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Grundz ge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - I

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Grundz ge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - I

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    1. 1 Grundzüge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - I

    2. 2 Inhalte - Übersicht Weiterführende Literatur (Auswahl) Exkurs: Rechtsinformation Verfassungsrecht Verfassung als Staatsgrundlage Strukturprinzipien der österreichischen Bundesverfassung und Kontrolleinrichtungen Grundrechte Allgemeines Verwaltungsrecht Grundbegriffe Verwaltungsorganisation Aufbau der Verwaltung, Instanzenzüge Verwaltungshandeln (VO, Bescheid, Erlass, Verfügung)

    3. 3 Empfohlene Literatur (kleine Auswahl) ÖHLINGER, Verfassungsrecht, WUV, Wien 2003 WALTER/MAYER/KUCSKO-STADELMAYER, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, Manz Wien 2006 HOLOUBEK (Hg), Verfassungsrecht, Verlag Österreich, Wien (TEXT) WALZEL v. WIESENTREU, Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens, NWV,Wien-Graz 2005 LANNER/WIEDERIN, Gesetzbuch Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich Wien 2006 HENGSTSCHLÄGER, Verwaltungsverfahrensrecht, WUV, Wien 2002 (TEXT) MARHOLD/FRIEDRICH, Österreichisches Arbeitsrecht, Springer Wien-New York 2006 SCHRANK/MAZAL, Arbeitsrecht, WUV Wien 2006 MARKL/PITTL, Einführung in das Privat- und Wirtschaftsrecht, NWV, Wien-Graz 2006 GEIST/LINDNER, Unternehmensgesetzbuch, NWV, Wien-Graz 2005 KNEIHS, Verfassungs- und Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht, Facultas, Wien 2005

    4. 4 Exkurs – Rechtsinformation / 1 Wie finde ich Rechtsvorschriften? Kundmachung von allgemein geltenden Rechtsnormen zwingend erforderlich (G, VO, StV, Kdm) Bundesgesetzblatt (3 Teile; authentische Kundmachung elektronisch im RIS ab 1.1.2004) Landesgesetzblätter (im Druckformat; für NÖ Loseblattausgabe) CELEX; Amtsblatt der EU Verordnungsblätter von Verwaltungsbehörden (Amtsblatt) z.B. Mitteilungsblatt der Universität für Bodenkultur Wien Anschlag an Amtstafel (Gemeinde, BvB, Verwaltungsbehörden) Kundmachung über Rundfunk, „Gemeindetrommler“

    5. 5 Exkurs – Rechtsinformation / 2 Auffinden von Normen: Bundesgesetzblatt im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes); dieses enthält darüber hinaus: Bundesrecht und Landesrecht in geltender Fassung, Landesgesetzblätter, Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen, EU-Recht (CELEX), Judikatur von Gerichten, Tribunalen und Kommissionen (Unabhängige Senate, Datenschutzkommission, PVAK, ...), Gemeinderecht, Erlässe von Bundesministerien www.ris.bka.gv.at/ Informationen zum Landesrecht auch über Homepages der Landesregierungen bzw. Landtage Verständigung (e-mail) über Neuerscheinungen in BGBl und LGBl sowie Begutachtungsentwürfe kann kostenfrei abonniert werden

    6. 6 Exkurs – Rechtsinformation / 2 Information über Justizgesetzsammlung (ab 1780), Reichs-, Staats-, und Bundesgesetzblätter (ab 1849) sowie Landesgesetzblätter (ab 1849, noch nicht vollständig erfasst) über RIS oder ALEX: http://alex.onb.ac.at Regierungsvorlagen, Ausschussberichte, sten. Protokolle des NR und BR, etc über Homepage des Parlaments; www.parlament.gv.at Rechtsinformation weiters zugänglich über: Gemeinden (BGBL, LGBl des jeweiligen Bundeslandes) BvB, Gerichte (Amtstag) Interessensvertretungen (ÖH, ÖGB), Berufskörperschaften (Kammern) „erste kostenlose anwaltliche Auskunft“ bei Rechtsanwaltskammer Bibliotheken (UB, FB SOWIRE, NB, Parlamentsbibliothek, Administrative Bibliothek des BKA, ….)

    7. 7 Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates / 1 Verfassung im materiellen Sinn: Festlegung der Staatsform Grundzüge der Verteilung der Staatsfunktionen zwischen Organen, im Bundsstaat auch zwischen Gesamt- und Gliedstaaten Grundrechte Staatszielbestimmungen Verfassung im formellen Sinn: erschwerte Abänderbarkeit besonderes Gesetzgebungsverfahren

    8. 8 Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates / 2 Verfassungsrecht enthalten in: Bundes-Verfassungsgesetz v. 1.10.1920 in der Fassung 1929 (B-VG, „Verfassungsurkunde“) Andere Bundesverfassungsgesetze (BVG, z.B. BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) Landesverfassungsgesetze (L-VG, LVG) Aus Monarchie übergeleitete Normen (z.B. StGG 1867 - Grundrechte) Staatsverträge in Verfassungsrang (z.B. EMRK) Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen (z.B. § 16 Abs 5 ForstG, § 7 Abs 1 UOG 1993)

    9. 9 „Stufenbau der Rechtsordnung“

    10. 10 Strukturprinzipien der Verfassung, „Baugesetze“ Den Strukturprinzipien wird – zumindest von der Lehre – höherer Bestandeswert zugebilligt (VerfGH-Judikatur nicht einheitlich); vgl. auch Staatszielbestimmungen Republikanisches Prinzip Demokratisches Prinzip Bundesstaatliches Prinzip Rechtsstaatliches Prinzip Prinzip der Europäischen Integration Prinzip der Gewaltenteilung Liberales Prinzip (Neutralität, Sozialstaatsprinzip)

    11. 11 Republikanisches Prinzip / 1 Art 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. ...“ „Republik“ ist wertfreie Aussage über Staatsform – Gegensatz zur Monarchie Staatsspitze (in Ö: Bundespräsident) wird auf befristete Funktionsperiode(n) gewählt Volkswahl in Ö (Volksabstimmung); Angelobung durch Bundesversammlung Amtsverlust durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Volksabstimmung, Entscheidung des VerfGH, Rücktritt Voraussetzungen für Wahl: älter als 35 Jahre, Wahlrecht zum Nationalrat, nicht Angehörige regierender Häuser oder Familien, die ehemals regiert haben Darf neben Amt keinen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören

    12. 12 Republikanisches Prinzip / 2 Zuständigkeiten des Bundespräsidenten (beispielsweise) Vertretung der Republik nach außen (Staatsverträge) Ernennung des Bundeskanzlers (Regierungsbildungsauftrag) Bestellung der übrigen Mitglieder der Bundesregierung Amtsenthebung der Mitglieder der Bundesregierung bei Misstrauensvotum, Entlassung der BReg Angelobung der Bundesregierung und der Landeshauptleute Bestellung von Vertretern der Mitglieder der Bundesregierung Notverordnungsrecht Einberufung des Nationalrates Auflösung des NR und von Landtagen Einberufung der Bundesversammlung Beurkundung der Bundesgesetze

    13. 13 Republikanisches Prinzip / 3 Oberbefehlshaber des Bundesheeres Verlegung des Sitzes oberster Bundesbehörden Schaffung und Verleihung von Berufstiteln Begnadigungen, Milderung von Strafen, Nachsicht von Rechtsfolgen, Tilgungen, Niederschlagung von Verfahren Legitimation unehelicher Kinder Ernennung von Beamten; Mitgliedern des VerfGH, VerwGH Gewährung von Ehrenrechten (Orden, Promotion sub auspiciis,...) und Zuwendungen; Befugnisse in Personalangelegenheiten (z.B. Urlaub f. Präsidenten des VerfGH, VerwGH) .....

    14. 14 Republikanisches Prinzip / 4 Mit Ausnahme der Ernennung des Bundeskanzlers, der Entlassung des BK und der BReg, der Bestellung der einstweiligen BReg und der Angelobungen der BReg und LH, kann der BP seine Funktionen nur aufgrund eines Vorschlags ausüben Verordnungen des BP werden als „Entschließung“ bezeichnet (z.B. E. über Zuerkennung von Berufstiteln etc.) Vertretung des BP durch Bundeskanzler (bis 20 Tage), oder Kollegium der 3 NR-Präsidenten, ab 21. Tag, bei dauernder Erledigung des Amtes oder bei NR-Beschluss über Einleitung einer Volksabstimmung zur Absetzung

    15. 15 Demokratisches Prinzip / 1 Art 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Demokratie bedeutet letztlich Mitwirkung des Volkes an der Staatswillensbildung; dies erfolgt z.B. durch Wahlen, Volksabstimmung, -begehren, -befragung, Mitwirkung an Verfahren, ...; Ausübung demokratischer Grundrechte, z.B. Vereinsfreiheit … Ö. ist als repräsentative oder parlamentarische Demokratie anzusehen (Elemente der direkten Demokratie sehr beschränkt, zentrales Element der demokratischen Konzeption der Bundesverfassung sind die gewählten Vertretungskörper) Abhängigkeit der staatlichen Organe von den Parlamenten (ausg. BP) Parlamentarische Verantwortlichkeit der obersten Organe

    16. 16 Demokratisches Prinzip / 2 Wahlen zu Allgemeinen Vertretungskörpern (NR, LT, GR) – Listenwahlrecht Direktwahl: Bundespräsident, teilw. Bürgermeister Organe der gesetzlichen beruflichen und Interessensvertretungen Volksabstimmung (VerfG, Gesetz, Wahl oder Absetzung des BP) Volksbegehren als Gesetzesinitiative Volksbefragung zu Angelegenheiten von „grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung“ Mittelbare Mitwirkung: Bestellung der Bundesregierung, Richter an VerfGH, VerwGH Entsendung der Mitglieder des Bundesrates durch LT …..

    17. 17 Demokratisches Prinzip / 3 NATIONALRAT Übt als „1. Kammer“ gemeinsam mit Bundesrat die Bundesgesetzgebung aus Mitglieder (183) werden aufgrund des Verhältniswahlrechts auf 4 Jahre gewählt; 3 Ermittlungsverfahren – Regional-, Landeswahlkreis, „bundesweiter Proportionalausgleich“ Immunität der Abgeordneten, Freies Mandat; Inkompatible (öffentliche) Funktionen, Unvereinbarkeit mit bestimmten privatwirtschaftlichen Tätigkeiten Wichtigste Aufgaben des NR: Gesetzgebungsfunktion Kontrolle der Verwaltung (s. Kontrolleinrichtungen Mitwirkung an Vollziehung des Bundes Mitwirkung an Europäischer Integration (s. Prinzip Integration)

    18. 18 Demokratisches Prinzip / 4 Weg der Bundesgesetzgebung Gesetzesinitiative: Volksbegehren, Regierungsvorlage, Initiativantrag (5 Abgeordnete), Antrag eines Ausschusses, Antrag des Bundesrats oder 1/3 des BR Begutachtungsverfahren bei RV im Vorfeld; Notifikation EU bei „technischen Vorschriften“ 1 Lesung: Debatte über allg. Grundsätze (selten) Zuweisung zu Ausschuss, Ausschussberatung 2. Lesung: General- und Spezialdebatte (meist „unter einem“) 3. Lesung: Abstimmung Teilweise Volksabstimmung erforderlich (nach Befassung des BR)

    19. 19 Demokratisches Prinzip / 5 Beschlusserfordernisse im NR Anwesenheitsquorum: 33 % bei einfachen Gesetzen (61) 50 % bei Verfassungsgesetzen und Beharrungsbeschlüssen Abstimmungsquorum: Einfache Mehrheit bei einfachen Gesetzen (mind 31) Zweidrittelmehrheit bei Verfassungsgesetzen, -bestimmungen (hier auch ausdrückliche Bezeichnung als solche), verfassungsändernden StV, BG über Geschäftsordnung NR, Bestimmungen über Stimmabgabe im Ausland, div. Schulbestimmungen

    20. 20 Demokratisches Prinzip / 6 Mitwirkung des Bundesrats als „2. Kammer“ in der Bundesgesetzgebung, Vertretung der Interessen der Bundesländer BR hat aufschiebendes (suspensives) Vetorecht: Einspruch innerhalb 8 Wochen, sonst Zustimmung angenommen Gegen Einspruch ist Beharrungsbeschluss zulässig Keine Mitwirkung bei Bundesfinanzgesetz, Geschäftsordnung NR, Verfügung über Bundesvermögen, Haftungen oder Finanzschuld des Bundes, Bundesrechnungsabschluss Zustimmungsrecht bei Änderungen der Stellung des Bundesrates, Verfassungsgesetze oder –bestimmungen, die die Zuständigkeit der Länder beschränken, StV, die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regeln, Fristen zur Erlassung von Ausführungsgesetzen (Art 12 B-VB; < 6 Monate, > 1 Jahr)

    21. 21 Demokratisches Prinzip / 7 Beurkundung durch Bundespräsident (beurkundet verfassungsmäßiges Zustandekommen; materielles Prüfungsrecht strittig) Gegenzeichnung durch Bundeskanzler Kundmachung im BGBl Vorgang bei Landesgesetzgebung vergleichbar, jedoch: Nur 1 Kammer (Landtag) Mitwirkung der BReg (vergleichbar BR), Einspruch jedoch nur bei Verletzung von Bundesinteressen Verlautbarung in LGBl

    22. 22 Demokratisches Prinzip / 8 Bundesversammlung Besteht aus NR und BR, Vorsitz abwechselnd Zuständig für: Kriegserklärung Angelobung des BP Anberaumung einer Volksabstimmung zur Absetzung des BP Anklage des BP bei VerfGH (nur wegen Verletzung der Bundesverfassung) Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des BP

    23. 23 Demokratisches Prinzip / 9 Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen Bundesfinanzgesetz Mitwirkung an Haushaltsführung Einvernehmen bzw. Zustimmung des Hauptausschusses zu bestimmten Akten der BReg (Bestimmung durch Gesetz, bzw. Verordnung zur Sicherung der Produktion oder Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern)

    24. 24 Bundesstaatliches Prinzip / 1 Art 2 B-VG: „(1) Österreich ist ein Bundesstaat. (2) Der Bundes-staat besteht aus den selbständigen Ländern B, K, N, ….. W.“

    25. 25 Bundesstaatliches Prinzip / 2 Weitere Merkmale eines Bundesstaates am Beispiel Österreich Aufteilung der Zuständigkeiten zu Gesetzgebung und/oder Vollziehung auf Bund und Länder Beteiligung der Länder an Bundesgesetzgebung (Bundesrat) Beteiligung des Bundes an der Landesgesetzgebung (BReg) Mittelbare Bundesverwaltung (Mittelbare Landesverwaltung) Klärung von Kompetenzkonflikten durch gemeinsames Organ (VerfGH) Möglichkeit der „wechselweisen Anfechtung“ von BG, LG und VO (aber auch durch andere Organe) „Binnenstaatsverträge zwischen Bund & Ländern und Ländern untereinander ……..

    26. 26 Bundesstaatliches Prinzip / 3 Kompetenzverteilung (Art 10 – 15a B-VG) Kompetenzverteilung gilt gem. Art 17 nur für den hoheitlichen Bereich, nicht für Privatwirtschaftsverwaltung (… „Stellung als Träger von Privatrechten wird nicht berührt“) Generell Generalklausel für Gesetzgebung und Vollziehung der Länder („... verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.“) in Art 10 – 14a jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Generalklausel zugunsten des Bundes Im Folgenden werden wichtige Kompetenztatbestände auszugsweise angeführt (vollständige Liste kann im RIS oder sonstigen Gesetzesausgaben eingesehen werden)

    27. 27 Bundesstaatliches Prinzip / 4 Art 10 (1): Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache Z. 1.Bundesverfassung, Wahlen zum NR, Volksabstimmungen aufgrund der BV, Verfassungsgerichtsbarkeit; 2. äußere Angelegenheiten, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen 3. Ein- und Auswanderungswesen, Passwesen 4. Bundesfinanzen 6. Zivilrechtswesen, ausgenommen Grundverkehr, Strafrechtswesen, Justizpflege, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Urheberrecht, Pressewesen 7. Vereins- und Versammlungsrecht, Waffen-, Munitions-, Schießwesen 8. Gewerbe und Industrie, UWG, Patent-, Muster-, Markenschutz,

    28. 28 Bundesstaatliches Prinzip / 4a 8?. Wirtschaftskammern, berufliche Vertretungen, soweit sie sich auf das Bundesgebiet erstrecken, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Bereich 9. Eisenbahn-, Luft- und Schifffahrts-verkehrswesen, Kraftfahrwesen, Bundesstraßen, Post- und Fernmeldewesen, UVP für diese Bereiche 10. Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht, Wildbach- und Lawinenverbauung, Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, Vermessungswesen 11. Arbeitsrecht, soweit nicht unter Art 12 fallend, Sozial- und Vertragsversicherungswesen, Arbeiterkammern, ausgen. lfw. 12. Gesundheitswesen (zahlreiche Ausnahmen), Umweltschutz (Ausnahmen), Veterinärwesen, Abfallwirtschaft, Ernährungswesen einschl. Nahrungsmittelkontrolle, Saat- und Pflanzgut, Futtermittel- und

    29. 29 Bundesstaatliches Prinzip / 4b 12?. Pflanzenschutzrecht, Pflanzenschutzgeräte 13. wissenschaftl. Archiv- und Bibliotheksdienst, Bundestheater, Denkmalschutz, Statistik, Stiftungswesen 14. Bundespolizei, sonstige Wachkörper, ausgen. Gemeindewk 15. militärische Angelegenheiten 16. Einrichtung von Bundesbehörden und Bundesämtern 18. Wahlen zum Europäischen Parlament In Gesetzen nach Z. 10 kann die Landesgesetzgebung zur Erlassung von Ausführungsgesetzen ermächtigt werden

    30. 30 Bundesstaatliches Prinzip / 5 Art 11: Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache 1. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten 4. Straßenpolizei 5. Assanierung 6. Binnenschifffahrt 7. UVP; unabhängiger Umweltsenat Soweit Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht, Regelung des Verwaltungsverfahrens (AVG, VStG, VVG) auch in Angelegenheiten, in denen Gesetzgebung den Ländern zusteht Soweit ..., Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte Soweit ..., Regelung von Bürgerbeteiligungsverfahren

    31. 31 Bundesstaatliches Prinzip / 6 Art 12: Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache 1. Heil- und Pflegeanstalten, Kurorte, natürl. Heilvorkommen 3. Bodenreform, insbes. agrarische Operationen und Wiederbesiedlung 4. Pflanzenschutz 6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit lfw. Einrichtung der Agrarsenate (LAS; OAS bei BMLFUW)

    32. 32 Bundesstaatliches Prinzip / 7 Art 13: Finanzverfassung Lediglich Verweis darauf, dass die Zuständigkeiten durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt werden Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben (Abs. 2)

    33. 33 Bundesstaatliches Prinzip / 8 Art 14, 14a: Schulkompetenzen Aufteilung der Zuständigkeiten zu Gesetzgebung und/oder Vollziehung betreffend Schulwesen, Schülerheime, Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Schulbehörden (in hochkomplizierter Weise) Art 14a betrifft im wesentlichen das lfw Schulwesen …

    34. 34 Bundesstaatliches Prinzip / 9 Art 15: Gesetzgebung und Vollziehung Landessache Trotz Generalklausel verbleiben aufgrund der vorhergehenden Ausnahmen den Ländern nur einige „Restkompetenzen“, wie z.B.: Raumplanung, Bauwesen, Gemeinderecht, teilw. Umweltschutz, Naturschutz, Naturdenkmäler, Naturhöhlen, Landwirtschaft, Feldschutz, Tierzucht, Grundverkehr, Jagd, Fischerei, Fürsorgewesen, Jugendschutz, Sport, Berg- und Schiführerwesen, Veranstaltungs- und Kinowesen, Tanzschulen, Brauchtumswesen Die Länder dürfen in diesen Angelegenheiten auch die erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts treffen (z.B. Regelung des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden)

    35. 35 Bundesstaatliches Prinzip / 10 Art 15a: „Binnenstaatsverträge“ Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches treffen (z.B. Nationalparkvereinbarungen) Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches treffen (z.B. Vereinbarung über Anerkennung der Jagdprüfung) Art 16: Länder können in Angelegenheiten ihres selbständigen WB Vereinbarungen mit angrenzenden (Teil)Staaten schließen Art 17: Hoheitsverwaltung – Privatwirtschaftsverwaltung Zuständigkeitsverteilung gilt nur für hoheitlichen Bereich: Bund kann in Landesangelegenheiten z.B. Förderungen vergeben und umgekehrt

    36. 36 Bundesstaatliches Prinzip / 11 Strukturmerkmale und Auslegung der Kompetenzartikel Kompetenztrennung Ausschluss konkurrierender Kompetenzen Vollständigkeit der Kompetenzordnung Versteinerungstheorie (systematische Fortentwicklung möglich) Wesenstheorie Gesichtspunktetheorie und Berücksichtigungsgebot Adhäsionsprinzip

    37. 37 Rechtsstaatliches Prinzip / 1 Art 18: (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. (2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Art 18 Abs 3-5 regeln die Notverordnungen des Bundespräsidenten: bei außergewöhnlichen Verhältnissen, zur Verhinderung eines „offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens“ kann der BP auf Vorschlag der BReg im Einvernehmen mit dem ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses des NR können gesetzesändernde VO erlassen werden; nicht zulässig sind Änderungen der Bundesverfassung, finanzielle Belastungen der Länder und Gemeinden oder dauernde finanzielle Belastung des Bundes, finanzielle Verpflichtungen der Bundesbürger, Veräußerung von Staatsgut, Maßnahmen auf dem gebiet des Arbeitsrechtes, des Koalitionsschutzes oder des Mieterschutzes

    38. 38 Rechtsstaatliches Prinzip / 2 Das rechtsstaatliche Prinzip mit der strengen Gesetzesbindung sichert die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; sie macht das Verwaltungshandeln berechenbar (d.h. erfülle ich die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen, kann die Entscheidung der Behörde vorausgesehen werden) Gesetze müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein – Verbot der „formalgesetzlichen Delegation“ Dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechen nicht Ermessenbestimmungen („kann“) oder unbestimmte Rechtsbegriffe („öffentliches Interesse“, „Stand der Technik“) Untrennbar verbunden mit dem rechtsstaatlichen Prinzip sind Einrichtungen der Kontrolle des staatlichen Handelns

    39. 39 Rechtsstaatliches Prinzip / 3 -Kontrolle Intraorgankontrolle bedeutet, dass Kontrolle innerhalb desselben Staatsorgans ausgeübt wird (Instanzenzug der Verwaltung) Interorgankontrolle bedeutet, dass ein Organ ein anderes kontrolliert (z.B. Rechnungshof kontrolliert Verwaltung) Wesentlich sind Politische Kontrolle Finanzielle Kontrolle Rechtliche Kontrolle Missstandskontrolle

    40. 40 Rechtsstaatliches Prinzip / 3a -Kontrolle Politische Kontrolle wird wesentlich durch den NR (auch BR) gegenüber der Bundesverwaltung (BReg) bzw. Landtag gegenüber der Landesverwaltung (LReg) ausgeübt Kontrollmittel sind: Inquisitionsrecht: mündliche, schriftliche, dringliche Anfragen Resolutionsrecht: NR gibt seinen Wünschen nach Durchführung der Vollziehung durch „Entschließung“ (Aufforderung) Ausdruck Enqueterecht: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (UA geht nach Vorschriften der StPO vor; zu unterscheiden von „Parlamentarischer Enquete“ – Beratung des NR durch Experten zu einem bestimmten Thema) Misstrauensvotum Ministeranklage (bei VerfGH)

    41. 41 Rechtsstaatliches Prinzip / 3b -Kontrolle Finanzielle Kontrolle wird durch Rechnungshof (Landeskontrollämter) ausgeübt RH ist Organ des NR; Präsident von NR auf 12 Jahre gewählt, Wiederwahl nicht zulässig Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden (> 20.000 Einwohner) und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger (Stiftungen, Anstalten, Fonds, die von Organen des Bundes oder Personen verwaltet werden, die von Organen des Bundes bestellt werden; Unternehmen mit (50%) Bundesbeteiligung (letzte 2 auch für Land und Gemeinde); öffentlich-rechtliche Körperschaften, Sozialversicherungsträger, … Prüfungsmaßstäbe sind ziffernmäßige Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

    42. 42 Rechtsstaatliches Prinzip / 3c -Kontrolle Auf Beschluss NR oder LT auch besondere Gebarungsprüfungen Bericht des RH ergeht an NR bzw. LT Kompetenzstreitigkeiten werden durch VerfGH entschieden; Exekution durch ordentliche Gerichte RH verfasst Bundesrechnungsabschluss RH führt „Staatsschuldenbuch“ (Gegenzeichnung von Urkunden über Finanzschulden des Bundes) Bei Unternehmungen und Einrichtungen die der Kontrolle des RH unterliegen, Bericht jedes 2 Jahr an NR über durchschnittliche Einkommen und Pensionsleistungen von Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Beschäftigten

    43. 43 Rechtsstaatliches Prinzip / 3d -Kontrolle Rechtliche Kontrolle wird durch den Instanzenzug der Verwaltung als Intraorgankontrolle sowie durch UVS, VerwGH und VerfGH (Interorgankontrolle) ausgeübt. Unabhängige Verwaltungssenate entscheiden 1. Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgen. Finanzstrafsachen des Bundes 2. Beschwerden wegen behaupteter Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt 3. Sonstige zugewiesene Angelegenheiten 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (nach Z 1 bei Privatanklage, landesgesetzliches Abgabenstrafrecht) oder nach Z 3 UVS sind „Gerichte“ nach Art 6 EMRK

    44. 44 Rechtsstaatliches Prinzip / 3e -Kontrolle Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden einschließlich UVS oder Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet wird Ausgeschlossen von der Zuständigkeit sind Angelegenheiten, die in Zuständigkeit des VerfGH fallen, des Patentwesens, sowie Angelegenheiten über die Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG entschieden hat Beschwerden nur zulässig nach Erschöpfung des Instanzenzuges Mitglieder werden von BP auf Vorschlag der BReg ernannt (für Mitglieder Vorschlag aufgrund 3-Vorschlag der Vollversammlung); Berufsrichter; Inkompatibilitäten VerwGH entscheidet in Senaten

    45. 45 Rechtsstaatliches Prinzip / 3f -Kontrolle VerfGH ist als „Staatsgerichtshof“ anzusehen; er hat eine Reihe von Zuständigkeiten, die unmittelbar die Staatsorgane berühren Er besteht aus Präsident, Vizepräsident, 12 weiteren und 6 Ersatzmitgliedern – differenzierte Vorschlagsrechte, Ernennung durch BP; Nebenberufsrichter; Inkompatibilitäten VerfGH entscheidet im Plenum; ausgen. „Kleiner Senat“ Zuständigkeiten des VerfGH Vermögensrechtliche Ansprüche an Gebietskörperschaften, die nicht durch Urteil oder Bescheid zu erledigen sind Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, VerwGH und allen anderen Gerichten (auch VerfGH), ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten, bei Fragen der Zuständigkeit des Rechnungshofes

    46. 46 Rechtsstaatliches Prinzip / 3g -Kontrolle Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Antrag BReg oder LReg); Feststellung ob Vereinbarung nach Art 15a vorliegt Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (von amts wegen; Antrag Gericht, UVS, BReg, LReg, Gemeinde oder betroffene Person <„Individualbeschwerde“, eingeschränkt>) Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Wiederverlautbarung Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (von amts wegen; Antrag VerwGH, OGH, Gericht 2. Instanz, UVS, BReg, LReg, 1/3 NR oder BR, (1/3 LT nur bei Regelung durch LVG), „Individualbeschwerde“) Bei Ausübung dieser „Normenkontrolle“ idR. nur Aufhebung des entsprechenden Teiles; Bestimmung einer Frist für Außerkrafttreten; „Ergreiferprämie“; Aufhebung der gesamten Norm bei Verletzung der Kompetenzbestimmungen der Verfassung Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen (Verbot der Anwendung)

    47. 47 Rechtsstaatliches Prinzip / 3h -Kontrolle Funktion als „Wahlgerichtshof“: Entscheidung über Anfechtung von Wahlen des BP, allgemeinen Vertretungskörpern, Europ. Parlament, satzungsgebende Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Wahlen in die LReg und Gemeinderat (Gemeindevorstand), Entscheidung über Mandatsverlust Funktion als „Staatsgerichtshof“: Entscheidung über Anklagen gegen BP wegen Verletzung der Verfassung, Mitglieder BReg, Vertreter im Rat, Mitglieder LReg wegen Gesetzesverletzung; LH (Vertreter), Organe von Wien wegen Nichtbefolgung einer Weisung in unmittelbarer Bundesverwaltung, …. Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide wegen behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Grundrechte), Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen VO oder eines verfassungswidrigen Gesetzes; Ablehnung der Beschwerde möglich, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist; Abtretung an VerwGH möglich (Art 144 B-VG); Beschwerden nach Art 144 erst möglich nach Erschöpfung des Instanzenzuges (VerfGH als „Sonder-VerwGH“)

    48. 48 Rechtsstaatliches Prinzip / 3i -Kontrolle Entscheidungen über Verletzungen des Völkerrrechts, über Anfechtungen von Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksbefragungen aufgrund von Regelungen besonderer Bundesgesetze Exekution der Erkenntnisse betreffend vermögensrechtliche Ansprüche durch ordentliche Gerichte, ansonsten durch BP. Dieser hat diesbezüglich Weisungsrechte gegenüber Organen des Bundes und der Länder einschließlich des Bundesheeres. Unabhängiger Bundesasylsenat Unabhängiger Finanzsenat Unabhängiger Umweltsenat Ebenso obliegt den Gerichten die Rechtskontrolle

    49. 49 Rechtsstaatliches Prinzip / 3j -Kontrolle Missstandskontrolle ausgeübt durch Volksanwaltschaft VA ist Organ des NR, besteht aus 3 vom NR gewählten Mitgliedern (6 Jahre); in ihre Zuständigkeit fällt auch Landesverwaltung, ausgenommen T und V Kollegialorgan; jedoch Geschäftsverteilung f. monokrat.System Zuständig für Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung Wird von amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde tätig Beschwerde zulässig, wenn „von Missständen betroffen“ und ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht VA erstattet Empfehlung; bei Nichtentsprechen Begründung nötig Befugnis zur Anfechtung von VO Bericht an NR (LT)

    50. 50 Prinzip der Europäischen Integration / 1 Europäische Union: Rahmen dreier unterschiedlicher Organisationen (3 Säulen): 1. Europäische Gemeinschaften (EG und EAG) 2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 3. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) Primäres Gemeinschaftsrecht: Gründungsverträge und deren Änderungen und Ergänzungen (insbes. Rom, Maastricht, Amsterdam, Nizza), Beitrittsverträge Sekundäres Gemeinschaftsrecht: Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, völkerrechtliche Verträge

    51. 51 Prinzip der Europäischen Integration / 2 Organe der EU Europäischer Rat (Staats- und Regierungschefs und Präsident der Kommission) Rat der EU (EU-Ministerrat - Außen- bzw. Fachminister) Europäische Kommission (Mitgliedsstaaten vertreten – Initiativmonopol - „Motor der Gemeinschaft“ und „Hüterin der Verträge“) Europäisches Parlament (in Nationalstaaten direkt gewählte Vertreter – Anhörung, Mitentscheidung, Zusammenarbeit; Zustimmung) Europäischer Gerichtshof (Wahrung des Gemeinschaftsrechts) Europäischer Rechnungshof EZB, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, ...

    52. 52 Prinzip der Europäischen Integration / 3 Art 23a – 23f B-VG („Europäische Integration“) regeln die (intensive) Beteiligung des NR und BR an Vorhaben im Rahmen der EU (inkl. GASP und PJZS) Die zuständigen Mitglieder der BReg hab NR und BR über „Vorhaben“ zu informieren Bei RL und VO (Bundesrecht betreffend) ist eine Stellungnahme des NR bindend; es darf davon nur aus zwingenden „außen- und integrationspolitischen Gründen“ abgewichen werden – Hauptausschuss NR ist zu befassen (Widerspruch NR möglich) Wenn Vorhaben durch VerfG umzusetzen ist kann auch BR bindende Stellungnahme abgeben

    53. 53 Prinzip der Europäischen Integration / 4 Bei Vorhaben, die Landesrecht betreffen, ähnliche Vorgangsweise: Information der Länder, Städte- und Gemeindebund Einheitliche Stellungnahme der Länder (durch „Integrationskonferenz“ – LH + LTPräs) bindend für Bundesorgan Bei Säumigkeit eines Landes bei Umsetzung des EU-Rechts geht im Falle einer Verurteilung in Vertragsverletzungsverfahren Zuständigkeit auf Bund über

    54. 54 Prinzip der Gewaltenteilung, liberales Prinzip Aufteilung der klassischen Staatsfunktionen Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit (Vollziehung) Bundesverfassung sieht Zusammenwirken und wechselseitige Abhängigkeit und Kontrolle („checks and balances“) vor Das liberale Prinzip im Sinne einer Selbstbeschränkung des Staates, bzw. „Trennung von Staat und Gesellschaft“ ist wesentlicher Inhalt einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die Grenzen werden durch die (liberalen) Grundrechte normiert

    55. 55 Staatszielbestimmungen / 1 Neben den Art 1 und 2 B-VG fanden „Staatszielbestimmungen“ erst später Eingang in die Verfassung (prov. Charakter der BV). Sie sind „Verfassungsaufträge“ ohne idR. subjektive Rechte zu gewährleisten. Verbot nazistischer Tätigkeit (StV Wien 1955) Neutralität (BVG 1955) Rundfunk als öffentliche Aufgabe (BVG 1974) Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG; 1975) Umfassender Umweltschutz (BVG 1984) Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 B-VG; 1986) Gleichbehandlung von behinderten und Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 B-VG; 1997) Schutz der Volksgruppen (Art 8 B-VG; 2000)

    56. 56 Weitere „Allgemeine Bestimmungen“ der BV / 1 Österreich als einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet (Art 4 B-VG) Bundeshauptstadt und Sitz der Obersten Organe ist Wien (Art 5 B-VG) Einheitliche Staatsbürgerschaft (Art 6 B-VG) Amtssprache Deutsch; Bekenntnis zur „gewachsenen kulturellen sprachlichen Vielfalt“ der autochthonen Volksgruppen (Art 8 B-VG) Staatsflagge und –wappen (Art 8a B-VG; Regelung durch BG) Allgemein anerkannte Regeln des Völkerrrechts gelten als Bestandteil des Bundesrechts (Art 9 B-VG) Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane; Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht (Art 20 B-VG) Amtshilfe (Art 22 B-VG) Amtshaftung (Art 23 B-VG)

    57. 57 Grundrechte / 1 „Grundrechte“ sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, d.h. subjektive Rechte, die ihre Grundlage im Verfassungsrecht haben Wichtigste Rechtsquellen StGG 1867 B-VG (z.B. Art 7, 83) Europäische Menschenrechtskonvention Staatverträge von St. Germain, von Wien (Minderheitenschutzbestimmungen) BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit G zum Schutz des Hausrechts Minderheitenschulgesetze, DatenschutzG, ZivildienstG Div. Abkommen gegen Diskriminierungen Ohne Verfassungsrang: Europ. Sozialcharta, Menschenrechtspakte der UNO, Übereinkommen gegen Folter EU-Grundrechtscharta noch nicht rechtsverbindlich (aber EUGH!!)

    58. 58 Grundrechte / 2 Grundrechtsträger sind (physische und juristische) Personen Ursprünglich gegen Verwaltung gerichtet, aber auch Gerichte daran gebunden; Grundrechtsschutz durch VerfGH und OGH (Grundrechtsbeschwerde), EGMR Drittwirkung (Grundrechtswirkung im privaten Rechtsverkehr) Unmittelbare DW – wird verneint Mittelbare DW – bedeutet Schutzpflicht des Gesetzgebers (Meinungsfreiheit – Privatsphäre) Gesetzesvorbehalt: ermächtigt Gesetzgeber zur Ausgestaltung (z.B. Vereins-, Versammlungsfreiheit, Erwerbsbetätigungsfreiheit) oder Beschränkung (z.B. Eigentum) Wesensgehaltssperre – Beschränkungen dürfen den „Wesensgehalt“ des Grundrechts nicht zunichte machen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (öffentliches Interesse; Eignung und Erforderlichkeit der Regelung) Staatsbürgerrechte – Menschenrechte („Jedermannrechte“); Diskriminierungsverbot nach EU-Recht

    59. 59 Grundrechte / 3 Wichtige Grundrechte GR Person: Recht auf Leben, Verbot von Folter und Sklaverei, Gleichheit vor dem Gesetz, Freizügigkeit, Achtung des Privat- und Familienlebens, Recht auf Datenschutz, Persönliche Freiheit, Schutz des Hausrechts, Schutz des Eigentums, …. Politische GR: Wahlrecht, Petitionsrecht, Zugänglichkeit öffentlicher Ämter, … GR des Wirtschaftslebens: Liegenschaftsverkehrsfreiheit, Berufsausbildungs- und –wahlfreiheit, Erwerbsbetätigungsfreiheit GR des Gesellschaftslebens: Vereins- und Versammlungsfreiheit, Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Kommunikations- und Meinungsäußerungsfreiheit, Minderheitenschutz, Glaubens- und Gewissensfreiheit, … Verfahrens-GR: gesetzlicher Richter, pers. Freiheit, Hausrecht, …

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