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Überblick über relevante Normen für historische Gebäude

Überblick über relevante Normen für historische Gebäude. DI Dr. Bettina Bergauer-Culver. 20-20-20 Ziele. Quelle: EU- Komission. Energiestrategie Österreich. ETS Emissions Trading System. Die 20-20-20-Ziele der EU 20 % weniger Treibhausgasemissionen als 2005 

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Überblick über relevante Normen für historische Gebäude

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Presentation Transcript


  1. Überblick über relevante Normen für historische Gebäude DI Dr. Bettina Bergauer-Culver

  2. 20-20-20 Ziele Quelle: EU-Komission

  3. Energiestrategie Österreich ETS Emissions Trading System Die 20-20-20-Ziele der EU 20 % weniger Treibhausgasemissionen als 2005  20 % Anteil an erneuerbaren Energien 20 % mehr Energieeffizienz  Für Österreich bedeutet dies bis zum Jahr 2020: • 20 % mehr Energieeffizienz • 34 % erneuerbare Energie • 21 % weniger Treibhausgase für die ETS-Sektoren • 16 % weniger Treibhausgase für den nicht ETS-Bereich

  4. Stabilisierung des Verbrauchs

  5. Energetischer Endverbrauch . Raumheizung und Klimaanlagen (91.802 GWh).

  6. Gebäudebestand • 2 Mio. Wohngebäude: 88 % Ein- und Zweifamilienhäuser (rund 60 % der Fläche), 12 % sind Mehrfamilienhäuser bzw. mehr-geschossige Wohnbauten (rund 40 % der Fläche) • 280.000 Nichtwohngebäude (Hotels, Bürogebäude, Groß- und Einzelhandel, …) • Energieverbräuche für Raumwärme • Wohngebäude: rund 210 PJ (2010) • Nichtwohngebäude: rund 130 PJ (2010)

  7. Energiebedarf Gebäude 80 5,000 4,500 70 Wohnungen von 2001 - 2011 4,000 Wohnungen von 1991 - 2001 60 3,500 Wohnungen von 1981 - 1991 50 Wohnungen von 1971 - 1981 3,000 Wohnungen von 1961 - 1971 Quelle: TU-Wien, Statistik Austria Endenergieverbrauch Heizen u. Warmwasser Haushalte (ohne Strom) [TWh] 40 Wohnungen [1000 WE] 2,500 Wohnungen von 1945 - 1960 2,000 Wohnungen 1919 - 1945 30 Wohnungen vor 1919 1,500 20 Alle Wohnungen 1,000 davon Hauptwohnsitze (HWS) 10 Endenergieverbrauch 500 Heizen u. WW (ohne Strom) 0 0 Endenergieverbrauch HGT-bereinigt 1961 1971 1981 1991 2001 2011 • Seit 1990: + ~30% Wohnungen, + 35%-40% beheizte Gebäudefläche • Energieverbrauch bis Mitte 1990-iger gekoppelt an Anstieg der Wohnungen • Energieverbrauch für Wärme in Gebäuden seit 15 Jahren konstant bis rückläufig 8

  8. Rechtsrahmen für Gebäude Grafik: AEA

  9. Gebäuderichtline 2010/31/EU Art. 3 Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Art. 4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Art. 5 Festlegung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Art. 6 Neue Gebäude, Art. 7 Bestehende Gebäude Anforderungen bei Neubau und Renovierung Art. 8 Gebäudetechnische Systeme: Anforderungen an die Energieeffizienz und ordnungsgemäße Installation

  10. Gebäuderichtline 2010/31/EU Art. 4 Abs. 2: Die MS können beschließen, Mindestanforderungen nicht anzuwenden auf • Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindest-anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde • Gebäude für religiöse Zwecke • Nicht ganzjährig genutzte Gebäude • Gebäude unter 50 m2

  11. Gebäuderichtline 2010/31/EU Art. 9 Neue Gebäude ab 31.12.2020 Niedrigstenergiegebäude für Behörden ab 31.12.2018Nationaler Plan zur Festlegung von Zwischenzielenfür die Erhöhung der Energieeffizienz bei Neubau und Renovierung Art. 10 Finanzielle Anreize Verzeichnis bestehender Instrumente Art. 11 Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Art. 12 Ausstellung Art. 13 Aushang von Energieausweisen Art. 14 und 15 Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen Art. 16 Berichte: Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen Art. 18 Unabhängiges Kontrollsystem

  12. Umsetzung 2010/31/EU Bund • Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 - EAVG BGBl. I Nr. 27/2012 • Beim Verkauf/Vermietung eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer/Mieter einen Energieausweis vorzulegen • Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien zum Verkauf/Vermietung • Heizwärmebedarf und • Gesamtenergieeffizienz-Faktor … anzugeben • Bundesgesetz über das Gebäude- und WohnungsregisterBGBl. I Nr. 125/2009 (Energieausweisdatenbank)

  13. Umsetzung 2010/31/EU Quelle: Pöhn MA 39

  14. OIB-Richtlinie 6 EPBD European BuildingsDirective 2010/31/EU; Gebäuderichtlinie Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz (EPBDArt. 3) Mindestanforderungen an neue Gebäude (Art. 4 + 6) Mindestanforderungen an bestehende Gebäude (Art. 4 + 7) Anforderungen an gebäudetechnische Systeme (Art. 8) Energieausweise (Art. 11-13) Inhalt

  15. Vier Indikatoren • Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden in Österreich durch folgende vier Indikatoren beschrieben: • Heizwärmebedarf HWB [kWh/(m²a)](Gebäudehülle) • Gesamtenergieeffizienz-FaktorfGEE [ ](Gebäudetechnik) • Primärenergiebedarf PEB [(kWh/m²a)](Ressourcenschonung) • Kohlendioxidemissionen CO2 [(kg/m²a)](Klimaschutz)

  16. Energieausweis

  17. OIB Nationaler Plan Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus (Art. 5) Niedrigstenergiegebäude (Art. 9) Definition Anforderungen 2020 Zwischenziele

  18. Größere Renovierung Anforderungen für Nichtwohngebäude noch in Ausarbeitung

  19. OIB Nationaler Plan Grenzwert-Anforderungen hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz auf zwei Wegen erreichbar: • entweder dynamisch verschärfte HWB-Mindestanforderungen • oder Nutzung erneuerbarer Energieträger vor Ort Aber: Bei Renovierung Möglichkeit zur Abweichung aus baurechtlichen bzw. bautechnischen Gründen Grenzwerte  Zielwerte

  20. Heizwärmebedarf HWB Maximal zulässiger Heizwärmebedarf, muss für jedes Haus aufgrund seiner Geometrie individuell berechnet werden! Renovierung 2020: HWB = 25*(1+2,5/lc) lc=V/O Das entspricht etwa jenem Standard, der gemäß 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen BGBl. II Nr. 251/2009 für öffentliche Gebäude und für Gebäude, die mit Wohnbauförderung errichtet werden, derzeit schon eingehalten werden muss.

  21. Enedenergiebedarf Der Endenergiebedarf eines Hauses besteht aus 4 Größen: • Heizenergiebedarf • Heiztechnikenergiebedarf (z.B. Umwälzpumpen, Raumluftgeräte) • Warmwasserwärmebedarf • Haushaltsstrombedarf

  22. Gesamtenergieeffizienz fGEE Endenergieertrag z.B. durch Wärmerückgewinnung, Solarwärme, Photovoltaik, Windenergie, etc. Lieferenergiebedarf LEB = Endenergiebedarf - Endenergieertrag fGEE= LEB/EEB26 fGEEist der Lieferenergiebedarf eines Gebäudes bezogen auf den Endenergiebedarf des Referenzgebäudes (das nach dem Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 berechnet werden muss).

  23. Nationaler Plan Entweder Wärmedämmung oder Nutzung erneuerbarer Energien vor Ort Geringer Primärenergiebedarf kann entweder durch • Maßnahmen an der Gebäudehülle(thermische Sanierung) • durch Maßnahmen an der Anlage (Warmwasserbereitung, Heiztechnik, Haushaltsstrom) • oder durch Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien vor Ort erreicht werden. Der Gesamteffizienzfaktor ermöglicht es Alternativ-maßnahmen zu setzen, wenn Wärmedämmung nicht adäquat erscheint.

  24. Gesamtenergieeffizienz Mittelwert des Gesamtenergieeffizienzfaktors über den gesamten Gebäudebestand in Österreich 2010 fGEE= 2,54 Gesamtenergieeffizienz-Faktor für gemäß OIB-RL 6 aus 2007 fGEE = 1,00 2020 für den Neubau fGEE = 0,75 also 70% unter dem heutigen Mittelwert! 2020 für Sanierung fGEE = 0,95

  25. Primärenergiebedarf und CO2 Mit 31.12.2014 erstmals Maximalwerte Für den Primärenergiebedarf PEB und den CO2-Ausstoß Berechnung Primärenergiebedarfs und des CO2-Ausstoßes abhängig vom Energieträger für den Lieferenergiebedarf. Je nach Anteil der eingesetzten Energieträger werden mit Hilfe von definierten Konversionsfaktoren für Kohle, Heizöl, Erdgas, Biomasse, Strom, Fernwärme, etc. der Primärenergiebedarf und der CO2-Ausstoß berechnet.

  26. Größere Renovierung Anforderungen für Nichtwohngebäude noch in Ausarbeitung

  27. In Landesgesetzen Inspektion von Heizungsanlagen (Art. 14) Inspektion von Klimaanlagen (Art. 15) Listen des unabhängigen Fachpersonals (Art. 17) Unabhängiges Kontrollsystem (Art. 18)

  28. EE-RL 2012/27/EU Energieeffizienzrichtlinie • Maximaler EU-weiter Verbrauch 2020: 1.474 Mtoe Primärenergie bzw. 1.078 Mtoe Endenergie  20% Ziel der EU (20% Reduktion gegenüber 2007) 2. Indikatives nationales Energieeffizienz-Ziel gemäß Art. 3 • Maximaler Endenergieverbrauch 2020: 1.100 PJ bzw. 1.320 PJ bezogen auf den Bruttoinlandsverbrauch • Entspricht der Energiestrategie Österreichs

  29. EE-RL: Gebäuderenovierung Art. 4: Langfristige Strategie zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und Wohn- und Geschäftsgebäuden: • Überblick über den nationalen Gebäudebestand • Ermittlung kostenwirksamer Renovierungskonzepte • Strategien und Maßnahmen, um kostenwirksame umfassende Renovierungen von Gebäuden anzuregen • Zukunftsgerichtete Perspektive • Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen • Erste Fassung bis 30. April 2014, danach alle 3 Jahre

  30. EE-RL: Bundesgebäude Art.5 Art. 5 Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen3% Sanierungsrate der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude (jährlich, ab dem 1.1.2014): • Gebäude im Eigentum der Zentralregierung und von ihr genutzt werden • Gesamtnutzfläche über 500m2, ab 2015 über 250m2 • Gebäude, die nationale Anforderungen laut EPBD nicht erfüllen • Ausgenommen werden können: • Denkmalgeschützte Gebäude • Militärische Gebäude • Gebäude für religiöse Zwecke

  31. EE-RL: Bundesgebäude Art.5 • Es ist ein Gebäudeinventar zu erstellen mit • Nutzfläche in m2 • Gesamtenergieeffizienz oder relevante Energiedaten Alternative Vorgehensweise: Maßnahmen mit denen eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, erreichen. Mitteilung an die EUK bis zum 31. Dezember 2013

  32. EU Ecodesign und Labelling Zielsetzungen: • Mindeststandards für Energieeffizienz & Qualität für den EU-Markt • Markttransparenz & Orientierung für den Konsumenten

  33. Energieeinsparungen Bildung Beratung Information Finanzielle Anreize etc. Mindeststandards (Ecodesign) Labels Nutzungs- verhalten Produkteffizienz Beschaffungs- verhalten Energie- verbrauch x = x Bausteine für hohe Energieeinsparungen

  34. Mindeststandards und Labels Mindeststandards eliminieren ineffiziente Technologien bzw. Produkte aus dem Markt (Verkaufsverbot) Labels sollen Käufer dazu bewegen, Produkte aus effizienteren Klassen zu kaufen (Handlungsempfehlung für Konsumenten) Die Kombination dieser beiden Ansätze soll schließlich zu einer höheren Energieeffizienz neuer Produkte führen.

  35. Wirkung im Markt

  36. Erfasste Produktgruppen • Geltungsbereich und Kriterien für die Auswahl der Produktgruppen • Prinzipiell sämtliche energieverbrauchs-relevanten Produkte (exkl. Verkehr). Verkaufte Stückzahlen von mind. 200.000 pro Jahr im EU-Markt • Erhebliche Umweltauswirkungen durch das Produkt • Erhebliches Energieeffizienzpotenzial und Kosteneffizienz von Maßnahmen • Große Unterschiede in der Umweltverträglichkeit bei den derzeit verfügbaren Produkten • Fehlen anderer wirksamer Vorschriften in der Gemeinschaft Haushaltsgeräte Beleuchtung Informationstechnologie Unterhaltungselektronik Heizung & Klimatisierung Motoren & industrielle Produkte Technologien für den Dienstleistungssektor Etc.

  37. Wärmeversorgung FürGebäuderelevanteProduktgruppen LOT 1: Gas- und Ölheizungen sowie Wärmepumpen, Solarthermie LOT 2: Warmwasserbereiter (Energiequellen wie bei LOT 1) und Warmwasserspeicher LOT 10: Klimageräte, Kleinventilatoren, Lüftungen LOT 11: Umwälzpumpen, Ventilatoren, Wasserpumpen LOT 15: Feststoffbrennkessel (inkl. Biomasse-Heizkessel) LOT 20: Einzelraumheizungen Aktueller Stand: http://www.eup-network.de/de/produktgruppen/uebersicht-oekodesign/?PHPSESSID=8c126809f9a485bf08c229c2f7be3d46

  38. RL Erneuerbare 2009/28/EG Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2009/28/EG) Gebäuderelevant: insbesondere Artikel 13: Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften & Regelwerke Abs. 3: Empfehlung für die MS, dass RES bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebäuden vorgesehen sind.

  39. RL Erneuerbare 2009/28/EG Artikel 13 Abs . 4: Generell Erhöhung des RES-Anteils im Gebäudebereich. Bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schreiben die Mitgliedstaaten in ihren Bauvorschriften und Regelwerken ... , sofern angemessen, vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Abs. 5: Vorbildrolle für neue bzw. renovierte Gebäude der öffentlichen Hand.

  40. Klimaschutzgesetz • UnionsrechtlicheGrundlage: • Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Anstrengungen der MS zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen bis 2020 („Effort Sharing“) • Verpflichtungen für non-ETS Sektoren (Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Energie und Industrie, fluorierteGase) • Klimaschutzgesetz (BGBl. I Nr. 106/2011) im Juni 2013 novelliert (BGBl. I Nr. 94/2013) • Ziel für Österreich -16% bis 2020 gegenüber 2005 (47,9 Mio t) • Linearer Zielpfad 2013-2020, Ausgangswert 2013 entspricht Durchschnitt der Emissionen 2008-2010

  41. Treibhausgasemissionen Jährliche Höchstmengen von nach Sektoren Mio. t CO2-Äquivalent

  42. Renovierung

  43. Renovierung

  44. Danke für Ihre Aufmerksamkeit! bettina.bergauer-culver@bmwfj.gv.at

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