1 / 29

Neues Produktsicherheitsgesetz

Neues Produktsicherheitsgesetz. tekom Regionalgruppe Nord 06.Dezember 2011. Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt. Einleitung . Vorbemerkungen. Ablösung des GPSG zum 01. Dezember 2011 Keine unerwartete Gesetzänderung

makana
Download Presentation

Neues Produktsicherheitsgesetz

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Neues Produktsicherheitsgesetz tekom Regionalgruppe Nord 06.Dezember 2011 Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt

  2. Einleitung

  3. Vorbemerkungen • Ablösung des GPSG zum 01. Dezember 2011 • Keine unerwartete Gesetzänderung • Erstaunliches Tempo der europäischen Rechtsentwicklung • Paradigmenwechsel: von der Haftung zur Überwachung • Keine Endpunkt einer Entwicklung, sondern Anfang • Änderung der Produktsicherheitsrichtlinie steht bevor

  4. Agenda • Hintergründe • Sachlicher Anwendungsbereich • Gebot: Nur sichere Produkte auf dem Markt • Hersteller und andere …. • Was ist ein sicheres Produkt? • Instrumente der Marktüberwachung

  5. Hintergründe

  6. New Legislative Framework • Beschluss Nr. 768/2008: Einheitlichkeit der CE-Richtlinien • Verordnung Nr. 765/2008: Geltung ab 01.01.2010 • Begriffsdefinitionen vereinheitlicht • Stärkung der Marktüberwachung • Vereinheitlichung der Marktüberwachungsmaßnahmen • Internet gestützte Kontrolle: RAPEX-System auch für B2B-Produkte

  7. Ziele der Gesetzesänderung • Vereinheitlichung des rechtlichen Rahmens • Übernahme von Begriffsdefinitionen • Vorbereitung auf Richtlinien „neuen“ Stils • Vereinheitlichung und Vereinfachung • Beseitigung bestehender Unsicherheiten? • Verschärfung der Sanktionen für die Unternehmen?

  8. Sachlicher Anwendungsbereich:

  9. ProdSG – Anwendung auf Produkte • Alt: Produkt = Technisches Arbeitsmittel/Verbraucherprodukt • Neu: Produkt = Waren, Stoffe, Zubereitungen • „durch einen Fertigungsprozess hergestellt“ • Begriff Waren schließt auch „Komponenten“ ein • bisher ausgegrenzt durch Begriff „verwendungsfertig“ • Stoffe und Zubereitung: europäisches Stoffrecht „REACH“

  10. ProdSG – Verbraucherprodukte • Definition entscheidend für zusätzliche Anforderungen (§ 6) • neue, gebrauchte u. wiederaufbereitete Produkte • Inhaltliche Änderung: gebrauchte/wiederaufbereitete Produkte • Problematik der „Produktmigration“ • „nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar“ • Praktisch schwierig zu handhaben • Praxis: 10 % Regel; Bsp.: Bohrmaschine, Bürostuhl

  11. Gebot: sichere Produkte auf dem Markt!

  12. Verpflichtung zur Produktsicherheit • § 3: Bereitstellung ausschließlich sicherer Produkte • Bereitstellung = jede unentgeltliche/entgeltliche Abgabe ... • ... zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung • Erstmalige Verwendung von Produkten • Zukünftig Einbeziehung aller Produkte zum Eigengebrauch? • Ausstellung von „unsicheren“ Produkten (Sonderfall)

  13. Verpflichtung nach § 3 ProdSiG bedeutet … • Einhaltung der Rechtsverordnungen zum ProdSiG • Faktisch: Einhaltung der CE-Richtlininien • Keine Gefährdung von Sicherheit/Gesundheit von Personen • Keine Gefährdung von anderen Rechtsgütern • Bestimmungsgemäße Verwendung • Vorhersehbare Verwendung - Fehlgebrauch? Missbrauch?

  14. Hersteller und andere …

  15. Verpflichtung des Herstellers? • Alt: Hersteller ist derjenige, der herstellt .... • Neu: derjenige der herstellt/entwickelt/herstellen lässt • Hersteller ist auch der Quasihersteller (Labelling) • Hersteller ist auch der „Wiederaufarbeiter“ • Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften ... • ... gilt bei Verbraucherprodukten auch als Herstellung • Hersteller = Hersteller von „Eigenbedarfsprodukten“

  16. Verpflichtung des Handels? • Grundverpflichtung des § 3 trifft auch den Handel • Zusätzliche Anforderungen bei Verbraucherprodukten ... • „Beitrag leisten nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen“ • „Nachrangigkeit“ bei Maßnahmen entfällt (§ 8 Abs. 5 a.F.) • Handel wird in Zukunft unmittelbar von Anordnungen erfasst • Sonderfall der Importeure: Gleichstellung mit Herstellern

  17. Was ist ein sicheres Produkt?

  18. Definition von Produktsicherheit • Einhaltung der Anforderungen aus Rechtsverordnungen • Allgemeine Kriterien des § 3 Abs. 2 ProdSiG • Beurteilung durch die Marktüberwachungsbehörden • Hinzuziehung von Sachverständigen • Konformitätsvermutung durch vereinheitlichte und nationale Normen • Konformitätsvermutung bei Technischen Spezifikationen

  19. Einfluss der Technischen Dokumentation • Anleitung für den Zusammenbau • Kennzeichnung des Produktes • Warnhinweise auf dem Produkt • Gebrauchs- und Bedienungsanleitung • Produktbezogene Angaben oder Informationen • Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache

  20. CE-Kennzeichnung und GS-Kennzeichnung • Verbot der missbräuchlichen CE-Kennzeichnung: • Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsverpflichtung • Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsfähigkeit • Unterlassene Kennzeichnung • GS-Kennzeichnung wird besser geschützt • Eigenkontrolle durch die GS-Stellen • Umfassender Prüfungsansatz; Compliance mit ProdSiG insgesamt

  21. Instrumente der Marktüberwachung

  22. Allgemeine Marktüberwachung • Regelmäßige Marktüberwachung durch Überwachungskonzept • Regelmäßige Kontrolle durch Stichproben • Richtwert von 0,5 Stichproben je 1000 Bewohner • Amtshilfe für die Marktüberwachung aus den Mitgliedsstaaten • Kontrolle an den Außengrenzen der Gemeinschaft (Zoll) • Informationsübermittlung bei der Überführung in freien Verkehr

  23. Ad-hoc Marktüberwachung • Begründeter Verdacht des Verstoßes gegen Abschnitt 2 • Abschnitt 2: Sichere Produkte + CE-Kennzeichnung • Maßnahmenkatalog entspricht bisherigen Maßnahmen • Aktive Verpflichtung zur Meldung bei Verbraucherprodukten • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden • Meldung von Maßnahmen in die EU

  24. Ad-hoc Marktüberwachung - Ermessensbindung • Grundsätzlich: Entscheidungshoheit der Behörde • Instrumentarium der Ermessensentscheidung • Eingeschränkte richterliche Überprüfung • Kein Ermessen bei ernstem Risiko für Personen • Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit Gefahr + Schaden • Vornahme einer eigenen Risikobewertung maßgeblich

  25. Ad-hoc Marktüberwachung – eigene Maßnahmen • GPSG: Absehen von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, Satz 4 • § 26 Abs. 3 ProdSG: • Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme • umgehend • wenn der Wirtschaftsakteur nachweist (!), • dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.

  26. Sanktionen (Strafe-/Bußgelder) • Erweiterung der Bußgeldkataloges u.a. um Gebrauchsanleitung • Erweiterung des Bußgeldrahmens: • GPSG: 3.000 bis zu 30.000 Euro • ProdSG: 10.000 bis zu 50.000 Euro • Gesetzesbegründung: reicht Bußgeld nicht aus, um ... • ... wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, dann Erhöhung • Straftatbestände bei beharrlichem Zuwiderhandeln

  27. Handlungsbedarf für Unternehmen?

  28. Man sollte … • … das ProdSiG als Signal für Knowledge-Aufbau nutzen • … die Dokumentation der Konstruktion prüfen • … das Normenmanagement im Unternehmen überprüfen • … Notfallpläne entwickeln und einen „Draht“ zu Behörden legen • … die Handhabung der CE-Kennzeichnung prüfen • … die Einbindung der Zulieferer prüfen • … Vorsicht bei Handelsware walten lassen

  29. Referent Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt, Hannover jens.heuer@luther-lawfirm.com Tel.: 0511 / 5458 - 20226

More Related