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Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit

Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit. ... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! ... durch Vertrag : dies interpellat pro homine zB: " Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto“; „30 Tage netto "; " Zahlbar nach Erhalt der Rechnung "; " Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Faktura "

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Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit

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  1. Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit ... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! • ... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto“; „30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt der Rechnung"; "Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Faktura" • ... durchFälligstellungdes Gläubigers = "Einmahnung“ iSv § 1334 ABGB Beachte: Im Wirtschaftsleben bedeutet "Mahnung" meist bloße Zahlungserinnerung (an den bereits festgelegten Zahlungstermin); zB 1., 2. oder letzte Mahnung • ... durch die "NaturderLeistung“: § 1418 ABGB zB Lieferung von Baumaterial nach Baufortschritt, "Osterware“ • ... durch Gesetz Alimente: § 1418 Satz 1 ABGB; Bestandzins: § 1100 ABGB; Entgelt beim Werkvertrag: § 1170 ABGB; Leibrente: § 1285 ABGB Barta: Zivilrecht online

  2. Fälligkeit und Verzug Vertragsschluß Tag der Fälligstellung = Mahnung folgender Tag Zum Beispiel19h 0 Uhr 24/0 Uhr 0/24 Uhr Beginn des Schuldnerverzugs Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit rechtzeitigeZahlungallenfallsStundung Barta: Zivilrecht online

  3. Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB • Der Gläubiger gerät in Verzug,wennerdieihmordnungsgemäß– real oder verbal –angeboteneLeistungdesSchuldnersnichtannimmt; aus welchem Grund auch immer ! • Der Verzug endet: • wenn Gläubiger abnimmt und • zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt • Ebenso bei allfälliger Stundung • Verzugsbeendende Vereinbarung Barta: Zivilrecht online

  4. Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB • Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers– contra legem § 1062 ABGB • Er hat nur ein Rechtauf die Leistung! • Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme hat • zB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG) • Beim drittfinanzierten Abzahlungskauf: Bank zahlt zB an Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer • Kauf auf Abbruch, „Humusfall“: JBl 1985, 746 Beachte:Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht ! Barta: Zivilrecht online

  5. Gläubigerverzug (3) – Rechtsfolgen/1 • § 1419 ABGB:> ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.< • Obligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner): • Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grobfahrlässige Beschädigung • Gefahr geht auf Gläubiger über • Aufwandsersatz zB Verwahrungs- oder Transportkosten • Schuldner muß nur mehr tatsächlich gezogenen Nutzen herausgeben, nicht auch den zu ziehen verabsäumten Barta: Zivilrecht online

  6. Gläubigerverzug (4) – Rechtsfolgen/2 • Befreiungshandlungen (des Schuldners): • Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrungnach § 1425 ABGB • § 373 HGB: • Gegenüber dem Bürgerlichen Recht erweitertesHinterlegungsrecht: In öffentl Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise • Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung • Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung Barta: Zivilrecht online

  7. § 1419 ABGB Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn. Barta: Zivilrecht online

  8. § 373 HGB:Handelskauf. - Abs 1 (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichenLagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. Barta: Zivilrecht online

  9. § 373 HGB:Handelskauf. - Abs 2 (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängigerAndrohung die Ware öffentlichversteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. Barta: Zivilrecht online

  10. § 373 HGB:Handelskauf. - Abs 3 - 5 (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten. (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadenersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind. Barta: Zivilrecht online

  11. § 1425 ABGB: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld. Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nichtbezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreytdenSchuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger. Barta: Zivilrecht online

  12. Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB • Definition: § 918 und§ 1334 ABGB • „Objektiver“ Verzug • Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug keinVerschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“EineVerzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“ • Verzug setzt aber immerFälligkeitvoraus • Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung Barta: Zivilrecht online

  13. Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs • Zahlung vonVerzugszinsen • auch bei bloß objektivem Verzug • Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten • zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin • Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden • GesetzlichesRücktrittsrechtdesGläubigersvom Vertrag : § 918 ABGB • Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! • Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) • Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen • zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB • erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Barta: Zivilrecht online

  14. Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1) • Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: • entweder weiterhin Erfüllungverlangen • und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden • odervom Vertragzurücktreten • und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) • Beweislastumkehrdes § 1298 ABGB • Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Barta: Zivilrecht online

  15. Rücktritt vom Vertrag (2) • Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug • Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB • Rücktrittserklärungistformfrei • Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden -anders bei der Gewährleistung;§ 933 ABGB • Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamtenVerzugsdauer Barta: Zivilrecht online

  16. Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist • Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssenmiteinander verbundensein • Häufiger Fehler! • Nachfrist muß lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringenzukönnen Sinn: • "Rettung" des Vertrags • Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung • Rücktritt bleibt aber gültig • Es empfiehlt sich: • bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein! • Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden Barta: Zivilrecht online

  17. Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ... • Nachfristsetzung kannentfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: • bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder • wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist • wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nichtmehrnachgeholtwerdenkann • Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflcihtige) Schuldner Unternehmer, so • muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt • Rechtsprechung: "Markisenfall" Barta: Zivilrecht online

  18. Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Der erklärte Rücktritt bewirkt: • Vertragsauflösungex tunc • also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung • bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! • Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug • obligatorische/schuldrechtlicheRückwirkung • bereits übertragenes Eigentum muß rückübertragen werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) ! • § 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB Barta: Zivilrecht online

  19. Rücktritt (6) - Sonderregeln Beispiele • § 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften • Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG • § 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag • § 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften • § 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag Barta: Zivilrecht online

  20. Rücktritt (7) - Sonderregel des HGB • Kein Rücktrittsrecht des Verkäufersnach Handelsrecht(Art 8 Nr 21 4. hrEVO)bei:-ÜbergabederWareunter- Kreditierung(dt Terminologie: "Stundung") des Kaufpreises • Grund: Rückabwicklung oft unmöglich, wenn der Käufer (der idR Kaufmann ist) die Ware bereits weiterveräußert oder be-/verarbeitet hat • "Normative Kraft des Faktischen"! • Daher: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht beim Eigentumsvorbehalt nötig • Diese Vereinbarung räumt die gesetzliche Regel des Art 8 Nr 21 4. hrEVO wieder aus! Barta: Zivilrecht online

  21. Fixgeschäft: § 919 ABGB • Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: • ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die • Rücktrittserklärung schon imvorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird • Kürzel der Praxis: • fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... • Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“ • Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Barta: Zivilrecht online

  22. Relatives Fixgeschäft • Beim relativen Fixgeschäft ist die • Leistung uU noch möglich oder sinnvoll • Gläubiger kann weiterhin aufErfüllungbestehen • Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglichmitteilen! • Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen Termingeschäft • Schuldner kann dem Gläubiger aber eine verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! • Handelsrecht: § 376 HGB – Praxis wendet § 918 ABGB als modernere Regelung an • Fixgeschäft im Konkurs: § 22 Abs 1 KO Barta: Zivilrecht online

  23. Schuldnerverzug  Gewährleistung • Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner alsErfüllungübergebenund • Vom Gläubiger alsErfüllungangenommenDas kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen! Übergabe/Lieferung Verzug §§ 918 ff ABGB Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs: Barta: Zivilrecht online

  24. Verbraucherrücktritt (1): Markisenfall • Sachverhalt: JBl 1988, 317Hausfraubestellt Markise als Maßanfertigung (WerkV),vereinbarter Liefertermin 3 Wochen • Nach 2 Monaten fruchtlosen Wartens "storniert" die Bestellerin (ohne Nachfristsetzung) • Storno (idR Reugeld - § 908 ABGB) ist vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht gegen Bezahlung einer vereinbarten Summe; wichtig zB im Reisevertragsrecht. - Häufig falsche Verwendung des Begriffs • Antwort der Firma: "Bei einer Maßanfertigung ist ein Rücktritt nicht möglich! "; ein bestimmter Liefertermin wird nicht angeboten; 1 Monat später kommt Markise samt Rechnung über 17.500,- S (~ 1.272 €) • Rücktritt ist auch bei Werkverträgen von praktischer Bedeutung • Muß die Bestellerin den Vertrag zuhalten?  (2) Barta: Zivilrecht online

  25. Verbraucherrücktritt (2): Markisenfall • Rspr: Aufklärungspflicht des Unternehmers gegenüber rechtsunkundigen Verbrauchern über Notwendigkeit der Nachfristsetzung • Skizze: angemessene Nachfrist • Gläubiger (= Bestellerin/Verbraucherin) erklärte (im Markisenfall) Rücktrittohne Nachfristsetzung • Schuldner(= Unternehmer): Trifft Pflicht zur • Aufklärung über die Notwendigkeit einer angemessenen Nachfristsetzung, in der dann die Leistung zu erbringen ist • OGH betrachtet die faktisch gesetzte Nachfrist als bereits verstrichen; Klage des Unternehmers wurde abgewiesen  Skizze Barta: Zivilrecht online

  26. Verbraucherrücktritt - Angemessene Nachfrist? Vertragsschluß Rücktrittserklärung + angemessene Nachfrist Rückabwicklungex tunc Fälligkeit Verzug Rücktrittswirkung OGH (JBl 1988, 318): Überschritt ein Schuldner ... [die] ursprünglich vorgesehene Lieferfrist bereits um rund das Doppelte, [und] hatte nach den Umständen des Falles die Erfüllung spätestens innerhalb einer Woche ab Beginn der Nachfrist zu erfolgen, war das Erfüllungsanbot der Kl demnach verspätet. Denn der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst. Das Erfüllungsbegehren der Kl war demnach unberechtigt. Barta: Zivilrecht online

  27. Fälligstellung (= Einmahnung), Fälligkeit, Verzug • Nach § 1417 iVm § 904 und § 1334 ABGB sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden • „Einmahnung“ = Fälligstellung • führt Fälligkeit herbei • formfrei, auch befristet, enthält klares Leistungsbegehren • EintrittdesVerzugs • … mit Ablauf des dem Zugang der Einmahnung folgenden Tages; § 1334 ABGB Barta: Zivilrecht online Siehe Skizze: Fälligkeit und Verzug

  28. Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (1) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 • Gemeinsame Marginalrubrik: >Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden< • Weiterhin: Objektive Fassung des Schuldnerverzugs; Textierung schwach ! • § 1333 ABGB • Abs 1 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolge bei Geldzahlungen für Nichtkaufleute: 4 %; § 1000 Abs 1 ABGB • Abs 2 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolgen bei Verzögerung von Geldzahlungen >zwischen Unternehmern< (aus unternehmerischen Geschäften): 8 % über dem Basiszinssatz (= dzt 10,2 %) • Abs 3 – Schäden über gesetzliche Zinsen hinauszB notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen Barta: Zivilrecht online

  29. Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (2) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 • Neuer Wortlaut des § 1334 ABGBbesitzt nicht mehr die Präzision der Vor-Fassung (III. TN) • Fälligkeit wird näher bestimmt: • Grundregel: Schuldner hat >ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger< zu erfüllen • Oder (bei entsprechender Vereinbarung): • nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers • Nach Eingang der Rechnung oder • Einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (?) • Ist Zahlungszeit sonst nicht bestimmt: Einmahnungs(mechanismus) Barta: Zivilrecht online

  30. Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (3) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 • Verbot des sog ultra alterum tantum:Zinsen erreichen Kapitalhöhe und hören damit zu laufen auf ! • Nunmehr Unterscheidung zwischen Geldschulden gegen: • Nichtunternehmer– Für sie gilt diese Regel weiterhin • Unternehmer (aus unternehmerischen Geschäften) – Für sie keine Anwendung ! • Ab Streitanhängigkeit können aber (in beiden Fällen) neuerdings Zinsen verlangt werden Barta: Zivilrecht online

  31. § 3 KSchG: Rücktrittsrecht (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichenZweckedauerndbenütztenRäumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Fristbeginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Barta: Zivilrecht online

  32. § 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung) ... Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das RücktrittsrechterlischtspätestenseinenMonat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles AnsprechenaufderStraße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Barta: Zivilrecht online

  33. § 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung 2) (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keineBesprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 € oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 € nicht übersteigt. Barta: Zivilrecht online

  34. § 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung 3) (4) Der Rücktrittbedarf zu seiner Rechtswirksamkeit derSchriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen (Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennenläßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird. Barta: Zivilrecht online

  35. § 877 ABGB Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat. Barta: Zivilrecht online

  36. § 904 ABGB Ist keinegewisseZeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkür vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu tun ist, die Erfüllungszeit von dem RichternachBilligkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann Statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung, nachMöglichkeit, oder Tunlichkeit versprochen hat. Übrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 - 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beigerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet werden. Barta: Zivilrecht online

  37. § 912 ABGB Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatzedes verursachten Schadens; oder dessen, wasdemAnderndaranliegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat. Barta: Zivilrecht online

  38. § 918 ABGB (1) Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nichtzur gehörigen Zeit, amgehörigenOrt oder aufdiebedungeneWeise erfüllt wird, kann der andere entweder ErfüllungundSchadenersatzwegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenenFristzurNachholung den RücktrittvomVertrag erklären. (2) Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden. Barta: Zivilrecht online

  39. § 919 ABGB Ist die Erfüllungzu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten FristbeisonstigemRücktritt bedungen, so muß der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllungbestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die NaturdesGeschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte ZweckderLeistung entnehmen läßt, daß die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben. Barta: Zivilrecht online

  40. § 921 ABGB Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldeteNichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Barta: Zivilrecht online

  41. § 933 ABGB: Erlöschung des Rechtes der Gewährleistung (1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechsMonaten und, wenn es sich um Viehmängel handelt, binnen sechsWochengerichtlichgeltendmachen, sonst ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage der Ablieferung der Sache; für die Gewährleistung wegen solcher Viehmängel, bezüglich deren eine Vermutungsfrist besteht, von dem Tage, an dem diese endet; für die Gewährleistung wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches aber von dem Tage, an welchem dieser dem Erwerber bekannt wurde. (2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangelangezeigt hat. Barta: Zivilrecht online

  42. § 1100 ABGB; Zins. Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzerenBestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Barta: Zivilrecht online

  43. § 1285 ABGB Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende. Barta: Zivilrecht online

  44. § 1298 ABGB Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobeFahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt. Barta: Zivilrecht online zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 SchlagwörterBeweislastumkehr, Vermutung des Verschuldens, Vertragsverletzung

  45. § 1336 ABGB (Conventional-Strafe). (1) Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfülltenVersprechensanstattdes zu vergütenden Nachtheiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafefür die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebenderErfüllung gefordert werden. (2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, vondemRichter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen. Barta: Zivilrecht online

  46. § 1417 ABGB Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904). Barta: Zivilrecht online

  47. § 1418 ABGB In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben. Barta: Zivilrecht online

  48. § 1425 ABGB: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen; oder wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreitdenSchuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger. Barta: Zivilrecht online

  49. § 1435 ABGB Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtlicheGrund, sie zu behalten, aufgehört hat. Barta: Zivilrecht online

  50. § 1447 ABGB: Untergang der Sache Der zufälligegänzlicheUntergangeiner bestimmten SachehebtalleVerbindlichkeit, selbst die, den Werth derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit, oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muß aber der Schuldner das, waser um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhaltenhat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückstellen oder vergüten, daß er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht. . Barta: Zivilrecht online

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