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17.05.2012. SS 2007. 2. E 20: Bewertungsrecht Vermgensarten. Land- und Forstwirtschaftliches VermgenGrundvermgenBetriebsvermgenSonstiges VermgenGrundbesitzL f VermgenGrundvermgenBetriebsgrundstcke. 17.05.2012. SS 2007. 3. E 20: Bewertungsrecht Bewertungsmastbe. Bewertungsmastbe
E N D
1. 17.05.2012 SS 2007 1 E 20: BewertungsrechtBedeutung Bemessungsgrundlagen, die nicht in Geld bestehen, müssen für steuerliche Zwecke in Geld ausgedrückt werden.
Spezialgesetzliche Bewertungsvorschriften haben Vorrang
Aufbau des Gesetzes
Teil I: Allgemeine Bewertungsvorschriften
Teil II: Besondere Bewertungsvorschriften
Teil II hat Vorrang vor Teil I
2. 17.05.2012 SS 2007 2 E 20: BewertungsrechtVermögensarten Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen
Grundvermögen
Betriebsvermögen
Sonstiges Vermögen
Grundbesitz
L + f Vermögen
Grundvermögen
Betriebsgrundstücke
3. 17.05.2012 SS 2007 3 E 20: BewertungsrechtBewertungsmaßstäbe Bewertungsmaßstäbe
Ertragswert
Abgezinster Wert der geschätzten zukünftigen Erträge
Anwendung bei Einheitsbewertung von l + f-Vermögen
Gemeiner Wert
Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre (Einzelveräußerungspreis)
Kommt zur Anwendung, wenn kein anderer Wert vorgesehen ist.
Teilwert
Preis, den Erwerber des Betriebes zahlen würde unter der Voraussetzung, dass der Betrieb fortgeführt wird.
Kommt zur Anwendung zur Bewertung des beweglichen Betriebsvermögens
4. 17.05.2012 SS 2007 4 E 20: Bewertungsrecht Bewertungsmethoden Gesetzlich vorgeschriebener Weg zur Wertermittlung (Anwendung eines Bewertungsmaßstabes)
zB Wiener Verfahren zur Feststellung des gemeinen Wertes von Beteiligungen
5. 17.05.2012 SS 2007 5 E 20: Bewertungsrecht Bewertungsregeln des I. Teils Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften
Kurswert, wenn im Inland vorhanden
Sonst gemeiner Wert
Abgeleitet aus zeitnahen Verkäufen
Wiener Verfahren (Ertragswert + Substanzwert : 2)
Kapitalforderungen und Schulden
Festverzinsliche Forderungen:
Bewertung mit Nennwert
Unverzinsliche Forderungen oder Schulden:
Abzinsung mit 5,5 % p.a.
6. 17.05.2012 SS 2007 6 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
Barwert der Nutzung oder Leistung (Kalkulationssatz 5,5 % maximal das 18fache des Jahreswertes
Immerwährende Nutzungen: 18fache des Jahreswertes
Lebenslängliche Nutzungen
Versicherungsmathematischer Wert, Zinssatz 5,5 % (idF BudgetBG 2003)
Hinsichtlich Sterbewahrscheinlichkeiten enthält das Gesetz eine VO-Ermächtigung (VO BGBl II 2003/627)
7. 17.05.2012 SS 2007 7 E 20: Bewertungsrecht Einheitsbewertung Wertfeststellung bei Bewertungseinheiten in einem eigenen gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren
L + F-Vermögen, Grundvermögen, (Betriebsvermögen)
Zweck:
Einmalige Bewertung für mehrere Steuern
Grundsteuer, ErbSt hinsichtlich inländischer Grundstücke, GrESt, soweit keine Gegenleistung vorhanden, EStG: Vollpauschalierung von Landwirten, Buchführungspflicht
Früher auch: GewerbekapitalSt, VermSt, ErbStÄQu
8. 17.05.2012 SS 2007 8 E 20: Bewertungsrecht Einheitswert von Grundvermögen Hauptfeststellung Grundvermögen
zuletzt 1973 + pauschale Erhöhung (1983) 35 %
Wertmaßstäbe, -methoden
Unbebauter Grund:
gemeiner Wert
Gebäudewert:
wird aus fiktivem Neuherstellungswert abgeleitet unter Berücksichtigung von Alter und Ertragsfähigkeit
9. 17.05.2012 SS 2007 9 E 20: BewertungsrechtEinheitswert von l + f- Vermögen Hauptfeststellung
zuletzt 1988
Wertmaßstab
Ertragswert
Bewertungsmethode
Vergleichendes Verfahren
Ausgangspunkt = Hektarsatz eines idealen Betriebes (€ 2.289,2) mit der Betriebszahl 100 (Weinbauvermögen: € 8.357)
L + f Betriebe werden je nach Lage und Bodenbeschaffenheit in Beziehung zum Idealbetrieb gesetzt.
zB 10 ha Betrieb im Bergland, Betriebszahl 40 => EW 9.156 (= 40 % von € 22.892).
10. 17.05.2012 SS 2007 10 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerCharakterisierung Personensteuer auf den unentgeltlichen Vermögenserwerb.
Als Personensteuer keine Berücksichtigung der ErbSt bei der ESt, wenn etwa eine Erwerbsquelle erworben wurde.
Aber § 30 Abs 7, § 31 Abs 4, § 24 Abs 5 EStG zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
Zwischen Bund und Ländern geteilte Bundesabgabe.
Aufkommen 2004: € 154,4 Mio
Gleichbehandlung von Erbschaften und Schenkungen.
11. 17.05.2012 SS 2007 11 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerSteuergegenstand Erwerbe von Todes wegen
Erbfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Anspruch auf Lebensversicherung, soweit nicht Unterhalt damit abgegolten wird.
Schenkungen unter Lebenden
Schenkungen iSd bürgerlichen Rechts,
freigebige Zuwendungen (Zuwendungsabsicht und objektive Bereichung des Bedachten)
Keine Schenkungen liegen vor:
Leistungen aufgrund einer moralischen, sittlichen Pflicht, familienrechtliche Verpflichtungen (Unterhalt), Gewinn aus Glücksgeschäften (Lotto, Toto), Ehepakte, Vermögensteilung anlässlich der Scheidung, freiwillige soziale Zuwendungen an die Arbeitnehmer
Zweckzuwendungen
12. 17.05.2012 SS 2007 12 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerBemessungsgrundlage Steuerpflichtiger Erwerb
Es gilt das Bereicherungsprinzip
Schulden und Belastungen können daher abgezogen werden.
Bewertung
Inländischer Grundbesitz
3facher Einheitswert
Bewertung nach dem 1. Teil des BewG
Sonstiges Vermögen: gemeiner Wert
Betriebsvermögen: Teilwert
Wertpapiere: Kurswert, gemeiner Wert (Wiener Verfahren).
Firmenwert
Besteuerung soweit sich eine feste Verkehrsauffassung herausgebildet hat (zB Apotheken)
13. 17.05.2012 SS 2007 13 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerBefreiungen, §§ 14, 15 Freibeträge
Steuerklasse I + II: € 2.200
Steuerklasse III + IV: € 440
Steuerklasse V: € 110
Ehegattenschenkungen zusätzlich € 7.300
Erwerbe von derselben Person sind innerhalb der letzten 10 Jahre zusammenzurechnen.
Befreiungen
Hausrat bei Steuerklasse I + II unbegrenzt (III + IV: € 1.460)
Schenkungen zum gemeinsamen Erwerb einer Wohnstätte (bis max 150 qm) zwischen Ehegatten
Übliche Gelegenheitsgeschenke (auch Geld)
Angemessener Unterhalt
14. 17.05.2012 SS 2007 14 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerBefreiungen, § 15 Befreiungen
Subventionen der öffentlichen Hand
Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind (zB Preisausschreiben)
Endbesteuerte Bankeinlagen und Forderungswertpapiere
Erwerb von Todeswegen
Aktien
(nicht aber Beteiligungen von mehr als 1 %)
Schenkungen an gemeinnützige Einrichtungen (nur körperliche bewegliche Sachen und Geldforderungen)
Bei Erbschaften: 2,5 % unabhängig von der Höhe
15. 17.05.2012 SS 2007 15 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerZuwendung von Betrieben, § 15a Freibetrag von € 365.000,-
Voraussetzung
Tod des Betriebsinhabers
Erwerbsunfähigkeit, geistiges Gebrechen
Erreichung des 55. Lebensjahres
Begünstigtes Vermögen
Inländische Betriebe und Teilbetriebe
Mitunternehmerschaftsanteile > 25 %
Kapitalanteile > 25 %
Freibetrag steht anteilig zu:
Mehrere Erwerber
Übertragung eines Anteils, Teilbetriebes.
16. 17.05.2012 SS 2007 16 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerTarif Progressiver Tarif (2 – 60 % der Bemessungsgrundlage) in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erwerbes
Steuerklasse I: bis zu 15 %
Ehegatte, Kinder
Steuerklasse II: bis zu 25 %
Enkelkinder, Urenkel
Steuerklasse III: bis zu 40 %
Geschwister und Eltern
Steuerklasse IV: bis zu 50 %
Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Schwiegereltern
Steuerklasse V: bis zu 60 %
Alle übrigen
17. 17.05.2012 SS 2007 17 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerGrunderwerbsteueräquivalent Unentgeltliche Grundstücksübertragungen sind von der GrESt befreit
=> Grunderwerbsteueräquivalent
Höhe: 3,5 % (2 % bei nahen Angehörigen)
BMG: 3-facher Einheitswert
Mindeststeuer
GrESt-Äquiv. wird auch dann erhoben, wenn bei einer Erbschaft keine Steuer anfällt (etwa wegen Überschuldung des Nachlasses).
18. 17.05.2012 SS 2007 18 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerSteuerschuld, Haftung Erwerb von Todeswegen
Steuerschuld entsteht mit Tod des Erblassers
Erbe ist Schuldner
Der Nachlass und die übrigen Erben haften bis zur Höhe ihres Erwerbes
Erwerb unter Lebenden
Steuerschuld entsteht mit der Ausführung der Zuwendung
Gesamtschuld des Erwerbers und des Geschenkgebers
19. 17.05.2012 SS 2007 19 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerEntrichtung Anmeldepflicht des Erwerbs ab Kenntnis binnen 3 Monaten,
Anmeldepflicht hat auch Geschenkgeber
Anmeldepflicht entfällt bei Selbstbemessung
Abgabe einer Steuererklärung nur nach Aufforderung durch das FA
Veranlagung, Bescheid, Fälligkeit: 1 Monat nach Bescheidzustellung
Bei Schenkungen: Selbstberechung durch Parteienvertreter
Parteienvertreter haftet für die Abfuhr der selbstberechneten Steuer
20. 17.05.2012 SS 2007 20 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerAbgrenzung zu Ausland Unbeschränkte Steuerpflicht
In- und ausländisches Vermögen unterliegt der ErbSt
Erblasser oder Erbe sind Inländer
Inländer
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
Beschränkte Steuerpflicht
In allen übrigen Fällen
Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen
inländischer Grundbesitz
inländisches Betriebsvermögen
21. 17.05.2012 SS 2007 21 E 21: Erbschafts- und SchenkungssteuerBeseitigung einer Doppelbesteuerung Betrifft Steuer auf ausländisches Vermögen
Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner, Rechte, deren Übertragung in die Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist
Beseitigung der Doppelbesteuerung
Abzug der Steuer als Nachlassverbindlichkeit
Anrechnung der ausländischen Steuer im Fall der Gegenseitigkeit
§ 48 BAO
Doppelbesteuerungsabkommen
22. 17.05.2012 SS 2007 22 E 22: VerkehrsteuernInhalt Grunderwerbsteuer
Gesellschaftsteuer
Versicherungssteuer
Gebühren
23. 17.05.2012 SS 2007 23 E 22: VerkehrsteuernGrunderwerbsteuer Charakterisierung
Spezielle Verkehrsteuer auf den Erwerb von inländ. Grundstücken - Verpflichtungsgeschäft
Unbebaute, bebaute Grundstücke, Baurecht, Superädifikate, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Eigentumswohnungen
Steuergegenstand
Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte (Tausch)
Eigentumserwerb ohne Verpflichtungsgeschäft
Zwangsversteigerung, Ersitzung
Erwerb der Verwertungsbefugnis
Anteilsvereinigung, Übertragung sämtlicher Anteile
24. 17.05.2012 SS 2007 24 E 22: VerkehrsteuernGrunderwerbsteuer Befreiungen
Reine Schenkungen (dafür GrESt-Äquivalent)
Realteilung (bei gleichbleibender Quote)
Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich: Wert der Gegenleistung
Wert des Grundstücks, wenn keine Gegenleistung vorhanden ist oder sich ihr Wert nicht ermitteln lässt (3facher EW).
Vermögensteilung bei Scheidung
Anteilsvereinigung
Landwirtschaftlicher Übergabevertrag (1facher EW)
Umgründungen: 2facher EW
25. 17.05.2012 SS 2007 25 E 22: VerkehrsteuernGrunderwerbsteuer Steuersatz
3,5 %
2 % bei nahen Angehörigen (Ehegatte, Eltern, Kinder)
Steuerschuldner
Die am Erwerb beteiligten Personen als Gesamtschuldner
Entrichtung
Abgabenerklärung bis 15. des zweitfolgenden Monats, Bescheid, Fälligkeit 1 Monat nach Bescheidzustellung
Selbstberechnung durch Rechtsanwalt, Notar
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Erstattung, wenn Erwerbsvorgang innerhalb von 3 Jahren rückgängig gemacht wird.
26. 17.05.2012 SS 2007 26 E 22: VerkehrsteuernGesellschaftsteuer Ursprünglich kannte das KVG drei spezielle Verkehrsteuern
Gesellschaftsteuer (wird als einzige erhoben)
Wertpapiersteuer
Börsenumsatzsteuer
Gegenstand der Gesellschaftsteuer
Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an inländischen Kapitalgesellschaften
Nachschüsse
verdeckte Einlagen (Forderungsverzicht, Nutzungseinlagen)
Ausstattung inländischer Zweigniederlassungen von Drittlandskapitalgesellschaften mit Eigenkapital
27. 17.05.2012 SS 2007 27 E 22: VerkehrsteuernGesellschaftsteuer Kapitalgesellschaft
Auch Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaft als unbeschränkt haftenden Gesellschafter
GmbH & Co KG, auch doppelstöckige GmbH & Co KG
Gesellschaftsrechte
Aktien, sonstige Anteile, ausgenommen Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer K(E)G.
Genussrechte
Forderungen, die ein Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren (zB stille Beteiligung)
28. 17.05.2012 SS 2007 28 E 22: VerkehrsteuernGesellschaftsteuer Befreiungen
Gesellschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dienen
Gesellschaften mit Versorgungsbetrieben im Eigentum der öffentlichen Hand
Formwechselnde Umgründungen
AG => GmbH
Erwerb von Gesellschaftsrechten, wenn als Gegenleistung (Teil-)Betrieb übertragen wird.
29. 17.05.2012 SS 2007 29 E 22: VerkehrsteuernGesellschaftsteuer Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich: Wert der Gegenleistung
Fehlt eine Gegenleistung: Wert der Gesellschaftsrechte
Steuersatz
1 %
Steuerschuldner
Die Kapitalgesellschaft
Haftung:
Der Erwerber der Gesellschaftsrechte
Entrichtung
Erklärungspflicht innerhalb eines Monats
Selbstberechnung zulässig
30. 17.05.2012 SS 2007 30 E 22: VerkehrsteuernVersicherungsteuer Charakter
Spezielle Verkehrsteuer auf den Abschluss von Versicherungsverträgen
Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer
Abfuhr durch den Versicherer (Haftung)
Gegenstand
Zahlung des Versicherungsentgelts
Bemessungsgrundlage
Versicherungsentgelt
31. 17.05.2012 SS 2007 31 E 22: VerkehrsteuernVersicherungssteuer Steuersatz
Lebensversicherung 4 % (in Sonderfällen 11 %)
Krankenversicherung 1 %
Pensionszusatzversicherung 2,5 %
Hagelversicherung 0,2 ‰ der Versicherungssumme
Sonstige Versicherungen 11 %
Motorbezogene Versicherungssteuer
Nach Motorleistung oder Hubraum bei Krafträdern
Abgrenzung zum Ausland
Versicherungsnehmer hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
Versicherter Gegenstand befindet sich im Inland
32. 17.05.2012 SS 2007 32 E 22: VerkehrsteuernGebühren Zwei Arten von Gebühren
Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen
Unterliegen dem Äquivalenzprinzip = Abgeltung der verursachten Kosten oder des erhaltenen Nutzens einer staatlichen Leistung
Papierverbrauchsteuer (antiquiert)
Rechtsgeschäftsgebühren
Spezielle Verkehrsteuer
Urkundenprinzip: Gebührenpflicht entsteht nur, wenn eine Urkunde errichtet wurde
Gültiges Rechtsgeschäft.
33. 17.05.2012 SS 2007 33 E 22: VerkehrsteuernGebühren Allgemeine Tarifbestimmungen
Feste Gebühren:
betragsmäßig in den Tarifposten (TP) ausgewiesen
Sind bei der Behörde durch Barzahlung, Bankomatkarte, Kreditkarte zu entrichten.
Entrichtung mittels Erlagschein
Hundertsatzgebühren: sind in % der vorgesehenen Bemessungsgrundlage ausgedrückt
Bogengebühr
fallen zusätzlich zu den festen Gebühren an.
Bogen = 4 DIN A 4 Seiten, einseitig beschrieben
Seit 1.1.2002 keine weitere Bogengebühr bei Urkunden die Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst haben
34. 17.05.2012 SS 2007 34 E 22: VerkehrsteuernFeste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen Beispiele
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche € 76
Ansuchen um Ernennung zum Notar € 43
Ernennung zum Notar € 260
Reisepass € 69
Zulassungsschein € 109
Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens € 725
35. 17.05.2012 SS 2007 35 E 22: VerkehrsteuernRechtsgeschäftsgebühren Urkundenprinzip: Abfassung einer Urkunde und gültiges Rechts-geschäft löst Steuerpflicht aus.
Darlehensverträge 0,8 %
Ersatzbeurkundung: Gesellschafterdarlehen = Aufnahme in die Bücher
Kreditverträge
0,8 %; bei revolvierenden Krediten 1,5 % der Kreditsumme
außergerichtliche Vergleiche 2 % (bei Gerichtsanhängigkeit 1 %)
Zessionen 0,8 %
Glücksverträge, Leibrentenverträge
36. 17.05.2012 SS 2007 36 E 22: VerkehrsteuernBestandvertragsgebühr Satz 1 %
BMG:
Grundsätzlich: Wert der gesamten Gegenleistung
Bei unbestimmter Dauer: 3-facher Jahreswert
Bei Vermietung zu Wohnzwecken: max 3-facher Jahreswert
Selbstberechung durch den Vermieter, Abfuhr bis zum 15. des auf das Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats.
37. 17.05.2012 SS 2007 37 E 22: VerkehrsteuernRechtsgeschäftsgebühren Gebührenschuldner = Vertragsparteien
Haftung: Urkundenverfasser
Abgrenzung gegenüber Ausland
Errichtung der Urkunde im Inland:
Steuerpflicht, auch wenn Vertragsparteien Ausländer sind oder ausländische Objekte betroffen sind.
Errichtung der Urkunde im Ausland:
Steuerpflicht, wenn Parteien Inländer sind und eine inländische Sache betroffen ist, bzw Erfüllungsort das Inland ist.
Steuerpflicht, wenn eine Auslandsurkunde ins Inland gebracht wird und ein Sachbezug zum Inland besteht.
38. 17.05.2012 SS 2007 38 E 22: VerkehrsteuernAbgrenzung der Verkehrsteuern untereinander GrESt – ErbSt
Unentgeltlicher Erwerb keine GrESt, dafür GrESt-Äquivalent in der ErbSt
Gemischte Schenkung: ErbSt, soweit Gegenleistung GrESt
Gebühren – andere Verkehrsteuern
Keine Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG, GrEStG, KVG oder VersStG fallen.
GrESt – GesSt
Sacheinlage von Grundstücken in KapGes unterliegt beiden Steuern.
39. 17.05.2012 SS 2007 39 E 23: SteuerschuldrechtAufbau des Steuertatbestandes Gesetzliches Schuldverhältnis
Abgabentatbestand
persönliche Seite sachliche Seite
Gläubiger Schuldner Gegenstand BMG Tarif
40. 17.05.2012 SS 2007 40 E 23: SteuerschuldrechtSteuerschuldner Steuerschuldner
ist, wer den Steuertatbestand erfüllt
Träger von Rechten und Pflichten => steuerrechtsfähig
Steuerrechtsfähigkeit
bestimmt sich aus den Einzelgesetzen
Natürliche Personen
von Geburt bis Tod
Juristische Personen
Aufnahme der Tätigkeit bis Zeitpunkt der Vermögensverteilung
Gesamtrechtsnachfolge, § 19 BAO
Erben natürlicher Personen
Verschmelzungen, Umwandlungen
Personengesellschafter aufgelöster Personengesellschaften
41. 17.05.2012 SS 2007 41 E 23: SteuerschuldrechtWichtige Unterscheidung Steuerschuldner
Steuerträger
Entrichtungsverpflichteter
Beispiele
USt
Lohnsteuer
42. 17.05.2012 SS 2007 42 E 23: SteuerschuldrechtGesamtschuld und Haftung Gesamtschuld, § 6 BAO
Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe Leistung schulden, sind Gesamtschuldner
Beispiele: GrESt, Schenkungssteuer
Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind sind Gesamtschuldner (insb GesBR)
Haftung, § 7 Abs 1 BAO
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe eines Anderen haften, werden durch Geltendmachung der Haftung zu Gesamtschuldnern
43. 17.05.2012 SS 2007 43 E 23: SteuerschuldrechtHaftungen Haftungen, die sich aus materiellen Steuergesetzen ergeben
Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer
Haftung des Schuldners der Kapitalerträge für die KESt
Haftung des Nachlasses für die ErbSt
In der BAO geregelte Haftungsfälle
§ 9 BAO: Haftung der Vertreter juristischer Personen, für schuldhafte Abgabenverkürzungen
§ 12 BAO: Haftung der Gesellschafter der voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigung entsprechend den zivilrechtlichen Vorgaben (Kommanditisten haften beschränkt)
44. 17.05.2012 SS 2007 44 E 23: SteuerschuldrechtHaftungen § 14 BAO: Haftung des Erwerbers eines Unternehmens
Haftung nur für Betriebsabgaben, zB USt, GrSt
Haftung für Steuerabzugsbeträge, zB Lohnsteuer, KESt
Zeitliche Beschränkung:
Haftung für Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen.
Haftung für Abzugsbeträge, seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
§ 15 BAO: Personen, die nach Wegfall einer Person zur Vermögensverwaltung berufen sind
45. 17.05.2012 SS 2007 45 E 23: SteuerschuldrechtEntstehen der Abgabenschuld § 4 Abs 1 BAO
Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklich ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Bedeutung
Bestimmt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe (§ 207ff BAO)
Es können Maßnahmen zur Sicherstellung des Abgabenanspruchs getroffen werden (§ 232 BAO)
Bei Selbstbemessungsabgaben orientiert sich die Fälligkeit an der Entstehung der Steuerschuld
Rückgängigmachung eines Geschäftes führt nicht zur Rückgängigmachung der Steuerschuld, außer dies ist explizit im Gesetz angeordnet: zB § 33 ErbStG, § 17 GrEStG (Rückabwicklung binnen drei Jahren).
46. 17.05.2012 SS 2007 46 E 23: SteuerschuldrechtFälligkeit Bescheidmäßig festgesetzte Abgaben
Ein Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides
Selbstberechnungsabgaben und Abzugssteuern
Fälligkeit ergibt sich aus den materiellen Steuergesetzen.
zB USt: 15. des zweitfolgenden Monats.
Aufschub der Fälligkeit
Berufung gegen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung
Aussetzung der Einhebung
Zahlungserleichterungen (Stundung)
47. 17.05.2012 SS 2007 47 E 23: SteuerschuldrechtAussetzung der Einhebung Betrifft Abgaben, deren Höhe von Berufung abhängig ist
antragspflichtig
Antrag ist nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung wenig erfolgversprechend erscheint
Wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Wirkung der Aussetzung der Einhebung
Zahlungsaufschub
endet mit Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung, anderen das Berfungsverfahren abschließenden Erledigungen
Aussetzungszinsen: Basissatz (derzeit 1,47 %) + 2 %
48. 17.05.2012 SS 2007 48 E 23: SteuerschuldrechtZahlungserleichterungen Können gewährt werden, wenn
die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben für den Pflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Stundung
Hinausschieben der Entrichtung der Zahlung
antragspflichtig, Antrag ist bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit einzubringen
wird Antrag nicht stattgegeben => Nachfrist 1 Monat
Stundungszinsen (Basissatz + 4,5 %)
Ratenzahlung
49. 17.05.2012 SS 2007 49 E 23: SteuerschuldrechtSäumnis Nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe
Säumniszuschläge, § 217 BAO
1. Säumniszuschlag 2 % bei Nichtentrichtung am Fälligkeitstag
Entfällt, wenn Säumnis nicht mehr als 5 Tage und in den letzten 6 Monaten fristgerecht gezahlt wurde.
2. Säumniszuschlag 1 %, bei Nichtzahlung binnen drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226)
3. Säumniszuschlag 1 %, bei Nichtzahlung binnen drei Monaten nach Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des 2. Säumniszuschlags.
Säumniszuschlag liegt nicht im Ermessen der Behörde
50. 17.05.2012 SS 2007 50 E 23: SteuerschuldrechtErlöschen des Steuerschuld-verhältnisses Entrichtung der geschuldeten Steuer
Nachsicht, § 236 BAO
„Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.“ (Ermessensentscheidung)
Löschung mangels Einbringlichkeit, § 235 BAO
51. 17.05.2012 SS 2007 51 E 23: SteuerschuldrechtVerjährung Festsetzungs- = Bemessungsverjährung
Verjährungsfrist:
Grundsätzlich: 5 Jahre
Bei Hinterzogenen Abgaben: 7 Jahre
Verbrauchsteuern, feste Gebühren: 3 Jahre
Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
Einhebungsverjährung
= Recht, eine fällige Abgabe einzuheben.
Verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit
Kann bei Selbstbemessungsabgaben nicht früher verjähren als das Recht zur Festsetzung (wichtig vor allem bei Abgabenhinterziehung)
52. 17.05.2012 SS 2007 52 E 23: SteuerschuldrechtVerjährung Verlängerung der Verjährungsfrist
durch jede nach außen erkennbare Amtshandlung
1 Jahr (+ Folgejahr, wenn im Verlängerungsjahr Amtshandlung).
Hemmung der Verjährung
Solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
Absolute Verjährung, § 209 BAO
Verjährungsfrist: 10 Jahre
beginnt grundsätzlich mit Entstehen des Abgabeanspruchs zu laufen
Ausnahme: Erwerb von Todes wegen: Recht auf Festsetzung der ErbSt verjährt 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
Keine Verjährung von Abgaben, solange eine Berufung anhängig ist (§ 209a BAO).
53. 17.05.2012 SS 2007 53 E 24: AbgabenverfahrensrechtInhalt Behördenorganisation
Behördenzuständigkeiten
Zusammenwirken Behörde – Steuerpflichtiger
Bescheidverfahren
54. 17.05.2012 SS 2007 54 E 24: AbgabenverfahrensrechtBehördenorganisation Abgabenorganisationsgesetz (AVOG) unterscheidet
Finanzämter, Zollämter
Organisationseinheiten
Bundesministerium für Finanzen
Weisungsrecht
Erlässt Erlässe und VO
1. Instanz zB hinsichtlich § 48 BAO
55. 17.05.2012 SS 2007 55 E 24: AbgabenverfahrensrechtAufgabenkreis der Finanzbehörden Unterscheidung: Finanzämter mit
Allgemeinem, besonderen und erweiterten Aufgabenkreis
Besonderer Aufgabenkreis
Erweiterter Aufgabenkreis
FA Graz-Stadt: Einhebung der USt von Ausländern
FA Eisenstadt: Rückerstattung von Steuern auf Grund von DBA
56. 17.05.2012 SS 2007 56 E 24: AbgabenverfahrensrechtÖrtliche Zuständigkeit Wohnsitzfinanzamt, § 55 Abs 2 BAO
veranlagte ESt
Betriebsfinanzamt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 54 Abs 1 BAO)
veranlagte ESt, wenn Stpfl nur einen Betrieb hat (§ 55 Abs 3 BAO).
Veranlagte ESt, wenn Stpfl nur an einer MU beteiligt ist (§ 55 Abs 4 BAO)
Sitzfinanzamt
KSt (§ 58 BAO), GesSt (§ 66 Abs 2 BAO)
Unternehmensfinanzamt
USt (§ 61 BAO)
Lagefinanzamt
GrESt (§ 64 BAO)
57. 17.05.2012 SS 2007 57 E 24: AbgabenverfahrensrechtZusammenwirken Behörde – Stpfl Formelles – informelles Zusammenwirken
Behörde
Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 115 BAO)
Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit
Stellt Befolgung des Legalitätsprinzips und des Gleichheitssatzes sicher
Steuerpflichtiger
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO)
Anzeigepflichten (§ 120 BAO), binnen eines Monats (§ 121 BAO)
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 124 – 132 BAO)
Aufbewahrungspflicht (7 Jahre oder länger, wenn Gegenstand eines offenen Verfahrens)
Abgabe von Abgabenerklärungen (§§ 133 – 140 BAO)
Hilfeleistung bei Amtshandlungen zB bei Außenprüfungen (§ 141 BAO)
58. 17.05.2012 SS 2007 58 E 24: AbgabenverfahrensrechtZusammenwirken Behörde – Stpfl Abgabenerklärungen
Abgabenvorschriften bestimmen, wer verpflichtet ist Erklärungen einzureichen (§ 133 BAO)
Vordrucke für Abgabenerklärungen sind zu verwenden
Abgabenerklärungen für ESt, KSt, USt sind bis 30.4. des Folgejahres einzureichen, bei elektronischer Erklärung bis 30.6. des Folgejahres (§ 134 BAO)
Bei nicht zeitgerechter Abgabe: Verspätungszuschlage
Bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe
Verspätungszuschläge unter € 50 werden nicht festgesetzt
59. 17.05.2012 SS 2007 59 E 24: AbgabenverfahrensrechtZusammenwirken Behörde – Stpfl Verlangen nach Auskunft
Auskunft kann von jedermann verlangt werden, auch wenn nicht die eigene Abgabepflicht betroffen ist (§ 169 BAO).
Verbot der Einvernahme von (§ 170 BAO)
Wahrnehmungsunfähige
Beichtgeheimnis
Amtsgeheimnis
Grenzen (§§ 171 BAO)
Aussageverweigerungsrecht naher Angehöriger
Berufsgeheimnis der freien Berufe (§ 171 BAO)
Bankgeheimnis: § 38 BWG, Ausnahme: Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen wurde eingeleitet.
Außenprüfungen (§ 147f BAO)
Grundsatz des Parteiengehörs
Beschränkt sich auf Sachverhaltsfragen
60. 17.05.2012 SS 2007 60 E 24: AbgabenverfahrensrechtBeistandspflicht zwischen Behörden Berechtigung zur EDV-mäßigen Einsicht in
Grundbuch, Firmenbuch, Melderegister, Gewerberegister, Kfz-Zulassungsregister (§ 158 Abs 4 BAO)
Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 160 BAO)
Kann durch Selbstbemessungserklärung ersetzt werden
61. 17.05.2012 SS 2007 61 E 24: AbgabenverfahrensrechtErmittlungsverfahren Abgabenbehörde prüft Abgabenerklärung
Bedenkenvorhalte (§ 161 Abs 2 BAO)
Ergänzungsaufträge (§ 161 Abs 1 BAO)
Freie Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO)
Unbeschränktheit der Beweismittel (§§ 166 – 183 BAO)
Falls Grundlagen für Abgabenerhebung nicht ermittelt werden können => Schätzung (§ 184 BAO)
äußerer Betriebsvergleich
Innerer Betriebsvergleich
Schätzung nach dem Lebensaufwand
Schätzung nach dem Vermögenszuwachs
Kalkulatorische Schätzung insb nach dem Wareneinkauf
62. 17.05.2012 SS 2007 62 E 24: AbgabenverfahrensrechtFestsetzung der Abgaben Abgabenbescheid
Vorläufige Abgabenbescheide (§ 200 BAO)
Gesonderte Feststellung (§ 185ff BAO)
Grundlagenbescheide
Abgeleitete Bescheide (§ 295 Abs 1 BAO)
Abgabenselbstbemessung
Grundsätzlich kein Bescheid
Bescheid ist zu erlassen:
Keine oder falsche Selbstberechnung
Auf Antrag des Steuerpflichtigen (Antragsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe des selbstberechneten Steuerbetrags; § 201 Abs 3 BAO)
Auf Antrag, wenn Voraussetzungen für Wiederaufnahme vorliegen würden
63. 17.05.2012 SS 2007 63 E 24: AbgabenverfahrensrechtBescheid Bescheide sind schriftlich zu erlassen.
Inhalt von Bescheiden
Bezeichnung als Bescheid
Bescheidspruch unter Angabe des Bescheidadressaten
Begründung, wenn Anliegen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen ergeht.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelfrist
Rechtsmittelbehörde
Hinweis auf Notwendigkeit der Begründung eines Rechtsmittels
Hinweis, dass Berufung keine aufschiebende Wirkung hat
64. 17.05.2012 SS 2007 64 E 25: AbgabenverfahrensrechtInhalt Berufungsverfahren
Rechtskraft
Rechtskraftdurchbrechungen
Verfahrenskosten
65. 17.05.2012 SS 2007 65 E 25: AbgabenverfahrensrechtBerufung Ordentliches Rechtmittel gegen Bescheide = Berufung
Aktivlegitimation
Bescheidadressat
Feststellungsbescheide: jeder, gegen den der Bescheid wirkt
Haftungspflichtige (§ 248 BAO)
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung
66. 17.05.2012 SS 2007 66 E 25: AbgabenverfahrensrechtInhalt einer Berufung Berufungserklärung
Bescheid, gegen den sie sich richtet
Die bescheiderlassende Behörde
Den Umfang, in dem der Bescheid angefochten wird
Empfehlenswert: Angabe eines Zustelldatums, um Einhaltung der Berufungsfrist zu dokumentieren
Berufungsantrag
Begründung
67. 17.05.2012 SS 2007 67 E 25: AbgabenverfahrensrechtBerufungsverfahren Berufung wird bei der Behörde 1. Instanz eingebracht
1. Berufungsvorentscheidung der Behörde 1. Instanz
Vorlageantrag an die Behörde 2. Instanz
Fakultativ: 2. Berufungsvorentscheidung (muss vollinhaltlich stattgeben)
Behörde 2. Instanz: Unabhängige Finanzsenate
Ende des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens
außerordentliche Rechtsmittel: Berufung an VwGH, VfGH
68. 17.05.2012 SS 2007 68 E 25: AbgabenverfahrensrechtUnabhängige Finanzsenate Unabhängige Behörde mit Sitz in Wien und sieben Außenstellen in den FLD-Städten
Zusammensetzung der Berufungssenate
Vorsitzender
Referent (sofern der Vorsitzende Referent ist, ein weiteres hauptberufliches Mitglied
Zwei entsendete Mitglieder (von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsandt)
69. 17.05.2012 SS 2007 69 E 25: AbgabenverfahrensrechtVerfahren vor dem UFS Vorsitzende weist die Fälle den Referenten zu
Entscheidungen der Berufungssenate erfolgen grundsätzlich monokratisch
Kollegialentscheidung nur auf Antrag des Berufungswerbers oder des Referenten
idR keine mündliche Verhandlung, muss extra beantragt werden
Berufungssenat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Dirimierungsrecht des Vorsitzenden
70. 17.05.2012 SS 2007 70 E 25: Abgabenverfahrensrecht§ 240 BAO Abfuhrabgaben (1) Berichtigungsmöglichkeit durch Abfuhrverpflichteten bis Ablauf des Kalenderjahres (Rückzahlung an Steuerpflichtigen).
(3) Rückzahlung an Steuerpflichtigen auf dessen Antrag, außer
Ausgleich (Rückzahlung) nach Abs 1
Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist
Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat.
Antrag bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, möglich.
Für Lohnsteuer s a § 41 Abs 2 EStG
71. 17.05.2012 SS 2007 71 E 25: AbgabenverfahrensrechtAußerordentliche Rechtmittel Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
VwGH
Art 131 Abs 1 B-VG: Bescheidbeschwerde des Stpfl
Art 131 Abs 2 B-VG: Beschwerde der Behörde 1. Instanz gegen Bescheide des UFS
VfGH
Art 144 B-VG: Bescheidbeschwerde
Art 140 Abs 1 B-VG: Individualantrag auf Normenkontrolle
Beschwerdeführer muss unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden
Gesetz muss ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sein
72. 17.05.2012 SS 2007 72 E 25: AbgabenverfahrensrechtVwGH Verfahrensgrundsätze
Strenges Neuerungsverbot
Inhaltliche als auch verfahrensrechtliche Rechtwidrigkeiten werden nur aufgegriffen, wenn sie als Beschwerdepunkte geltend gemacht wurden
Kassatorische Entscheidungen: Aufhebung des Bescheides wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhalts
Unzuständigkeit der belangten Behörde
Verletzung von Verfahrensvorschriften
73. 17.05.2012 SS 2007 73 E 25: AbgabenverfahrensrechtRechtskraft Formelle Rechtskraft = Unanfechtbarkeit eines Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln
Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides
Ungenützter Ablauf einer Rechtsmittelfrist
Zurückziehung eines ordentlichen Rechtsmittels
Verzicht auf ein ordentliches Rechtsmittel
Die materielle Rechtskraft umfasst folgende Bescheidwirkungen
Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit
Unwiederholbarkeit
Verbindlichkeit
74. 17.05.2012 SS 2007 74 E 25: AbgabenverfahrensrechtRechtskraftdurchbrechungen Berichtigung von offenkundigen Schreib-, Rechen und EDV-Fehlern
Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides
Von Amtswegen oder auf Antrag der Partei
Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Von Amts wegen oder auf Antrag der Partei
Innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides
Anpassung abgeleiteter Bescheide
Innerhalb der Verjährungsfrist
Aufhebung wegen Widerspruch gegen DBA oder Gemeinschaftsrecht
Auf Antrag oder von Amts wegen
Bis Ablauf der Verjährungsfrist
75. 17.05.2012 SS 2007 75 E 25: Abgabenverfahrensrecht Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 BAO
Auf Antrag der Partei, wenn
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis erschlichen wurde
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Antrag ist binnen drei Monaten ab Kenntnisnahme zu stellen.
Wiederaufnahme von Amtswegen.
Wiederaufnahme nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich.
76. 17.05.2012 SS 2007 76 E 25: AbgabenverfahrensrechtEntscheidungspflicht Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen des Stpfl ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden
Keine Entscheidung binnen 6 Monaten
Devolutionsantrag an Behörde 2. Instanz (§ 311 BAO)
Entscheidungsauftrag an 1. Instanz (3 Monatsfrist, Verlängerung möglich)
Danach: Entscheidung durch 2. Instanz
Entscheidet die 2. Instanz (UFS) nicht binnen 6 Monaten => Säumnisbeschwerde an den VwGH
77. 17.05.2012 SS 2007 77 E 25: AbgabenverfahrensrechtVerfahrenskosten Parteien tragen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich selbst
Keine zusätzlichen Kosten im Berufungsverfahren
Zeugen und Sachverständen gebührt ein Kostenersatz
Kosten dafür trägt idR die Behörde
Beweise mit unverhältnismäßigen Kosten muss die Behörde nur dann aufnehmen, wenn sich der Abgabepflichtige zur Kostentragung bereit erklärt.
Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts
Gebühr von € 180
Sonstige Verfahrenskosten sind pauschaliert
Obsiegen: idR pauschal ca € 1172,88
Obliegen: idR pauschal € 381,90
78. 17.05.2012 SS 2007 78 Finanzstrafrecht Prinzipien des rechtsstaatlichen Strafrechts
Nullum crimen sine lege
Rückwirkungsverbot
Schuldstrafrecht
79. 17.05.2012 SS 2007 79 Finanzstrafrecht Geltungsbereich
Sachlich
Bundesrechtlich geregelte Abgaben und Beiträge, soweit diese von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind
Grundsteuer
Nicht
Stempel- und Rechtsgebühren
Konsulargebühren
80. 17.05.2012 SS 2007 80 Finanzstrafrecht Geltungsbereich
Örtlich
Territorialitätsprinzip
Persönlich
Natürliche Personen
Juristische Personen iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
Haftung des Dienstgebers für Dienstnehmer nur bei Verschulden (§ 28 Abs 3 und Abs 4 FinStrG)
81. 17.05.2012 SS 2007 81 Finanzstrafrecht Strafformen
Geldstrafe
Freiheitsstrafe
Im behördl Verfahren max 3 Monate
Nur, wenn strafbestimmender Wert > 22.000 Euro
Verfall
Wertersatz
82. 17.05.2012 SS 2007 82 Finanzstrafrecht Die wichtigsten Finanzstrafvergehen
Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
Abs 1
Vorsätzlich
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
Abgabenverkürzung
Abs 2
Wissentlich
Nicht-Abfuhr von USt-VZ oder LSt oder DG
83. 17.05.2012 SS 2007 83 Finanzstrafrecht Die wichtigsten Finanzstrafvergehen
Fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)
Abgabenhinterziehung iSv § 33 Abs 1 FinStrG fahrlässig begangen
Schmuggel
vorsätzlich
Vorschriftswidrige Einfuhr von eingangsabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet oder
Verbringung von ausgangsabgabepfl Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet
Sonstige Verkürzung von Eingangs- od Ausgangsabgaben durch Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- od Wahrheitspflicht
84. 17.05.2012 SS 2007 84 Finanzstrafrecht Die wichtigsten Finanzstrafvergehen
Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49 FinStrG)
vorsätzlich
Nicht-Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben oder Vorauszahlungen
Durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte USt-Gutschriften
Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ohne dadurch ein anderes Vergehen zu begehen
85. 17.05.2012 SS 2007 85 Finanzstrafrecht Voraussetzungen der Strafbarkeit
Tatbestandsmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
Schuldhaftigkeit
Keine Strafbarkeit
Obwohl tatbestandsmäßig, rechtswidrig u schuldhaft
Bei Verjährung (§ 31 FinStrG iVm §§ 207 ff BAO)
Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)
86. 17.05.2012 SS 2007 86 Finanzstrafrecht Selbstanzeige
Darlegung bei der zuständigen Behörde
Offenlegung aller bedeutsamen Umstände
Unverzügliche Entrichtung des Verkürzungsbetrages
rechtzeitig
87. 17.05.2012 SS 2007 87 Finanzstrafrecht Finanzstrafverfahren
Grundsätze des Finanzstrafverfahrens
Inquisitionsmaxime
Amtswegigkeit
Öffentlichkeitsgrundsatz
Mündlichkeit
Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel
In dubio pro reo
Verbot der Selbstbezichtigung
Keine Bindung der FinStrBeh an rechtskräftige Abgabenbescheide
88. 17.05.2012 SS 2007 88 Finanzstrafrecht Finanzstrafverfahren
Zuständigkeit
Sachlich (§§ 53 f FinStrG)
Gericht, strafbestimmender Wertbetrag > 75.000 Euro
Behörde
Einzelorgan
Spruchsenat, wenn strafbestimmender Wertbetrag 22.000 Euro übersteigt
Örtlich (§ 58 FinStrG)
89. 17.05.2012 SS 2007 89 Finanzstrafrecht Finanzstrafverfahren
Behördliches Rechtsmittelverfahren
Zweigliedriger Instanzenzug
Rechtsmittelbehörde: UFS als Finanzstrafbehörde
Ordentliches Rechtsmittel
Berufung gegen Erkenntnisse
Beschwerde gegen sonstige Bescheide und unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
außerordentliches Rechtsmittel
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
90. 17.05.2012 SS 2007 90 Finanzstrafrecht Finanzstrafverfahren
Behördliches Rechtsmittelverfahren
Berufungssenat
Vier Mitglieder
Vorsitz: Vorsitzender des UFS
Weiteres hauptberufliches Mitglied
Zwei Laienbeisitzer
91. 17.05.2012 SS 2007 91 M, der in Leibnitz wohnt, betreibt seit 1994 in Graz eine Softwarefirma. 1994 war er noch der Ansicht, dass es „eh niemandem auffallen würde“, wenn er seine Steuern nicht entrichtet. 1995 schließlich zeigte er dem FA die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit an und kam all seinen steuerlichen Pflichten nach. Dass er bereits 1994 einen Umsatz von 2,1 Mio S erzielt hatte, verschwieg er allerdings. Anlässlich einer BP im Jahr 2000 entdeckte die FinBeh, dass M bereits 1994 erwerbstätig war.
Finanzstrafrechtliche Konsequenzen?
Strafbarkeit?
Zuständigkeit (nicht entrichteter Betrag >22´< 75´)