu jedem Zeitpunkt verkaufen.

  36. Organeder AG Beschluss- fassendes Organ Überwachendes Organ Leitendes und ausführendes Organ Hauptver-sammlung Aufsichtsrat Vorstand Verteilung des Gewinnes Abstimmung über Geschäfts-bericht Wahl der Aktionärs-vertreter Berufung Überwachung Abberufung

  37. Spannungsverhältnis zwischen Staat und Markt • „Marktwirtschaft“ = wirtschaftliche Freiheit • Konsumfreiheit • Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl • Gewerbefreiheit • Freiheit der Eigentumsnutzung • Produktions- und Handelsfreiheit • Wettbewerbsfreiheit Die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet man als soziale Marktwirtschaft Der Leiter der sozialen Marktwirtschaft ist Ludwig Erhard

  38. Bedeutung von Markt und Wettbewerb für die Volkswirtschaft und Verbraucher Die ersten bezeichnet man als Nachfrager, die zweiten als Anbieter. Überall dort, wo Angebot und Nachfrage zusammentreffen, spielt sich Marktgeschehen ab, entsteht ein Markt. Nachfrager -> bestimmtes Gut billig kaufen Anbieter -> das Gut teuer verkaufen = gesetzliche Interessen -> Kaufvertrag Der Markt als Treffpunkt von Angebot und Nachfrage ist der Ort der Preisbildung! Angebot Nachfrage Markt = Preisbildung Verkäufer Käufer

  39. Die Marktformen Je nach Anzahl der Marktteilnehmer, die ein Produkt anbieten oder nachfragen, können verschiedene ideale Marktformen unterschieden werden. Das Monopol ist charakterisiert durch nur einen Anbieter (Deutsche Post) oder einen Nachfrage (Staat bei Rüstungsaufträgen). Sie erlaubt i. d. R., das der Preis und die Produktmenge bestimmt werden können. Dieses kann zur Ausbeutung des wirtschaftlich schwächeren Partners führen. Derartige Konzentrationspositionen stehen nicht im Einklang mit unserer sozialen Gesellschaftsordnung. Der Staat versucht über das Bundeskartellamt und die Monopolkommission, solche Konzentrationen zu verhindern Eine Ausnahme davon sind Unternehmen, bei denen eine Monopolstellung durchaus sinnvoll sein kann. Da sich die Preise nicht auf den Markt bilden. Nachfrager Anbieter Wenige Einer Viele Angebots- monopol Beschränktes Angebots- monopol Zweiseitiges monopol Einer

  40. Das Oligopol ist charakterisiert durch wenige Anbieter (Mineralölkonzerne) oder wenige Nachfrager (Molkereien). Oligopole teilen sich i. d. R. den Markt. Preiskämpfe um größere Marktanteile zu gewinnen sind selten, weil die Gefahr der Selbstvernichtung groß ist. Die Möglichkeit, den eigenen Marktanteil durch intensive Werbung zu vergrößern, wird jedoch genutzt. Der Nachteil der oligopolistischen Struktur: Da es nur wenige Anbieter gibt, besteht die Gefahr, dass sich die Unternehmen durch Preis- und Gebietsabsprachen Vorteile gegenüber den Nachfragen verschaffen. Anbieter Nachfrager Viele Wenige Einer Wenige Zweiseitiges Oligopol Beschränktes Nachfrage-Monopol Angebots- Oligopol

  41. Das Polypol ist charakterisiert durch viele Anbieter (Einzelhandel und Kleingewerbe) und Nachfrager (Haushalte). Es besteht vollständige Konkurrenz. Für den Konsumenten ist diese Marktform die günstigste Konstellation, weil die Unternehmen hauptsächlich über den Preis und die Qualität der Produkte versuchen müssen, Marktvorteile zu erlangen. Anbieter Nachfrager Viele Wenige Einer Viele Nachfrage- Oligopol Nachfrage-Monopol Polypol (Vollständige Konkurrenz)

  42. Was sind Nachfrager? Nachfrager = Käufer Was sind Anbieter? Anbieter = Verkäufer Man unterscheidet zwischen zwei Gesetzen! „Gesetz“ der Nachfrage: Mit steigendem Preis eines Gutes sinkt dieNachfrage nach dem Gut. Mit sinkendem Preis eines Gutes steigt dieNachfrage nach dem Gut. „Gesetz“ des Angebotes: Mit steigendem Preis eines Gutes nimmt dasAngebot dieses Gutes zu. Mit fallendem Preis eines Gutes nimmt dasAngebotdieses Gutes ab. Dies können mögliche Situationen sein! Das Verhalten von Nachfragern und Anbietern

  43. Folgende Situation: • Angebotskurve ist abhängig vom Preis, verläuft aber von rechts oben nach links unten, da • Anbieter bei einem geringen Preis das Angebot gering halten, bei einem hohen Preis jedoch mehr anbieten, um den Gewinn zu erhöhen

  44. Gleichgewichtspreis bei vollständiger Konkurrenz Man muss Angebot und Nachfrage gemeinsam betrachten

  45. Soziale Marktwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland Gesellschaftsordnung und Modelle einer Wirtschaftsordnung Rechtsordnung Sozialordnung Gesellschaftsordnung Politische Ordnung Wirtschaftsordnung

  46. Aufgaben einer Wirtschaftsordnung Aufgabe einer Wirtschaftsordnung ist es, unter Einbeziehung der anderen Bereiche der Gesellschaftsordnung, die Regeln vorzugeben, nach denen das Wirtschaftsgeschehen einer Volkswirtschaft ablaufen soll. Das heißt, in welcher Art und Weise die einzelnen Wirtschaftssubjekte ihr wirtschaftliches Handeln aufeinander abstimmen, um eine bestmögliche Versorgung der Gesellschaft mit den benötigten Gütern zu gewährleisten. Eine Wirtschaftsordnung ist die Gesamtheit der Regeln, die für das Zusammenwirken der Wirtschaftssubjekte gelten.

  47. Individualismus und Kollektivismus Entscheidend für die Wirtschaftsordnung eines Landes ist das Menschenbild einer Gesellschaft, also die Grundeinstellung über das Wesen des Menschen und seine Stellung in der Gesellschaft. Zwei grundlegende weltanschauliche Richtungen lassen sich dabei unterscheiden: Individualismus und Kollektivismus. Individualismus: Grundidee des Individualismus ist die absolute Freiheit des Einzelnen. Staat und Gesellschaft sind nur Hilfsmittel zum Erreichen der Ziele des Individuums. Gleichzeitig mit dem Streben nach seinem maximalen Nutzen (Bsp: Gewinn, Einkommen, Güter zur Bedürfnisbefriedigung) trägt der Einzelne auch zum Gemeinwohl bei. Auf der politischen Ebene mündet der Individualismus in die politische Denkrichtung des Liberalismus (liber = frei), in der die freie Entfaltung der Persönlichkeit vor der Staatsgewalt steht. Kollektivismus: Im Gegensatz dazu stehen beim Kollektivismus die Interessen der Gesellschaft vor den Interessen des einzelnen Menschen. Das Denken und Handeln wird vom Kollektiv (Staat, Partei) bestimmt und der Einzelne hat sich unterzuordnen. Auf der politischen Ebene führt die kollektivistische Weltanschauung in die Gesellschaftsform des Sozialismus, Kommunismus.

  48. Idealtypische Modelle der Wirtschaftsordnungen Auf der wirtschaftlichen Ebene finden die beiden gegensätzlichen Gesellschaftsauffassungen ihren Niederschlag in zwei grundverschiedenen Wirtschaftsordnungen: • Individualismus — Freie Marktwirtschaft • Kollektivismus — Zentralverwaltungswirtschaft Freie Marktwirtschaft In diesem Modell planen und entscheiden die Wirtschaftssubjekte völlig selbstständig. Die Wirtschaft bleibt sich selbst überlassen —es herrscht Wirtschaftsliberalismus. Die wesentlichen Kennzeichen dieses Modells sind • das erwerbswirtschaftliche Prinzip • die freie Marktpreisbildung und • der freie Wettbewerb

  49. Der Staat greift in keiner Weise in das Wirtschaftsgeschehen ein. Seine Aufgabe besteht lediglich darin, die Voraussetzungen für eine ungestörte Marktwirtschaft zu schaffen und die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung zu sichern. Für eine ungehinderte marktwirtschaftliche Ausübung müssen verschiedene ordnungspolitische Rahmenbedingungen wie beispielsweise Privateigentum, Vertragsfreiheit, Gewerbefreiheit, Produktions- und Handelsfreiheit, Konsumfreiheit, Freihandel, freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes gewährleistet werden. Mängel der freien Marktwirtschaft:

  50. • Güter werden in diesem System nur produziert, wenn die Aussicht auf Gewinn besteht. Kollektivbedürfnisse wie Umweltschutz, Medizinische Versorgung, Bildung usw. werden deshalb nur eingeschränkt berücksichtigt. • • Mit der industriellen Fertigung entstanden wenige Großunternehmen mit einer starken Marktstellung. Die zunehmende Vermögenskonzentration beispielsweise im Bereich Bergbau, Eisen und Stahl erzeugende Industrie und die damit verbundene Marktmachtführten zu einer Beschränkung des Wettbewerbs. Monopolbildung und Kartelle verhinderten eine freie Preisbildung zulasten der Verbraucher. • Ein Überangebot an Arbeitskräften führte zu einem Absinken des Lohnniveaus auf das Existenzminimum und zu unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Übermäßig lange Arbeitszeiten Kinderarbeit, unzureichender Arbeitsschutz, Massenentlassungen waren die Folge. Die fehlende Absicherung gegen Krankheit, Arbeitslosigkeit und After führte zu einer steigenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeiterschaft — die soziale Frage des 19. Jahrhunderts entstand.

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