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Der „dritte weg“ in der krise !?

Der „dritte weg“ in der krise !?. Dienstgeber ./. Dienstnehmer. Dienstgeber werden weiter versuchen das Arbeitsrecht in der Gesundheits- und Sozialbranche zu diktieren Satzung der DW‘s schafft ihnen Möglichkeiten Beispiel Bethel – Umstieg auf AVR DW EKD

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Presentation Transcript


  1. Der „dritte weg“ in der krise !?

  2. Dienstgeber ./. Dienstnehmer • Dienstgeber werden weiter versuchen das Arbeitsrecht in der Gesundheits- und Sozialbranche zu diktieren • Satzung der DW‘s schafft ihnen Möglichkeiten • Beispiel Bethel – Umstieg auf AVR DW EKD • Dienstnehmer werden sich zunehmend und stärker gegen diese Bestrebungen zur Wehr setzen

  3. Arbeitsrechtliche Kommission • Beide Parteien scheinen überfordert • Viele handwerkliche Fehler • Kein gemeinsamer Beschluss möglich • Zwangsschlichtung nach vielen Monaten am 22. Oktober • Änderung und Ergänzung der beschlossenen Regelungen am 21. November • Änderung der Änderung am 12. Dezember ? • Notwendiges „Know-How“ fehlt

  4. Konsequenzen • 3. Weg unter den jetzigen Bedingungen ist an seine Grenzen gest0ßen • Ein „echter“ Flächentarifvertrag in der gesamten Sozial- und Gesundheitsbranche bringt Sicherheit und Verlässlichkeit • Für Beschäftigte • Für Arbeitgeber • Das gegenseitige Unterbieten der Tarife findet ein Ende

  5. Forderungen • Ein Flächentarif für die gesamte Branche • Verfasste Kirche und Diakonie müssen mit ver.di (…) die sog. Kirchengespräche wieder aufnehmen • Ziel: „Kirchengemäße“ Tarifverträge • Falls notwendig: Umweg über das „Hammer-Modell“ • Ein kirchengemäßer Tarifvertrag für NRW kann ein Signal für alle Landeskirchen werden.

  6. Hammer-Modell • Kombiniertes Kommissions- und Vertragsmodell : • Das Verhandlungsergebnis wird von den Arbeitgebern und ver.di als Vertrag unterzeichnet. • Die Verbindlichkeit für alle Einrichtungen des Diakonischen Werkes bzw. der Caritas oder der Gliedkirchen muss sichergestellt sein. • Die Abstimmung in den Kommissionen erfolgt als Bankabstimmung der Arbeitnehmer bzw. es muss sichergestellt sein, dass ver.di nicht überstimmt werden kann. • Es gibt keine Zwangsschlichtung. • Die Zusammensetzung der Verhandlungskommission der Arbeitnehmer für ver.di wird von ver.di bestimmt. • Keine Vorschrift, dass ver.di-Vertreter einer Kirche angehören müssen. • Während der Verhandlungen muss es die Möglichkeit geben, Tarifkommissionen zu bilden und die Diskussion innerhalb der Gewerkschaftsmitglieder zu führen.

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