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1. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER HAGER Partnerschaft Rechtsanwälte
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5. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Wo finde ich Software im Gesetz?
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11. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Was ist Software?
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15. Gegenständeim Rechtssinnsind Sachen und Rechte von Vermögenswert. Das BGB kennt
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25. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Vertragsarten – rechtliche Kategorien
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Nacherfüllung Rücktritt Schadenersatz Minderung Aufwendungsersatz
§ 439 BGB § 440 BGB § 440 BGB § 441 BGB § 437 BGB
Nachbesserung Ersatzlieferung
(Mängel-
beseitigung)
29.
= gegenseitiger Vertrag, gegen
Vergütung Dienste zu leisten
Freie Dienstverhältnisse Abhängige
Dienstverhältnisse
§§ 611 – 630 BGB Arbeitsrecht, HGB, GewO
(BGB gilt nur aushilfsweise)
Pflichten aus dem
Dienstvertrag
- persönliche Leistungs-
pflicht
§ 613 BGB
Beendigung - Vergütungspflicht Beendigung
Durch jederzeitige, unbe- § 611 I BGB - durch fristlose Kündigung
bründete Kündigung - Fürsorgepflicht § 626 BGB
§ 627 BGB §§ 618, 619 BGB - durch fristgemäße Kündigung
- Zeugniserteilungspflicht § 622 BGB
§ 630 BGB
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32. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Keine Scheinselbständigkeit mehr?
(§ 7 Abs. 4 SGB IV)
„Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421 l SGB III erhalten, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Zuschusses gelten diese als Selbständige.“
Der Existenzgründungszuschuss beträgt bis zu 3 Jahren jährlich degressiv (monatlich 600 €/ 360 €/ 240 €)
seit 1.1.2003 in Kraft (einschneidende Änderung Rechtslage)
33. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Die Kriterien
- kein Arbeitnehmer beschäftigt
- nur ein Auftraggeber
- typische Arbeitnehmertätigkeit
- kein unternehmerisches Handeln
- früher als Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit
sind als geregelte Tatbestände (Vermutung der Scheinselbständigkeit nach gesetzlichen Kriterien) weggefallen, aber nach wie vor kann Scheinselbständigkeit vorliegen und geprüft werden (unklare Rechtslage)
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36. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Ich- oder Familien AG
(Artikel 1; SGB III)
für Leistungsempfänger oder nach ABM/SAM
Einkommen unter 25.000 €
Zuschuss max. 3 Jahre gestaffelt jährlich degressiv (600 €/ 360 €/ 240 €)
keine Arbeitnehmer, außer Familienangehörige
Seit 1.11.2004 Tragfähigkeitsbescheinigung
37. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Mini-Jobs
(Artikel 1; SGB III)
Anhebung Grenze geringfügige Beschäftigung von 325 auf 400 € (ab 1.4.2003)
Arbeitgeber 25 % Pauschalabgaben, davon:
12 % Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer
11 % Krankenversicherung
2 % Pauschalsteuer incl. Kirchensteuer und SolZ
38. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Gleitzone 400 € bis 800 € bei Mini-Jobs
(Artikel 1; SGB III)
Nicht mehr abrupter Anstieg von 22 % auf über 40 % (Gesamt-) Sozialversicherungsbeitrag
Arbeitnehmerbeitrag steigt von ca. 4 % ab 400,01 € auf vollen Beitrag bei 800 € (ca. 21 %)
Arbeitgeberbeitrag bleibt voll (ca. 21 %)
Besteuerung individuell
Motivationswirkung soll sein: Nettolohnoptimierung
39.
Werkvertrag Werklieferungsvertrag
bezieht sich auf eine Werk- bezieht sich auf eine Werk-
Leistung (Herstellung oder leistung + Lieferung des
Veränderung einer Sache) Materials
§ 631 BGB § 651 BGB
Rechte
(bei Nicht- oder Schlechterfüllung)
- vorrangig:
Anspruch auf Nacherfüllung
§ 633 BGB
- nachrangig:
Anspruch auf
- Minderung
- Rücktritt
- Schadenersatz
§§ 634, 635 BGB
40. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER
Dienstvertrag Werkvertrag Kaufvertrag
„Ablieferung/Abnahme“
„Dienste“ Werk Gegenstand
Gewährleistung
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75. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Urheberschutz von Datenbanken
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78. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Neuerungen im Urheberrecht - Änderungen zum 01.01.2008 (sog. „zweiter Korb“)
Privatkopie
Unbekannte Nutzungsarten
Forschung und Lehre
79. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER 1. Privatkopien private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt
! Keine Privatkopie von Computerprogrammen
Kopierverbot für offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen wird auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt => Nutzung von illegalen Tauschbörsen wird damit klarer erfasst
Verbot, den Kopierschutz zu „knacken“ bleibt bestehen
80. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Urheberrecht wird auf bislang unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt:
es ist möglich, dass Urheber über seine Rechte auch vertraglich verfügen kann
- Urheber erhält besondere Vergütung, wenn sein Werk in neuer Nutzungsart verwendet wird
81. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER 2. Unbekannte Nutzungsarten Lizenzverträge und Retrodigitalisierung:
Verbot zur „Einräumung von Rechten an noch unbekannten Nutzungsarten“ wird aufgehoben
aber: nicht einseitige Begünstigung der Verwerter, deshalb sieht Urhebergesetz zwingende Schutz- und Ausgleichsmechanismen vor
Deshalb erwächst u.a. dem Urheber bei Nutzungsaufnahme in neuer Nutzungsart ein Anspruch auf angemessene Vergütung
82. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER 3. Forschung und Lehre Sonderregelungen für Wissenschaft und Forschung:
Bibliotheken, Museen, Archive und öffentlichen Einrichtungen ist es erlaubt Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen
nur Werke aus Bestand einer privilegierten Einrichtung dürfen zugänglich gemacht werden
ausschließlich in den Räumen der Forschungseinrichtungen
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88. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER
89. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Die Schuldrechtsreform
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91. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Gründe für die Schuldrechtsreform
92. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Mängel des alten Rechts
Rechtsvereinheitlichung
93. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Ursachen der Mängel des geltenden Rechts
94. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Gewährleistung und Garantie(§ 437 ff. BGB – neu) Gewährleistung
gesetzliche Verpflichtung der
Gewähr
der Beschaffenheit frei von Sach- und Rechtsmängeln
Garantie
Einseitige Erklärung zur Übernahme der
Garantie
für die Beschaffenheit der Sache(auch Werbeansage)
95. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Garantie(§ 443 i.v.m. § 475 BGB – neu) Ableitung der Rechte aus in
Garantieerklärung
oder
einschlägigen Werbung
angegebenen Bedingungen
96. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Mängel des geltenden Rechts
97. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Der Kaufvertrag
98. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Der Fehlerbegriff § 434 BGB
99. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Der Fehlerbegriff § 434 BGB II
100. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Die Gewährleistungsrechte
101. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER
Nacherfüllung Rücktritt Schadenersatz Minderung Aufwendungsersatz
§ 439 BGB § 440 BGB § 440 BGB § 441 BGB § 437 BGB
Nachbesserung Ersatzlieferung
(Mängel-
beseitigung)
102. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Nacherfüllung(§ 439 BGB – neu)
103. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Rücktritt(§ 440 i.v.m. § 323 BGB – neu)
104. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Minderung
105. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Schadensersatz(§ 440 i.V.m. §§ 280 - 282 BGB – neu
106. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Gewährleistungsfristen für Bau
107. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Verjährung (§ 195 BGB – neu)
regelmäßig:
3 Jahre
Kaufrecht: 2 Jahre allgemein
108. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Verjährung der Gewährleistungsansprüche
109. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Verjährungsfalle Kaufrecht
110. Die Beseitigung der „Gewährleistungsfalle“
111. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Systematik des neuen BGB-Kaufrechts
112. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Exkurs Verbrauchsgüterkauf*
113. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Abweichende Vereinbarungen
114. Beweislastumkehr
115. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Verjährung beim Verbrauchsgüterkauf ( § 475 Abs.2 BGB neu) neue Sachen
2 Jahre
gebrauchte Sachen
1 Jahr
116. Rückgriff des Unternehmers
117. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Der WerkvertragÄnderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
118. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Werkvertragsrecht*
119. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Gründe für Reform*
120. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Änderungen*
121. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Mangel am Werk*
122. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Der Fehlerbegriff § 633 BGB
123. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Mängelansprüche*
124. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Nacherfüllung
125. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Selbstvornahme
126. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Rücktritt
127. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Minderung
128. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Schadensersatz
129. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Verjährung der Mängelansprüche im BGB
130. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Verjährung des Vergütungsanspruchs
131. HAGER & BRAUNE RECHTSANWÄLTE - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER Anwendbarkeit des neuen Rechts
132. Die allgemeine Überleitungsvorschrift