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Eingetragene Partnerschaft EPG. EPG (1) - 1.1.2010. Eheähnliches Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche volljährige Personen Begründung Bezirksverwaltungsbehörde Protokollierung der übereinstimmenden Begründungserklärung (§ 6 EPG)
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EPG (1) - 1.1.2010 • Eheähnliches Rechtsinstitut • für gleichgeschlechtliche volljährige Personen • Begründung • Bezirksverwaltungsbehörde • Protokollierung der übereinstimmenden Begründungserklärung (§ 6 EPG) • Persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Partner erforderlich • Begründungshindernisse (§ 5 EPG) • Bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft • Blutsverwandtschaft • Adoptionsbeziehung • Formfehler • Wirkungen der EP = Ehewirkungen (§ 8 EPG - §§ 90, 91 ABGB) • umfassende partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft + gemeinsames Wohnen • anständige Begegnung und Beistand
Wesentliche Unterschiede zur Ehe • BH statt Standesamt • VfGH 12.12.2012, B 121/11, B 137/11: gleiche Zeremonie (Ja-Wort, Trauzeugen etc) bei Schließung von Ehe und EP • Namen werden beibehalten (§ 7 EPG) bzw. gemeinsamer Nachname (NÄG) möglich • VfGH 22.9.2011, B 518/11: unterschiedliche Ausgestaltung von Doppelnamen bei Ehe und EP (mit bzw. ohne Bindestrich) ist verfassungswidrig; gleichgeschlechtliche Paare genießen den verfassungsgesetzlichen Schutz der Familie. • Kein Adoptionsrecht (§ 8 Abs 4 EPG) und keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung • EGMR 19.02.2013 - 19010/07: Stiefkindadoption muss möglich sein • Kein Verlöbnis • 3 Jahre für Heimtrennung und niedrigerer Unterhalt in diesem Falle • Keine Treuepflicht
EPG (2) • Wohnen: § 9 EPG - §§ 97, 92 ABGB • Schlüsselgewalt: § 10 EPG - § 96 ABGB • Mitwirkung im Erwerb: § 11 EPG - §§ 98-100 ABGB • Unterhalt: § 12 EPG - § 94 ABGB • Auflösung der EP (§§ 13 ff) • Tod oder Todeserklärung • wegen Willensmängel (vgl §§ 35 ff EheG) • wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung (vgl §§ 49 ff EheG) • Ausschluss der Auflösung (§ 16 EPG) • Verzeihung + Verfristung (§§ 56 f EheG) • Schuldausspruch bei Auflösung wegen Verschuldens • § 17 EPG - § 60 EheG • Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung • § 18 EPG - § 61 EheG
EPG (3): Auflösungsfolgen(§§ 20 ff EPG) entspricht den Scheidungsfolgen (§§ 62 ff EheG) • Unterhalt • Verschuldensauflösung • Allein oder überwiegend schuldiger Partner • Angemessener Unterhalt (vgl § 66 EheG) • Billigkeitsunterhalt (vgl § 67 EheG) • Gleichteiliges Verschulden • Unterhaltsbeitrag (§ 68 EheG) • Verschuldensunabhängig • Unterhalt wegen partnerschaftsbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit • Heimtrennungsauflösung: immer nach 3 Jahren • Billigkeitsunterhalt des auflösungsbegehrenden Teils (§ 21 EPG - § 69 Abs 3 EheG) • Unterhaltsverwirkung (§ 23 EPG - § 74 - 78 EheG) • Aufteilung von Gebrauchsvermögen + Ersparnisse (§§ 24 ff EPG - §§ 81 ff EheG) • Gerichtliche Anordnungen (§§ 29 ff EPG - §§ 86 ff EheG) • Vorausvereinbarungen (§ 40 EPG - § 97 EheG) • Haftung für Kredite (§ 41 EPG - § 98 EheG) • Erbrecht: § 537a
Außereheliche Lebensgemeinschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaft (1) • auf längere Dauer ausgerichtete Verbindung zweier Personen • GesbR (§§ 1175 ff ABGB) • Keine ehelichen Rechte und Pflichten • Daher • keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche (aber § 235 ABGB) • keineErbansprüche • Testamentserrichtung ratsam • keineHinterbliebenenrente • Privatrechtliche Absicherung möglich • sonst allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche (analog zu § 1435 ABGB)
Nichteheliche Lebensgemeinschaft (2) • Partielle Gleichstellung mit der Ehe: • Gemeinsame Obsorge der Eltern über uneheliche Kinder möglich; § 177 ABGB • Zulässigkeit der künstlichen Fortpflanzung; § 2 FMedG • Eintrittsrecht in MietV bei Tod des Hauptmieters: § 14 Abs 3 MRG • Verlassensauftrag an Lebensgefährten; § 382b EO • Zeugnisentschlagungsrecht in Strafverfahren; § 72 Abs 2 StGB
Nichteheliche Lebensgemeinschaft (3) • Lebensgefährte gehört zur „familia suspecta“; § 32 KO, § 4 AO • Sozialversicherungsrecht • Mitversicherungsmöglichkeit; § 123 Abs 8 ASVG • Pflegefreistellung (UrlaubsG) • Mindestsicherung: Einkommen des Lebensgefährten wird angerechnet • Gesetzliche Vertretung durch nächste Angehörige; § 284c ABGB
Kindschaftsrecht- ABGB • Betrifft:Rechte zwischen Eltern und Kindern • Rechtsquellen:§§ 137 – 234 ABGB;UnterhaltsvorschussG; BG über die religiöse Kindererziehung (§ 154 Abs 2 ABGB); JugendwohlfahrtsG • Rechte und Pflichten(§ 137 ABGB) • Erziehung und Förderung des Kindeswohls • Gegenseitiger Beistand und Achtung • Gleiche Rechte und Pflichten von Mutter und Vater • Beistandspflicht ehelicher und nichtehelicher „Stiefeltern“ • Gegenseitiger Unterhalt (§ 231 ff ABGB) • Obsorge • Pflege und Erziehung • Vermögensverwaltung • Gesetzliche Vertretung • Aufenthaltsbestimmung (§ 162 Abs 1 ABGB)
Kindschaftsrecht • Jugendwohlfahrtsträger • Landesbehörde; JWG • Aufgaben • Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge • Beratung und Unterstützung bei Pflege und Erziehung von Minderjährigen • Vermittlung von Pflegeplätzen und Adoption • Kindeswohl (§ 138 ABGB) • Persönlichkeit des Kindes • Bedürfnisse • Anlagen und Fähigkeiten • Neigungen • Entwicklungsmöglichkeiten • Lebensverhältnisse der Eltern
Abstammung Mutter Vater Ehe mit der Mutter (§ 144) Gerichtliche Entscheidung (§ 148) Geburt (§ 143) Anerkenntnis (§ 145) verboten: Eizellenspende und Leihmutterschaft
Abstammung • Mutter • Frau, die das Kind zur Welt bringt (§ 143 ABGB) • Vater (§§ 144 ff ABGB) • Ehe mit der Mutter • Zum Zeitpunkt der Geburt • Auch der verstorbene Ehemann der Mutter, wenn das Kind vor Ablauf des 300. Tages nach seinem Tod geboren wird • Auch bis 300 Tage nach Auflösung der Ehe • Vater und Kind können Feststellung der Nichtabstammung begehren • Anerkenntnis • Mutter und Kind können Widerspruch erheben • Entscheidung des Gerichts • Außerstreitverfahren: §§ 82 ff AußStrG • Recht der Mutter, Vater nicht zu nennen (§ 149 ABGB)
Name • Kind (§§ 155 ff ABGB) • Gemeinsamer Familienname oder • Doppelname • Bestehend aus dem gemeinsamen Familiennamen + Name eines Elternteils • Fehlt ein gemeinsamer Familienname bestimmen die Eltern • Name eines Elternteils • Doppelname aus den Namen der Eltern • Max. 2 Bestandteile; verbunden mit Bindestrich • Keine Bestimmung/Einigung: Name der Mutter • Auflösung der Ehe der Eltern • Jeder frühere kann angenommen werden; § 157 Abs 3 iVm 93a ABGB • Neu 2013: gilt auch für uneheliche Kinder
Unterhaltspflicht der Eltern (§ 231 ABGB) • Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit • Angemessener Unterhalt aus eigenem Erwerb • Kriterien für den Umfang • Lebensverhältnisse der Eltern • Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes • Eigene Einkünfte (nicht aber Vermögen) • Unterhaltspflicht des Ehepartners geht vor • Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten werden angerechnet • Anspannungstheorie • Reduktion auf den notdürftigen Unterhalt • Wenn Entziehung des Pflichtteils gerechtfertigt wäre
Unterhaltspflicht der Eltern • Arten • Naturalunterhalt: bei Hausgemeinschaft • Geldunterhalt: bei getrenntem Haushalt oder Unterhaltsverletzung • Richtsätze • bis 6 Jahre: 16 % • 6 – 10 Jahre: 18 % • 10 – 15 Jahre: 20 % • über 15 Jahre: 22 % (vom Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen) • Reduktion • 1 % pro weiteres Kind unter 10 Jahren • 2 % pro weiteres Kind über 10 Jahren • 0 – 3 % bei Unterhaltspflicht für Gatte
Unterhaltspflicht der Großeltern (§ 232 ABGB) • Subsidiär • Vermögen des Unterhaltsberechtigten ist einzusetzen • gleichteilige Pflicht der Großeltern • Großeltern müssen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden • Ausmaß • Bedarf des Kindes • Lebensverhältnisse der Eltern vor Eintritt der Leistungsunfähigkeit • Lebensverhältnisse der Großeltern
Unterhaltspflicht der Kinder (§ 234 ABGB) • Für Eltern und Großeltern • Stamm des Vermögens muss vorher eingesetzt werden • Kind muss eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden • Lebensverhältnisse des Kindes bestimmen Umfang • Bei mehreren Kindern anteilig • Ausnahme • Unterhaltspflicht der Eltern oder Großeltern wurde gröblich vernachlässigt
Obsorge Andere Materie + gesetzliche Vertretung Pflege + gesetzliche Vertretung Erziehung + gesetzliche Vertretung Vermögens- verwaltung + gesetzliche Vertretung
Obsorge • Pflege:§ 160 ABGB • die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht • die medizinische Behandlung • Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Erziehung • die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf • Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 162), die Entscheidung über eine Auslandsreise, die Auswahl der Schule, Wahl und der Wechsel der Religion, Bestimmung des Vornamens • Verwaltung des Vermögens • Unterhalt • eigenes Vermögen und eigene Einkünfte
Obsorge - Prinzipien • Wohlverhaltensgebot(§ 159 ABGB) • Grundsatz derAlleinvertretung (§ 167 ABGB) • Ausnahmen (§ 167 Abs 2 ABGB) taxativ • die Änderung des Vornamens oder Familiennamens, • die Annahme oder der Wechsel des religiösen Bekenntnisses, • die Übergabe in fremde Pflege, • der Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder der Verzicht darauf, • die vorzeitige Lösung eines Lehr‑, Ausbildungs‑ oder Dienstvertrages sowie • die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind • Vermögensangelegenheiten, die nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb unterliegen (§ 167 Abs 3 ABGB) • Zustimmung des anderen + • gerichtliche Genehmigung
Obsorgeberechtigung • Eltern sind verheiratet • Eltern gemeinsam (§ 177 ABGB) • auch nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft (§ 179 ABGB) • weitgehende Elternautonomie • Eltern sind nicht verheiratet • die Mutter (§ 177 Abs 1 ABGB) • gemeinsame Obsorge möglich (§ 177 Abs 2 ABGB) • Bei Verhinderung des/der Obsorgeberechtigten • Groß- oder Pflegeeltern (§ 178 ABGB) • Pflegeltern (§§ 184 f ABGB) • siehe Pflegekindschaft • Obsorge einer anderen Person (§§ 204 ff ABGB) • Genehmigung des Gerichts in allen wichtigen Angelegenheiten erforderlich (stärkere Kontrolle) • Entschädigung
Vertretung in Obsorgeangelegenheiten • Durch Dritte: § 139 ABGB • Obsorgeangelegenheit des täglichen Lebens • volljährige Person • familiäres Verhältnis zum Elternteil • längerfristig im gleichen Haushalt leben • soweit erforderlich • Verhinderung des Obsorgeberechtigten • sofortiges Handeln nötig • Vertretung des Obsorgeberechtigten, nicht des Kindes • (mutmaßlicher) Wille des Obsorgeberechtigten ist entscheidend • dieser kann die Vertretung untersagen • Durch den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil (§189 Abs 1 ABGB) • wenn sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält
Obsorge • Entzug (§ 181 ABGB) • Besuchsrecht (§§ 187 f ABGB) • Recht von Elternteil und Kind • Besuchsbegleitung möglich (§ 111 AußStrG ) • auch zwischen Großeltern und ihren Enkeln • Informations- und Äußerungsrechte (§ 189 ABGB) • Anhörungsrecht Minderjähriger in allen Angelegenheiten (§ 105 AußStrG) • Kollisionskurator (§ 271 ABGB) • „Kinderbeistand“ • gesetzlicher Vertreter des Kindes im Obsorge- bzw. Besuchsrechtsverfahren • Funktion: „Sprachrohr“ des Kindes, Begleitung etc
Uneheliche Kinder • Gleichstellung mit ehelichen Kindern • hinsichtlich Unterhalt, Pflege und Erziehung etc • erfolgte durch KindRÄG 1989 • Familienname: § 155 ABGB • Obsorge: § 177 ABGB • Möglichkeit der gemeinsamenObsorge; § 177 ABGB • Vater zahlt jedenfalls die Kosten der Entbindung und den Unterhalt der Mutter für die ersten 6 Wochen; § 235 ABGB • Legitimation unehelicher Kinder • Ersatzlos aufgehoben
Anteil unehelicher Kinder Angaben in % der Lebendgeborenen Q: Statistik Austria