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Europäisches Medienrecht

Europäisches Medienrecht. Schwerpunktbereich 7 Sommersemester 2009 Dr. Carola Drechsler. Europäisches Medienrecht Studieninhalte. Studieninhalte Medien im Recht der Europäischen Gemeinschaft Medien im primären Gemeinschaftsrecht Medien im sekundären Gemeinschaftsrecht

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  1. Europäisches Medienrecht Schwerpunktbereich 7 Sommersemester 2009 Dr. Carola Drechsler

  2. Europäisches MedienrechtStudieninhalte Studieninhalte • Medien im Recht der Europäischen Gemeinschaft • Medien im primären Gemeinschaftsrecht • Medien im sekundären Gemeinschaftsrecht • Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht • Europäische Medien im Internationalen Recht • EMRK • Europarat • WTO SPB 7 Sommersemster 2009

  3. Europäisches MedienrechtEinführung Europäische Gemeinschaft und Medien • Verwirklichung des Binnenmarktes erfasst auch Medien (wirtschaftliche Bedeutung, regional nicht begrenzte Nutzung) • Erforderlichkeit supranationaler Regelungen: • grenzüberschreitender Empfang der Medien • Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen • Technologische Entwicklung SPB 7 Sommersemster 2009

  4. Europäisches MedienrechtEinführung Wirtschaftliche Bedeutung der Medien in Europa • Handelsvolumen für audiovisuelle Medien 100 Mrd. Euro jährlich • Wachstum von etwa 400% in 5 Jahren SPB 7 Sommersemster 2009

  5. Europäisches MedienrechtEinführung Regelungsbefugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Medien • EG-Medienordnung: Grundfreiheiten, Grundrechte, primäres Gemeinschaftsrecht und sekundäres Gemeinschaftsrecht SPB 7 Sommersemster 2009

  6. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Medien im primären Gemeinschaftsrecht • Grundrecht der Medienfreiheit • Grundfreiheiten für das Medienrecht • Medien im Binnenmarkt • Kompetenzen der EG SPB 7 Sommersemster 2009

  7. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Grundrecht der Medienfreiheit • Kein geschriebenes Grundrecht • EuGH entwickelte jedoch Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze • Grundrecht auf Meinungsfreiheit • Grundrechtecharta (nicht verbindlich, selbst bindendes, aber nicht justiziables Bekenntnis der Organe der EG) ist zu berücksichtigen als Rechtserkenntnisquelle • Art. 11 Grundrechtecharta Recht auf Kommunikationsfreiheit (Abs. 1 entspricht Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 EMRK) • Art. 11 Abs. 2 Grundrechtecharta schützt die Medienfreiheit und die Medienpluralität • Problem: Medienfreiheit und Medienpluralität werden „nur“ geachtet • Rechtfertigungsmöglichkeiten sind in Art. 52 Abs.1 Grundrechtecharta als Querschnittsartikel vorgesehen SPB 7 Sommersemster 2009

  8. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Grundrechtsprüfung • Schutzbereich • Persönlich: natürliche und juristische Personen • Sachlich: Kommunikations- und Informationsfreiheit • Erfasst: alle Formen der Individual- und Massenkommunikation • Informationsfreiheit: spezielle Regelung in Art. 255 EG bezüglich Zugangsrechte • Eingriff • Behinderung der freien Betätigung des Rechts • durch Europäische Gemeinschaft bzw. Handlungen von Organen der Europäischen Gemeinschaft oder Mitgliedstaaten, soweit sie Recht der EG umsetzen und gebunden sind (kein Ermessensspielraum) SPB 7 Sommersemster 2009

  9. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht • Rechtfertigung • Eingriffe müssen gesetzlich vorgeschrieben sein • Erreichung eines legitimen Zwecks dienen • EuGH: Aufrechterhaltung der Medienvielfalt • Verhältnismäßigkeit des Eingriffs • Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht berührt sein SPB 7 Sommersemster 2009

  10. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Grundfreiheiten für das Medienrecht • Grenzüberschreitender Warenhandel und Personenverkehr ohne ungerechtfertigte Behinderung • Regelungskompetenzen: Harmonisierungsmaßnahmen • Verpflichtete der Grundfreiheiten: Mitgliedstaaten und EG SPB 7 Sommersemster 2009

  11. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Personenfreizügigkeit • Freie Wahl des Sitzes innerhalb der EG • Arbeitnehmerfreizügigkeit Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit • Grenzüberschreitende Bewegung von Geldkapital oder Investitionen in Sachwerte SPB 7 Sommersemster 2009

  12. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Warenverkehrsfreiheit • Waren: körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können • Verkörperte Medien: • Presseerzeugnisse (Zeitungen, Zeitschriften) • Bücher • Videokassetten • DVDs • Problem: Wert der Trägermedien wesentlich geringer als der transportierte Inhalt (Abgrenzung: Ware und Dienstleistung erforderlich) SPB 7 Sommersemster 2009

  13. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Dienstleistungsfreiheit • Rundfunk ist eine Dienstleistung (früher: Rundfunk – kulturelle Bedeutung, kein wirtschaftlicher Bezug, daher Dienstleistungsfreiheit nicht eröffnet) • EuGH: Rundfunksendungen – kulturelle Leistungen, zugleich aber auch Wirtschaftsgut • Dienstleistung: Entgeltlichkeit auch durch Dritte möglich (EuGH: Mediakabel, Rs. C-89/04, Slg. 2005, S. I-4841, Tz. 18ff.) SPB 7 Sommersemster 2009

  14. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Verhältnis Grundrechte und Grundfreiheiten • Grundrechte können gegen Grundfreiheiten abgewogen werden • Grundrechte können als Rechtfertigung für Einschränkungen von Grundfreiheiten dienen SPB 7 Sommersemster 2009

  15. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Medien im Binnenmarkt - Kompetenzgrundlagen • Keine ausdrückliche Kompetenz für Schaffung eines europäischen Medienrechts • Harmonisierungskompetenzen aus Grundfreiheiten • Harmonisierungsauftrag Art. 94, 95 EG • Maßnahmen zur Vereinheitlichung mitgliedstaatlicher Vorschriften • Ergänzungsklausel Art. 308 EG • Beachte: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung • Subsidiaritätsprinzip • Fehlende Kompetenz-Kompetenz der EG • Kulturklausel Art. 151 EG • Keine Harmonisierungsmaßnahmen (kompetenzbegrenzend) • Gemeinschaft wird nur fördernd und ergänzend tätig • Querschnittsklausel SPB 7 Sommersemster 2009

  16. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Kompetenzen der EG • Ausgangspunkt Art. 5 Abs. 1 EG – Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung • Handlungskompetenzen • Grenzen für die Handlungen der EG • Bei gemischten Kompetenzen Regelungsschwerpunkt beachten • Berücksichtigung der Verfassungen der Mitgliedstaaten • Beachtung der Grundrechte • Subsidiaritätsprinzip Art. 5 Abs. 2 EG • Art. 151 Abs. 5 EG (nur Fördermaßnahmen möglich!) • Mitgliedstaatliche Kompetenzen (Protokoll über den öffentlich rechtlichen Rundfunk der Mitgliedstaaten) SPB 7 Sommersemster 2009

  17. Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Medienrechts • Beispiele: • Fördermaßnahmen: MEDIA-Programme • Harmonisierungsmaßnahmen: AVMD-Richtlinie, Urheberrecht • Politische Aktivitäten der Kommission • Berichte, Mitteilungen, Studienvergabe SPB 7 Sommersemster 2009

  18. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht • Grundlage: Kompetenzen aus Grundfreiheiten und allgemeines Harmonisierungsauftrag • Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fernsehen, audiovisuellen Mediendiensten, Datenschutz und Urheberrecht • Sekundärrecht ergeht hauptsächlich in Form von Richtlinien – Vorteil: Mitgliedstaaten behalten gewisse Handlungsspielräume (Art. 249 Abs. 3 EG) • Zuständigkeit: Kommission (Initiativrecht), Rat und Europäisches Parlament SPB 7 Sommersemster 2009

  19. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Richtlinie: Fernsehen ohne Grenzen • 1989 Entstehung (Änderung 1997) • Ersetzung der Richtlinie 2007 durch die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste • Rechtsgrundlage: Art. 55 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EG • Ziel: • Schaffung eines Binnenmarktes für Kabel- und Satellitenfernsehen • Entwicklung des Privatfernsehens • Kontrolle von Fernsehveranstaltern in einem Mitgliedstaat • Einheitliche Mindestnormen für Vorabprüfung des Sendebetriebes • Ergänzend: Vereinheitlichung der technischen Rahmenbedingungen SPB 7 Sommersemster 2009

  20. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht • Inhaltliche Regelungen: • RL gilt nur für Fernsehsendungen (Hörfunk nicht erfasst) • Sendestaatsprinzip (Recht des Sitzstaates des Fernsehveranstalters gilt) • Mindestschutzstandards • Quotenregelung für „europäische Werke“ • Regelungen zur Fernsehwerbung • Schutz Minderjähriger und der Verbraucher • Persönlichkeitsschutz (Gegendarstellungsrecht) SPB 7 Sommersemster 2009

  21. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Quotenregelung für „europäische Werke“ • Art. 4 Fernseh-Richtlinie: Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten • „Europäische Werke“ – Beteiligung von überwiegend europäischen Mitarbeitern • Problem: • Begriff des europäischen Werks • Inhalt der europäischen Werke unerheblich • Protokollerklärung • Eingriff in die Programmautonomie SPB 7 Sommersemster 2009

  22. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Regelungen zur Fernsehwerbung • Grundregelung Art. 10 Fernseh-Richtlinie • Trennungsgebot: Vermischung von Werbung und Programm verboten • Werbung soll in Blöcken ausgestrahlt werden • Keine Schleichwerbung • Quantitative Regelungen: • Werbeunterbrechung: nur alle 45 min • Dauer: 15% der täglichen Sendezeit, pro Stunde nicht mehr als 20% • Inhaltliche Gebote: • Werbeverbote für Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt • Werbeverbote für Tabakerzeugnisse • Werbebeschränkungen: Arzneimittel, Alkohol • Sponsoring zulässig SPB 7 Sommersemster 2009

  23. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Schutz Minderjähriger und der Verbraucher • Verbot von Programmen, die die Entwicklung Minderjähriger schwer schädigen können • Programme, die die Entwicklung Minderjähriger schädigen können, dürfen nur verschlüsselt oder zu einer bestimmten Sendezeit ausgestrahlt werden (Warnung vorzunehmen) SPB 7 Sommersemster 2009

  24. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste • Richtlinie trat am 19.12.2007 in Kraft (Umsetzungsfrist 2 Jahre) • Anwendungsbereich: audiovisuelle Mediendienste (Hörfunk nicht erfasst) • Def.: audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (private und Individualkommunikation nicht erfasst) • Neu: Kurzberichterstattungsrecht SPB 7 Sommersemster 2009

  25. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Ergänzende Richtlinie • Richtlinie über das Informationsverfahren • Richtlinien zum Verbraucherschutz (Fernabsatzrichtlinie, Signaturrichtlinie) • Richtlinie zum Elektronischen Handel (E-Commerce) SPB 7 Sommersemster 2009

  26. Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Gemeinschaftsrechtlicher Datenschutz • Datenschutzrichtlinie von 1995, Änderung 2002 • Ziel: • Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfasste private und öffentliche Datenverarbeitung in automatischer und manueller Form • Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittstatten begrenzt (Safe Harbour Prinzip) • Auskunftsanspruch SPB 7 Sommersemster 2009

  27. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht • Kommission hat exekutivische Befugnisse • Kartell-, Fusionskontroll- und Beihilferecht einschlägig SPB 7 Sommersemster 2009

  28. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Rechtsgrundlagen • Primärrecht: • Art. 81 EG – Kartellverbot • Art. 82 EG – Missbrauchsverbot • Art. 87 EG – Beihilfebeschränkungen • Art. 83 EG – Kompetenzgrundlage für Sekundärrecht • Sekundärrecht: • Kartell-VO • Fusionskontorll-VO • Beihilfe-Verfahrens-VO • Durchführungs-VOen SPB 7 Sommersemster 2009

  29. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Zuständigkeit der Kommission • Art. 81 ff EG Kommission überwacht Einhaltung • Kommission hat exekutische Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse (gegenüber betroffenen Unternehmen!!!) • Rechtschutz vor EuGH möglich • Nichtigkeitsklage vor EuG • MS gegen Beihilfeentscheidung vor EuGH SPB 7 Sommersemster 2009

  30. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Kartellrecht • Kartellverbot nach Art. 81 Abs. 1 EG • Keine medienspezifischen Regelungen • Wettbewerbswidrige Absprachen nichtig SPB 7 Sommersemster 2009

  31. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Beihilferecht • Verhinderung von Verzerrungen des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs zwischen Unternehmen • Staatliche Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten – Art. 87 Abs. 1 EG • Aber: Ausnahme bzw. Rechtfertigung möglich: • Beispiele: • Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks • Nationale Filmfördermaßnahmen • Unterstützungsleistungen zur Einführung neuer Techniken SPB 7 Sommersemster 2009

  32. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht • Legalausnahmen vom Beihilfeverbot: • Art. 87 Abs. 2 EG • Art. 87 Abs. 3 EG • Lit. d): Kulturförderung • Beihilfeverfahren • Regelung Art. 88, 89 EG • Beihilfe-Verfahrens-VO • Notifizierungsgebot • Im Zweifel Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe möglich SPB 7 Sommersemster 2009

  33. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Art. 86 EG - Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben • Berechtigtes Interesse der Mitgliedstaaten an Aufgaben, die nicht rentabel sind • Mitgliedstaaten können daher staatliche Unternehmen fördern • Grundsätzlich gilt aber auch hier das Ziel des freien Wettbewerbs • Art. 86 Abs. 2 EG wichtig: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten erhalten zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben eine staatlich veranlasste Finanzierung • Voraussetzungen: • Auftrag • Parameter für Ausgleichsfinanzierung objektiv und transparent • Keine Überkompensation • Unternehmen muss im Vergabeverfahren ermittelt werden oder Kostenfestlegung vorher SPB 7 Sommersemster 2009

  34. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Anwendung des Beihilferechts im Mediensektor • Beihilfevorschriften für staatliche Rundfunkanstalten anwendbar • Keine Sektorausnahme für öffentliche Rundfunk aufgrund des Amsterdamer Protokolls, nur Auslegungshilfe • Öffentlich-rechtlicher Rundfunk für demokratische, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Gesellschaft und Medienpluralismus erforderlich • Rundfunkfinanzierung stellt Beihilfe dar • Rechtfertigungsgrund des Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG greift teilweise ein (nicht bei reinen Nachrichtenkanälen oder Kinderkanälen) • Art. 86 Abs. 2 EG greift aber meist (Voraussetzungen, siehe Folie 33) SPB 7 Sommersemster 2009

  35. Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Filmbeihilfen • Unterstützung der Kommission um Us-amerikanischem Überangebot entgegenzuwirken • MEDIA-Programm • Nationale Filmförderprogramme: • Kommission akzeptiert diese Programme • Mitgliedstaatliche Beihilfen sind genehmigt, wenn sie einem kulturellen Projekt zu gute kommen, nicht mehr als die Hälfte der Kosten abgedeckt sind und wenigstens 20% der Summe auch in einem anderen als dem beihilfegewährenden Mitgliedstaat ausgegeben werden dürfen • Nur kulturelle wertvolle Produktionen werden gefördert • Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG greift nach Ansicht der Kommission SPB 7 Sommersemster 2009

  36. Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht Überblick: Europäische Medien im internationalen Recht • Einschlägige Rechtsakte: • EMRK • Europarat • WTO • Grundprinzipien: • Territorialitätsprinzip • Interventionsverbot SPB 7 Sommersemster 2009

  37. Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht Regelungsbefugnisse im Internet • Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip • Andere Prinzipien verletzen das Interventionsverbot • Daher: Anknüpfungspunkt für Regelung der Inhalte erforderlich • Möglichkeiten: • Staat in dem die Sachverhalte ins Netz gestellt werden • Staatsbürgerschaft der betreffenden Person • USA: Minimum Contact - passive Websites (-); interaktive Websites (+); kommerzielle Websites (+) SPB 7 Sommersemster 2009

  38. Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht Informationsfreiheit – Menschenrecht? • Informationsfreiheit • Zulassung grenzüberschreitenden Informationsflusses • Individualrecht des Einzelnen gegenüber den Staaten • Sendefreiheit • Art. 19 IPbpR – Meinungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit • 1966 • gilt in 161 Staaten, u.a. Dtl., USA • Bindendes Völkervertragsrecht • Problem: verfahrensrechtliche Durchsetzung des Paktes fehlt • Abs. 1 Schutzbereich: rein privates Recht, sich eine persönliche Meinung zu bilden • Abs. 2 Schutzbereich: erfasst ist jede Form der Verbreitung von Meinungen und Tatsachen • Abs. 3 Schrankenvorbehalt – Schutzgüter Def. Durch Vertragsstaaten • Informationspflicht der Staaten besteht nicht SPB 7 Sommersemster 2009

  39. Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Medienrecht und die EMRK • Art. 10 EMRK • Meinungs- und Informationsfreiheit • Grenzüberschreitende Kommunikation eingeschlossen • EGMR: Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK: notwendige Grundlage jeder demokratischen Gesellschaft und damit grundlegende Voraussetzung jeden gesellschaftlichen Fortschritts SPB 7 Sommersemster 2009

  40. Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Meinungsfreiheit • Schutzbereich: • Meinungsweitergabe • Tatsachenbehauptungen und Werturteile geschützt • Private und kommerzielle Meinungsäußerungen auch erfasst • Eingriff: • Jede Form der Belastung des Rechteinhabers wegen der Äußerung einer Meinung oder Tatsache • Rechtfertigung: • Gesetzliche Grundlage für Eingriffe erforderlich (ungeschriebene Form des common law genügt) • Rechtfertigungsgründe – nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral • Verhältnismäßigkeitsprüfung SPB 7 Sommersemster 2009

  41. Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Kunstfreiheit • Schutzbereich: • Kunst – besondere Form der Meinungsäußerung • Kunst schaffen, interpretieren, verbreiten oder ausstellen • Eingriff: • Jede Form der Belastung des Rechteinhabers wegen der Äußerung einer Meinung oder Tatsache • Rechtfertigung: • Gesetzliche Grundlage für Eingriffe erforderlich (ungeschriebene Form des common law genügt) • Rechtfertigungsgründe – nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral • Verhältnismäßigkeitsprüfung SPB 7 Sommersemster 2009

  42. Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Informationsfreiheit • Schutzbereich: • aktive und passive • Empfang und Weitergabe von Informationen • Keine staatliche Informationspflicht • Eingriff und Rechtfertigung wie Meinungsfreiheit SPB 7 Sommersemster 2009

  43. Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Pressefreiheit • Schutzbereich: • Verbreitung von Informationen • Informationsbeschaffung • Gewährleistung der Vertraulichkeit • Eingriff siehe oben • Rechtfertigung • Nur bei besonders dringender gesellschaftlicher Notwendigkeit • Persönlichkeitsrechte prominenter Persönlichkeiten können Pressefreiheit einschränken (Caroline v. Hannover gegen Deutschland) – Veröffentlichung von Bildern nur, wenn diese einen Beitrag zu einer in der Öffentlichkeit belangvollen Diskussion leisten SPB 7 Sommersemster 2009

  44. Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Fall: (nach EGMR, Entscheidung vom 24.06.2004, Caroline v. Hannover v. Germany, No. 59320/00) • Carolinie v. Hannover hat mehrer Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland angestrengt, um die Veröffentlichung privater Fotos in der Presse zu verhindern. Es erschienen in verschiedenen Zeitschriften Bilder von ihr in privaten Situationen, teilweise wurden Freunde und Kinder mit abgebildet. Gegen die Veröffentlichung wurde der Rechtsweg beschritten. Das BVerfG stellte fest, dass Caroline v. Hannover nach §23 KunstUrhG als absolute Person der Zeitgeschichte die Berichterstattung auch über ihr Privatleben dulden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die betroffene Person in der Öffentlichkeit derart bewege, dass sie mit entsprechenden Fotos rechnen müsse. Nur an Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, müssten derartige Fotos nicht geduldet werden. Bilder mit den Kindern müssten jedoch nicht geduldet werden, da insoweit Art. 6 Abs. 1 GG die Rechtsstellung verstärkt. • Caroline v. Hannover legte gegen das Urteil der BVerfGs Individualbeschwerde beim EGMR ein. Insbesondere rügte sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK. SPB 7 Sommersemster 2009

  45. Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Falllösung: • EGMR – Fair Balance Test: Abwägung Pressefreiheit gegen Schutz der Privatsphäre vor Eingriffen Dritter • Fotos betreffen die Privatsphäre besonders intensiv, wesentlich intensiver als das geschriebene Wort • Pressefreiheit besondere Bedeutung für die Demokratie • Wird aber ausschließlich über Gegenstände des privaten Lebens berichtet, so muss die Berichterstattung geeignet sein, einen Beitrag zu einer für die Öffentlichkeit belangvollen Diskussion zu leisten • Ein Vorrang der Pressefreiheit besteht in anderen Fällen nicht SPB 7 Sommersemster 2009

  46. Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Rundfunkfreiheit • Schutzbereich: • erfasst auch: Verbreitung von Rundfunkprogrammen • Privatnütziges Recht • Eingriff und Rechtfertigung • Genehmigungsvorbehalt Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK • Pluralismussicherung SPB 7 Sommersemster 2009

  47. Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat Europäisches Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen (EÜGF) • Fernsehübereinkommen • 1989 verabschiedet • 1993 in Kraft getreten • Von 32 Staaten ratifiziert • Übereinkommen parallel zu Fernsehrichtlinie der EG entstanden (Anpassung an AVMD-Richlinie noch nicht erfolgt) • Ziel: grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen soll erleichtert werden • Art. 4 EÜGF Grundsatz der Sendefreiheit – Sicherung der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit • Art. 5 EÜGF Sendestaatsprinzip SPB 7 Sommersemster 2009

  48. Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat Pflichten der Rundfunkveranstalter • Genehmigungspflicht durch Vertragsstaaten • Transparenz hinsichtlich des verantwortlichen Programmveranstalters und der Organisation des Programmveranstalters • Art. 7 Abs. 1 S. 1 EÜGF Verbot der Verletzung der Menschenwürde und der Grundrechte anderer • Art. 8 EÜGF Recht auf Gegendarstellung • Art. 9 EÜGF Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu bedeutenden Ereignissen • Art. 10 EÜGF Quotenregelung zugunsten Europäischer Werke – Zweck: Verwirklichung kultureller Ziele • Art. 10 a EÜGF Bekenntnis zur Medienvielfalt (ausschließlich politische Absichtserklärung) SPB 7 Sommersemster 2009

  49. Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat • Art. 11 EÜGF Werberegelungen • Überwachung des EÜGF durch ständigen Ausschuss – Art. 20 EÜGF • Schiedsverfahren vorgesehen – Art. 24 EÜGF • Aussetzungsmöglichkeit – Art. 24 Abs. 2 EÜGF • Vergleichsverfahren - Art. 25 EÜGF SPB 7 Sommersemster 2009

  50. Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat Verhältnis EÜGF zu EG-Recht • Art. 27 EÜGF: Vertragsparteien, die auch Mitglied der EG sind, wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen EG-Recht an • Insoweit besteht ein Vorrang der AVMD-Richtlinie • Über AVMD-Richtlinie hinausgehende Regelungen des EÜGF sind auch für EG-Mitgliedstaaten anwendbar SPB 7 Sommersemster 2009

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