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Zusammenarbeit mit der Industrie

Zusammenarbeit mit der Industrie. Vorbeugung von Interessenkonflikten. Bundeslagebild Korruption 2010 im Vergleich 2008. Schwerpunkte der Korruption allg. öffentlicher Dienst 35 % / 49 % Wirtschaftssektor 64 % / 37 % Zugehörigkeit der „Nehmer“ Gesundheitswesen 0,8 % / 6,0 %

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Presentation Transcript


  1. Zusammenarbeit mit der Industrie Vorbeugung von Interessenkonflikten

  2. Bundeslagebild Korruption 2010 im Vergleich 2008 Schwerpunkte der Korruption allg. öffentlicher Dienst 35 % / 49 % Wirtschaftssektor 64 % / 37 % Zugehörigkeit der „Nehmer“ Gesundheitswesen 0,8 % / 6,0 % Universität/Bildung 1,9 % / 7,0 % Bauwesen 0,6 % / 13,0 % 10 % der Nehmer waren Amtsträger Jüngste Beispiele: „In Gelsenkirchen wurden Fördergelder veruntreut“ „Transplantationsarzt Broelsch ist jetzt im Gefängnis“ „Chefarzt der Eisenberger Orthopädie zu Geldstrafe verurteilt“ 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert

  3. Wer deckt Korruption auf? 1. Steuerbehörden (Tatverdacht i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG; Betriebsprüfung) - Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft mit. Dazu gehören auch die sog. Korruptionsstraftaten. 2. Krankenkassen (§ 197 a SGB V: Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Ge- sundheitswesen) - gehen Fällen und Sachverhalten nach, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten  kann jeder melden 3. Staatsanwaltschaften - Anzeigen von Dritten (Ehefrau, Konkurrenten) - Erkenntnis im Rahmen von anderen Ermittlungen (bspw. gegen Pharma-Unternehmen) - Vorstellung: Pharma-Unternehmen sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, d.h. für jede Zuwendung gibt es eine Gegenleistung  ohne eine Gegenleistung eines Arztes besteht der Verdacht, dass die Zuwendung für Produktbestellungen erfolgte, d.h. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Heutiges Ziel daher: Information über Grundlagen und damit Möglichkeiten zur Prävention der Verdachtsvermeidung Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 3 3

  4. Richtlinie zur Korruptionsbekämpfungin der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen vom 20.08.2002 Grundsätze: das Ansehen des öffentlichen Dienstes schützen/erhalten Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Verwaltungshandelns das Handeln der Verwaltung ist der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet Ziele: Korruption vorbeugen, aufdecken, ahnden Schutz des öffentlichen Dienstes und der Mitarbeiter Regelungen: Vorgaben zur Dienst- und Fachaufsicht gezielte Kontrollmechanismen („So viel wie nötig, nicht so viel wie möglich“) Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 4 4

  5. Bestellung eines Antikorruptionsbeauftragten Methoden der Prävention: Risikoanalyse Feststellung korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete Korruptionsindikatoren überprüfen Belehrungen (Gelöbnis) und Information Sensibilisierung Vorbildwirkung Am UKJ: Richtlinie zur Vermeidung der Korruption vom 09.03.2005  auf der Seite der Antikorruptionsbeauftragten (AKB) im Intranet http://www.innenrevision.ukj.de/Antikorruptionsstelle.html  AKB wird vom Dienststellenleiter bestellt – Aufgaben: Verhüten und Aufdecken von Korruption, entsprechende Beratung  AKB ist Ansprechpartner für jeden Mitarbeiter Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 5 5

  6. Korruption = Verhaltensweisen, bei denen Amtsträger ihre Position und Befugnisse ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen  keine verbindliche Rechtsdefinition Definition nach BKA: - Missbrauch öffentliches Amt/Funktion in der Wirtschaft/politisches Mandat - zugunsten eines anderen - auf Veranlassung des anderen/Eigeninitiative - zur Erlangung eines Vorteils für sich/Dritte und - Eintritt/Erwartung des Eintritts eines Schadens bzw. Nachteils für die Allgemeinheit oder für ein Unternehmen Begriffe: Geber = Korrumpierender Nehmer = Korrumpierter Geschädigter = der Staat/ die Allgemeinheit/ der Dienstherr Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 6 6

  7. Strafrechtliche Ausprägungsformen der Korruption Vorbemerkung: sind Teil des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997  entsprechende Regelung in Artikel 1 des genannten Gesetzes § 331 StGB – Vorteilsannahme „(1) Ein Amtsträger …, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ … (3) Die Tat ist nicht … strafbar, wenn … die zuständige Behörde … die Annahme genehmigt.“ Rechtsfolgen: - Geldstrafe - Freiheitsstrafe - Verlust der Amtsfähigkeit bei Beamten - neben straf- auch arbeits- oder standesrechtliche Maßnahmen möglich Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 7 7

  8. 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert Amtsträger - verbeamtete Ärzte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB), - angestellte Ärzte, Pflegekräfte und sonstige Mitarbeiter am UKJ (als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, § 11 Abs. 1 Nr. 4a StGB) Dienstausübung Handlungen, durch die ein Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt (also: nicht, wenn Handlung in Nebentätigkeit ausgeführt wird) Vorteil Jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die ihn materiell/immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt Beispiele: Geld, Sachwerte, Einladung zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen, ggf. Preisgelder i.V.m wissenschaftlichen Ehrungen 8 8

  9. Fordern ausdrücklich oder versteckt einen Vorteil für eine Dienstausübung begehren Sich versprechen lassen Angebot eines Vorteils für eine Dienstausübung ausdrücklich oder schlüssig annehmen Annehmen geforderten oder angebotenen Vorteil tatsächlich empfangen in dem Willen, den Vorteil zu genießen Unrechtsvereinbarung: Zuwendung als Gegenleistung für dienstliche Tätigkeit („für die Dienstausübung“), nicht bei Leistungen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und gewohnheitsrechtlich anerkannt, z.B.: gelegentliche Bewirtung, Werbegeschenke bis ca. 25 €  Unrechtsvereinbarung liegt bspw. in folgenden Fällen vor: 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 9 9

  10. Unzulässige Geschäftspraktiken Umsatzabhängige Zahlungen seitens der Lieferfirma Verzicht auf nahe liegende Preisnachlässe bzw. Bezug überteuerter Produkte Einrichten von Bonuskonten bei Lieferfirmen Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen aufwendiger Apparate zu Erprobungs- zwecken oder als Zugabe beim Ankauf anderer Produkte Aufwendige Betriebsbesichtigungen bei Geräte-/Pharmazeutikaherstellern Honorarzahlungen auf Forschungsprojekte ohne erkennbaren wissenschaftlichen Wert (Schein- studien) überhöhte Vergütung von Beraterverträgen (Scheinberaterverträge) Vereinnahmung von Geldmitteln auf Konten von Fördervereinen zur Förderung der Ausstattung ihrer Abteilung (nicht in Entscheidungs- und Verfügungsgewalt des Dienstherren) Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen mit erheblichem Freizeitwert von Lieferfirmen Zuwendungen für zweifelhafte Fachtagungen bzw. kostenlose (aufwendige) Schulung von Ärzten/Pflegepersonal durch Hersteller/Vertreiber von Medizinprodukten, wenn damit Entscheidung für Anschaffung praktisch zwingend vorgegeben Finanzierung von Urlaubsreisen, Sozialspenden für Betriebsfeiern, Geburtstagsfeiern, Weihnachts- feiern etc. bzw. Zuschüsse/ Spenden hierfür Fordern bzw. Annehmen von Vorteilen in Bezug auf unrechtmäßige Diensthandlungen, z.B. bevor- zugte Behandlung von Patienten Einflussnahme auf Verordnungsverhalten (Heil- und Hilfsmittel) fehlende Sozialadäquanz RECHTFERTIGUNG des Täters bei Genehmigung (§ 331 Abs. 3 StGB) durch Dienstherrn bzw. Arbeitgeber (GB PM) vor der Annahme  Problem: Genehmigungsfähigkeit Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 10 10

  11. 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert § 332 StGB - Bestechlichkeit „(1) Ein Amtsträger …, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...“ „(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so … ist dies bereits strafbar, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.“ Voraussetzungen wie bei § 331 StGB, aber es geht um pflichtwidrige Diensthandlung (Gesetz oder Anweisung zur Vornahme/Unterlassung einer Diensthandlung, von der Täter abweicht; auch bei Missbrauch der Amtsstellung, um vorschriftswidrige Handlung vorzunehmen) 11 11

  12. Beispiele für Vorteile • Erstattung von Reisekosten für berufliche Fortbildungen • immaterielle Vorteile: Erhöhung der Karrierechancen, Verbesserung des Betriebsklimas • verbesserte Arbeitsbedingungen durch Zurverfügungstellung von Personal und Geräten • erweiterte Möglichkeiten der Privatliquidation • Bewirtung von Ärzten • Chancen auf Abschluss von Verträgen • Zuwendung von Geldern für Drittmittelkonten und Fördervereinen = Drittvorteil „ Für eine Strafbarkeit reicht es schon aus, wenn der Vorteil nicht dem Arzt selbst, sondern einem Dritten (der Klinik) zugute kommt („und diese davon nichts weiß).“ Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 12 12

  13. Widerspruch zwischen gewollter Drittmitteleinwerbung und strafrechtlicher Vorteilsnahme • Problem: Berechtigung zur Einwerbung von Drittmitteln (§ 25 des Hochschulrahmengesetzes - HRG, § 59 des Thüringer Hochschulgesetzes – ThürHG) als Dienstaufgabe einerseits  strafrechtliches Verbot der Annahme von Zuwendungen Dritter andererseits • UKJ: Geltung des Erlasses zur Regelung der Annahme und Verwaltung von Drittmitteln zum Zweck der Forschung (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 46/2003, S. 2299; sog. Drittmittelerlass); • Drittmittel im Sinne des o. g. Erlasses: alle öffentliche oder private Zuwendungen, Spenden, Sponsoring und sonstige Leistungen aus Verträgen sowie sonstige geldwerte Vorteile, die die Hochschulen, eine ihrer Einrichtungen oder ein Mitglied der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten • Lösung: Einhaltung der im Drittmittelerlass vorgegebenen Verfahrensweisen, so dass bereits Anschein einer Strafbarkeit i.S. der zuvor genannten strafrechtlichen Normen im persönlichen Interesse des Beschäftigten vermieden wird • also: keine Strafbarkeit aus Vorteilsannahme und/oder Bestechlichkeit, wenn Drittmittel über von der Verwaltung gesondert dafür eingerichtete Drittmittelkonten und nach den Regelungen der Drittmittelrichtlinie abgewickelt werden (Anzeige und Genehmigung) 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 13

  14. Annahme Zuwendungen Dritter (Drittmittel) in Dienstaufgabe und in Nebentätigkeit • Grundsätzliches Wahlrecht der Ausführungsformen bei Einwerbung und Verwendung von Drittmitteln für Zwecke der Forschung, Lehre, Weiterbildung und forschungsbezogene Krankenversorgung • Ausübung in Nebentätigkeit auf Antrag • Anwendungsbeobachtungen und Klinische Studien sind stets Dienstaufgabe • Kooperationsbeziehungen mit Dritten als Dienstaufgabe werden über den GB Rechnungswesen und Controlling, Drittmittelbuchhaltung, begleitet • Kooperationsbeziehungen mit Dritten und dem Mitarbeiter, also in Form einer Nebentätigkeit, bearbeitet der GB Personalmanagement • Prüfkriterien der zu Grunde liegenden Kooperationsvereinbarungen hinsichtlich Vorteilsnahme zur Korruptionsprävention dabei aber identisch • Genehmigung der Nebentätigkeit beinhaltet dann auch die Dienstherrengenehmigung zur Annahme des Vorteils 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 14

  15. „Vorbeugende“ (Rechts)normen Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen Heilmittelwerbegesetz (HWG) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 128 SGB V - unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten Erlass zur Annahme von Belohnungen und Geschenken Erlass zur Regelung der Annahme und Verwaltung von Drittmitteln zum Zwecke der Forschung … (vorgeschriebenes Verfahren zur Mittelein- werbung mit Anzeige und Genehmigung) Anlage dazu: Grundsätze für die Einwerbung und Annahme von Dritt- mitteln Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung (ThürHNVO) Kodex Medizinprodukte (Medizinprodukteindustrie) FSA- Kodex (Pharmaindustrie) Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 15 15

  16. Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen § 3 Abs. 2: Verbot der unmittelbaren/mittelbaren Warenabgabe oder Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind Verbot der Vorteilsannahme oder der Entgeltannahme für die Zuweisung von Patienten (§ 31) und der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen (§ 32) § 34 Abs. 5: Verbot der Empfehlung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer ohne hinreichenden Grund  § 23: Berufsordnung gilt auch für Ärzte im Beschäftigungsverhältnis 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 16 16

  17. Hilfsmittel zur sachgerechten Bearbeitung Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern FSA-Kodex O:\Stab\IR\Antikorruption\FSA-Regelungen\FS- Arzneimittelindustrie - Fachkreise.htm Musterverträge „Grundsätze der Zusammenarbeit“ des Verbands der Krankenhausdirektoren MedTechKompass www.bvmed.de Interne Richtlinie zur Vermeidung der Korruption http://innenrevision.cms.krz.uni-jena.de/data/innenrevision_/Richtlinie2.pdf Merkblatt über die Durchführung von fremdfinanzierten Reisen Hinweisblatt zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung Arbeitsblatt zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bezüglich Vorteilsnahme Prüfungskriterien bezüglich Vorteilsnahme (interne Arbeitshilfe) Verbindliche Erklärung zur Nebentätigkeit  Vorteilsnahme Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 17 17

  18. Übliche Kooperationsformen • Geld- und Sachspenden • Veranstaltungssponsoring (z.B. zur Unterstützung der Durchführung von Kongressen) • Passive Teilnahme an Veranstaltungen • Aktive Teilnahme an Veranstaltungen (Referentenverträge) • Beraterverträge • Klinische Studien, Anwendungsbeobachtungen • Überlassung von Geräten und Verbrauchsmaterialien • Forschungskooperationen • Zusammenarbeit mit Heil- und Hilfsmittelerbringern 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 18

  19. Interessenkonflikte • Belohnungen und Geschenke • Beteiligungsverhältnisse an Lieferanten und Kooperationspartnern • Private Beziehungen • Beauftragung von Lieferanten und Partnern des UKJ im privaten Bereich Insbesondere für • Mitarbeiter, die an Beschaffungshandlungen, Vergabevorbereitung und -entscheidungen mitwirken • Bevollmächtigt sind, Verträge abzuschließen • Rechnungen prüfen und zur Zahlung freigeben 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 19

  20. Die vier Grundprinzipien der Zusammenarbeit =Grundsätze zur Vermeidung des Anscheins der Strafbarkeit Genehmigungsprinzip Im Behandlungsprozess Produkteigenschaften bzw. Produkt, nicht Hersteller festlegen (obliegt zentralen Beschaffungsorganisationen) Dienstherrengenehmigung von dazu Befugten; Kliniksdirektor nicht ausreichend Empfehlung: Aufbewahrung von Unterlagen bezügl. Leistungserbringung beim Ausführenden Orientierung: GOÄ-Nr. 80, 85, 9, 96 Prinzip der Bargeldlosigkeit Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 20 20

  21. Beispiele für erlaubte Kooperation Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 21 21

  22. Genehmigungsfähigkeit bei Unterstützung von Fort- und Weiterbildung, Teilnahme an Kongressen • Übernahme angemessener Hin- und Rückreisekosten (keine 1. Klasse außer Bahn und Überseeflüge) zum/vom Veranstaltungsort, notwendige Übernachtungskosten (max. 4 Sterne), Kongressgebühren, angemessene Bewirtungskosten (bis 60 €, keine Gourmet- und Erlebnisgastronomie; von untergeordneter Bedeutung) bei passiver Teilnahme • keine Übernahme von Kosten mit privatem Charakter (nicht Begleitperson) • Unterhaltungsprogramm in angemessenem Rahmen und von untergeordneter Bedeutung • Hotelauswahl bzw. Veranstaltungsort nicht mit erheblichem Freizeitwert • Muster Einladungsschreiben • Zahlung eines Honorars bei Erbringung eines Referates oder anderer Leistungen (Poster, Moderation, besondere Anforderungen bei Kongressbericht) • bei direkter Zuwendung an Mitarbeiter Offenlegung gegenüber Dienstherren Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 22 22

  23. Verwendung aus Drittmitteln Dienstreisen Einschränkungen aus dem Kodex Medizinprodukte Kein 5-Sterne-Komfort Kein business-class-Flug Übernachtung nur für An- und Abreise Beachtung Thüringer Reisekostenrecht Arbeitsessen Anlass und Teilnehmer sind zu dokumentieren Beachtung Dienstanweisung Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen aus Drittmitteln Keine „Präsente“ an Mitarbeiter 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 23

  24. Einhaltung folgender Punkte bei Sponsorverträgen • Vertragspartner: Unternehmen und Veranstalter (siehe Einladung) Musterverträge • Vertragsabschluss vorrangig mit mediz. Einrichtung oder unabhängiger Organisation (Fachgesellschaft, Kongressausrichter) NICHT mit dem Arzt, der die Veranstaltung organisiert • Zahlungen nur auf das Konto des Veranstalters • angemessenes und einheitliches Verhältnis zwischen Vergütung und den hierfür gewährten Werbeaktivitäten (Mustervertrag) • Informationsstand für Produktpräsentation • Nennung der Sponsoren in Veranstaltungsdokumenten • Auslegung von Broschüren • Verwendung Logo  Dienstherrengenehmigung erforderlich Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 24 24

  25. Verträge über wissenschaftliche Dienst- und Beratungsleistungen z.B. Advisory Board, Beratung zur Produktentwicklung • Beratervertrag zwischen Hersteller und Beschäftigen einer medizinischen Einrichtung • danach bspw. zulässig, wenn Beschäftigter hinreichende fachliche Qualifikation aufweist, • Hersteller an Beratertätigkeit ein legitimes Interesse hat, • Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen und • ein schriftlicher Vertrag vorliegt • Mustervertrag des VUD Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 25 25

  26. Referententätigkeit, Autorentätigkeit • Mustervertrag • Entweder Dienstaufgabe  Abwicklung über Drittmittel Vertragsabschluss mit UKJ und Arzt als Referent nennen • Oder Nebentätigkeit  Nebentätigkeitsantrag bzw. Anzeige einer Vortragstätigkeit Vertragsabschluss mit dem Mitarbeiter • angemessenes Honorar (bis ca. 200 €/Std. je nach persönlicher Reputation incl. Vor- und Nachbereitungszeit) 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 26

  27. Klinische Prüfungen, Studien und Anwendungsbeobachtungen - Ausschließlich in Dienstaufgabe • Vertrag • Hinweise in § 19 FSA-Kodex • Wissenschaftlicher Zweck (Achtung: kein Marketinginstrument), • Studienleitung durch Leiter der mediz. Abteilung • Beobachtungsplan • angemessene Vergütung, d.h. dem Zeitaufwand entsprechend (kein Anreiz zur Verordnung) • Anhaltspunkte GOÄ • Dokumentation • Auswertung und Veröffentlichung • Für Studien Einstellung in öffentliches Register bzw. Anzeigepflichten durch den Unternehmer nach § 67 AMG beachten • Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zur Planung, Durchführung und Auswertung von Anwendungsbeobachtungen 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 27

  28. Geld- und Sachspenden • Sachspende z.B. Gerät  schriftlich + Verfügungsgewalt des UKJ (Anlagennachweis) • Zweckbindung (Wissenschaft, Forschung, öffentl. Gesundheitswesen) • Spendenerklärung des Spenders (bei Sachspende Herkunft und Wertnachweis) • Kein Anreiz für Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen • Spendenbescheinigung nach EStG des Empfängers • Nicht an klinikseigene Fördervereine • Dokumentation und 5 Jahre Aufbewahrung • Dienstherrengenehmigung bei Beteiligung an Spendeneinwerbung für Fachgesellschaft erforderlich • Verbot von „Sozialspenden“ 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 28

  29. Überlassung von Geräten und Verbrauchsmaterialien Zulässig: gegenseitiges Austauschverhältnis (Kauf, Miete) zu üblichen Konditionen Sachspende Produktüberlassung zu Probe-, Test- und Demonstrationszwecken (Medizinproduktemuster nach § 47 Abs. 3 AMG) Formblatt Probestellung Bedenklich: Leihe oder Schenkung Voraussetzung: vertragliche Vereinbarung (Leihvertrag) üblich ist zeitweise Überlassung im Rahmen eines Projektes Rückgabe- bzw. Überlassungsmodalitäten von Beginn an regeln Schwierig: Überlassung im Rahmen von Studien, wenn Gerät für normalen Krankenhausbetrieb mit genutzt wird Überlassung von Lieferanten für andere Produkte (z.B. Analysegerät von Lieferanten für Labordiagnostika) Beachten: § 7 Abs. 1 HWG; § 33 Abs. 4 MBOÄ, § 21 FSA-Kodex, § 128 Abs. 1 SGB V 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 29

  30. Weitere Formen der Zusammenarbeit Geschenke • § 7 HWG bzw. VV zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die Bediensteten des Freistaates Thüringen vom 27.05.2004  geringwertig (25 €)  Anzeige- und Genehmigungsformulare • zu besonderen Anlässen sozialadäquat Bewirtungen • Private Bewirtungen unzulässig • Zulässig im Rahmen von Veranstaltungen oder Arbeitsessen angemessen • In Zweifelsfällen Einbeziehung des Dienstherren Spenden (Muster) • Unzulässigkeit von Spenden an Beschäftigte wenn Konto nicht von medizinischer Einrichtung selbst verwaltet und überwacht wird • Spendenzweck Förderung Forschung und Lehre, Verbesserung Gesund- heitsversorgung, Aus- und Fortbildung, mildtätige Zwecke • Bei Mitwirkung des Mitarbeiters an der Einwerbung Information und ggf. Einverständniserklärung des Dienstherren in die Spendenbescheinigung Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 30 30

  31. Beispiele § 128 SGB V ("Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten") - seit 23.07.2009 - gilt auch für Ärzte im Krankenhaus - insbes. § 128 Abs. 2 SGB V: Ärzte dürfen sich nicht gegen Entgelt oder Ge- währung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Ver- sorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammen- hang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren - wirtschaftliche Vorteile: auch unentgeltliche/verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür - Hilfsmittel: jedes Mittel, das ein körperliches Funktionsdefizit ausgleicht, bspw. Stomaversorgung, Spezialnahrung 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 31 31

  32. Verstoß also (+) bei Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung, Honorar für die Referententätigkeit eines Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln  Teilnahme an Fachweiterbildung, die ein Hilfsmittelversorger komplett finanziert, verstößt ebenfalls gegen § 128 Abs. 2 SGB V  unentgeltlich angebotene Fortbildungen über Produkte und deren Einsatzvorteile oder Schulungen aus rechtlichen Gründen (Haftungsrecht, Medizinproduktegesetz etc pp) verstößt nicht gegen § 128 SGB V 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 32 32

  33. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen und Hilfestellung durch Silvia Schaser Tel. 33405 Silvia.schaser@med.uni-jena.de 21.05.2012 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser· Anne Bannert 33 33

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