1 / 10

Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010

Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010. Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M. § 5 Rechtsakte der EU. I. Handlungsformen Art. 288 AEUV als nicht-abschließende Regelung der zulässigen Handlungsformen Abstrakt-generelle Regelungen: Verordnung und Richtlinie

jela
Download Presentation

Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Friedrich-Schiller-UniversitätJenaSS 2010 Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M.

  2. § 5 Rechtsakte der EU • I. Handlungsformen • Art. 288 AEUV als nicht-abschließende Regelung der zulässigen Handlungsformen • Abstrakt-generelle Regelungen: Verordnung und Richtlinie • Konkret-individuelle Regelung: Beschluss (früher: Entscheidung), Art. 288 Abs. 4 AEUV • Rechtlich unverbindliche Handlungsformen: Empfehlung und Stellungnahme, Art. 288 Abs. 5 AEUV • Weitere, z.T. unbenannte Handlungsformen zulässig, soweit primärrechtlich geregelt • Verordnung, Art. 288 Abs. 2 AEUV • Abstrakt-generelle Regelung: anwendbar auf objektiv bestimmte Sachverhalte; Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen • Ausnahme: Einzelfallregelung durch Verordnung möglich (materiell liegt dann aber ein Beschluss vor) • Verbindlichkeit und unmittelbare Geltung • Unmittelbare Rechtswirkung für den Bürger und innerstaatliche Stellen • Verbot der Umsetzung durch innerstaatliches Recht, es sei denn, ausdrücklich zugelassen

  3. § 5 Rechtsakte der EU • II. Richtlinie, Art. 288 Abs. 3 AEUV • Grundsatz: Zweistufige Gesetzgebung • Erlass der RL durch Gemeinschaftsgesetzgeber • Umsetzung in innerstaatliches Recht durch zuständige Organe • Ausnahme von der Umsetzungspflicht: Regelungsinhalte, die nicht umsetzungsbedürftig sind; Adressat: Gemeinschaftsorgane • Umsetzungspflicht der MS • Richtige Wahl der innerstaatlichen Handlungsform • Grundsätzlich Wahlfreiheit, aber Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarkeit • Rechtssatzvorbehalt für Regelungen, die den Einzelnen berechtigen • Pflicht zur Vermeidung von Normwidersprüchen im innerstaatlichen Recht durch a) inhaltliche Klarstellungen und b) Gleichrangigkeit der alten und neuen Regelungen • Praxis: Durchgängig gesetzliche Umsetzung (ggf. RVO) • Einhaltung des materiellen Regelungsprogramms • Einhaltung der Umsetzungsfrist (beachte: Frustrationsverbot kann zeitliche Vorwirkungen auslösen) • Innerstaatliche Hinweispflicht auf Richtlinie

  4. § 5 Rechtsakte der EU • II. Richtlinie • Grundproblem in der Praxis: Widersprüche (Normkollisionen) zwischen RL und nationalem Recht • Auflösung entweder durch • richtlinienkonforme Auslegung oder • unmittelbare Anwendung einzelner RL-Bestimmungen • Scheiden beide Möglichkeiten aus, kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht • Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung • Grund: Sicherung der Umsetzungspflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV • Folge: Keine Methode, sondern echte Handlungspflicht der MS • Voraussetzungen und Grenze: • Ablauf der Umsetzungsfrist (ggf. Vorwirkungen) • Auslegungsfähigkeit innerstaatlichen Rechts (nach innerstaatlichem Methodenverständnis); schließt teleologische Reduktion und Analogie ein • Keine Auslegung, die gegen rechtsstaatliche und grundrechtliche Vorgaben verstieße (z.B. strafrechtliches Rückwirkungsverbot)

  5. § 5 Rechtsakte der EU • II. Richtlinie • Unmittelbare Wirkung der Richtlinie • Voraussetzungen • Ablauf der Umsetzungsfrist • Folgt aus den Vorgaben der RL • Im Einzelfall Vorwirkung der RL, soweit Frustrationsverbot eingreift • Säumnis des MS (Nicht- bzw. nicht vollständige oder fehlerhafte Umsetzung) • Vollzugsfähigkeit der Richtlinienbestimmung • hinreichend genau • Unbedingt • Voraussetzungen auch dann gewahrt, wenn RL nur Mindestanforderungen vorschreibt • Nicht: Verleihung von Rechten an Einzelne (str.) • Dieses Erfordernis ist lediglich als Rechtsfolge der u.W. anzusehen • A.A.: weiter Begriff der Rechte • Folge: Pflicht zur Gewährung von Individualrechtsschutz zur Durchsetzung des Anwendungsvorrangs der RL

  6. § 5 Rechtsakte der EU • II. Richtlinie • Unmittelbare Wirkung der Richtlinie (Fortsetzung) • Verhältnis Bürger – Staat (vertikale Wirkung) • Beachte: Weiter Begriff des Staates • Bund, Länder u. Gemeinden • Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts; Unternehmen in vollständiger staatlicher Kontrolle • Grds. nur Begründung von Rechten gegenüber dem Staat • Rechtfertigung: effet utile der RL • Rechtfertigung 1: Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts in den MS • Rechtfertigung 2: Säumiger Staat darf sich gegenüber dem Bürger nicht auf seine Pflichtverletzung berufen können, insbesondere wenn die RL für diesen Rechte begründet • Aber: Keine Begründung von Pflichten des Bürgers gegenüber dem Staat (umgekehrt vertikale Wirkung) • Folge: Eingriffsbefugnisse des Staats gegenüber dem Bürger (z.B. strafrechtliche Sanktionen) können nicht auf RL gestützt werden

  7. § 5 Rechtsakte der EU • II. Richtlinie • Unmittelbare Wirkung der Richtlinie (Fortsetzung) • Verhältnis Bürger – Bürger (horizontale Wirkung) • Keine Begründung von Pflichten Einzelner aufgrund der RL • Argument: Wortlaut des Art. 288 Abs. 3 AEUV und Unterschied zur Verordnung • Rechtfertigungsgründe für unmittelbare Wirkung nicht gegeben • Problem: Mehrpolige Rechtsverhältnisse (Staat/Bürger/Bürger) • EuGH: Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen nationalen Rechts, die der RL widersprechen • Aber mögliche Folge: Eintritt nachteiliger Wirkungen für eine der Parteien • Begründung 1: richtlinienkonforme Auslegung • Begründung 2: objektive Maßstabsfunktion der RL • Im Ergebnis muss methodisch unterschieden werden zwischen • einer positiven Anwendung der RL (unzulässig, soweit dadurch Rechtspflichten begründet werden) und • einer negativen Anwendung der RL (zulässig, solange dadurch der RL widersprechendes nationales Recht unangewendet bleibt) • Lösung aber nach wie vor in Literatur streitig!

  8. § 5 Rechtsakte der EU • III. Unbenannte und spezielle Handlungsformen • „Maßnahmen“ bzw. „Vorschriften“ • Z.B. Art. 114 Abs. 1 AEUV; Art. 215 AEUV; Art. 352 AEUV • Bedeutung: Wahlrecht des zuständigen Organs, im Rahmen des Art. 288 AEUV ausgeübt • „Leitlinien“ • L ohne Außenwirkung: Art. 26 Abs. 3, Art. 68 AEUV • L mit Außenwirkung gegenüber MS: Art. 148 Abs. 2 AEUV: erlassen als Entscheidung/Beschluss • L als Gesetzgebungsakte: Art. 171 Abs. 1, Art. 172 AEUV: erlassen als Entscheidung/Beschluss • „Rahmenprogramme“ • Gesetzgebungsakt gem. Art. 182 AEUV • Durchführung durch „spezifische Programme“ als Gesetzgebungsakte • In beiden Fällen erlassen in der Handlungsform Beschluss/Entscheidung

  9. § 5 Rechtsakte der EU • IV. Exkurs: Rahmenbeschluss, Art. 34 Abs. 2 lit. b) EUV a.F. • Handlungsform, die im Rahmen der PJZS bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon genutzt wurde • Rechtlicher Fortbestand trotz Änderung der Verträge • Wird künftig durch neue Richtlinien ersetzt • Zweistufige Form der Rechtsetzung • Entspricht systematisch der Richtlinie • Keine unmittelbare Wirksamkeit • Ausdrücklich ausgeschlossen • Aber: Pflicht zur konformen Auslegung nationalen Rechts • Dem Ursprung nach völkerrechtliches Koordinierungsinstrument • Aber: Annäherung an supranationale Handlungsformen durch Rechtsprechung des EuGH nach Art. 35 Abs. 1 u. 6 AEUV • Problem: Teilnahme an Vorrangwirkung?

  10. § 5 Rechtsakte der EU • V. Normhierarchien im Sekundärrecht • Art. 288 AEUV kennt keine Hierarchie innerhalb der Sekundärrechtsakte • Eine Hierarchie der Rechtsquellen ergibt sich nicht in Abhängigkeit vom erlassenden Organ • Lediglich im Falle von delegierter Gesetzgebung und Durchführungsmaßnahmen der Kommission ist diese an die Ermächtigung im Basisrechtsakt gebunden • Folge: Rechtsakt nur gültig, soweit er sich im Rahmen der Ermächtigung hält

More Related