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Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege

Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege . in Krankenhäusern Anlage 31 zu den AVR Stand: BK-Klarstellungsbeschlüsse vom 31.03.2011. Überblick .

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Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege

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  1. Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege in Krankenhäusern Anlage 31 zu den AVR Stand: BK-Klarstellungsbeschlüsse vom 31.03.2011

  2. Überblick Für MA in der Pflege in Krankenhäusern gilt die Anlage 31 AVR(auch für Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen).Übernahme des TVöD – BT-K für • Vergütungstabellen und Eingruppierungsregelungen • leistungsabhängiges Beschleunigen oder Verzögern der Stufenlaufzeiten • Arbeitszeitregelungen • Bereitschaftsdienst- und Zeitzuschlagsregelungen • Ablösung von Urlaubsgeld + Weihnachtszuwendung durch Jahressonderzahlung • Führung auf Probe und Führung auf Zeit. • Wegfall der Kinderzulage • Wegfall AZV-Tag

  3. Überblick • Keine Anwendung mehr finden: • § 2a AVR (Regelungen für d. neuen Bundesländer), • 9a AVR i.V.m. Anl. 5 AVR mit Ausnahmen (Arbeitszeit) • 12 AVR i.V.m. Abschn. III Anl. 1 (Dienstbezüge/ Regelvergütung) • Abschnitt I Anl. 1 (Eingruppierung) • Abschnitt Ia Anl. 1 (Anrechungszeiten) • Abschnitt V Anl. 1 (Kinderzulage)

  4. Überblick • Auch keine Anwendung mehr finden: • Abschnitt VII Anl. 1 (Wechselschicht- u. Schichtzulage) • Abschnitt XI Absatz d Anl. 1 (Einsatzzuschlag Rettungsdienst) • Abschnitt XIV Anl. 1 (Weihnachtszuwendung) • die Anlagen 2d und 3 (Ausnahme für Alt-Mitarbeiter der VG 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und 1a der Anlage 2d) • die Anlagen 6 und 6a (Überstundenregelung und Zeitzuschläge) • sowie die §§ 4 und 6 bis 9 Anl. 14 (Zusatzurlaub und Urlaubsgeld).

  5. Überblick • Die bisherigen AVR-Regelungen gelten unverändert weiter u.a. für • Erholungsurlaub • Krankenbezüge • Arbeitsbefreiung • Betriebliche Altersversorgung

  6. Zusätzlich zum Tabellenentgelt, § 12 Monatliche Zulage von 25,-€ für EG 5 bis 15 und Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer bzw. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer Zulage nicht dynamisiert, § 12 Abs. 3 Einmalzahlung von 8,4% der Stufe 2 für EG 1 bis 4 im Juli jeden Jahres, § 12 Abs. 5 Monatliche Zulage von 30,- € für Stationsleitungen Für die Dauer der Stationsleitung und soweit keine anderweitige Funktionszulage gezahlt wird, § 12 Abs. 4

  7. Einmal- und Jahressonderzahlung • § 12b Einmalzahlung für das Jahr 2011 i.H.v. 240,00 Euro, wird mit den Bezügen für den Monat Januar 2011 ausgezahlt, TeilzeitMA anteilig • Azubis (nach Anl. 7): Einmalzahlung i.H.v. 50,- € im Jan • Jahressonderzahlung: Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H. des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Auszahlung im November, Teilbetrag kann auch früher gezahlt werden.

  8. Arbeitszeit • Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden • Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechsel-schichtarbeit ggfls. länger • Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2), §12) zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung • In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von bis zu 12 Std. an Sonn- und Feiertagen zulässig • Bedingung: insgesamt mehr freie Schichten an Sonn- und Feiertagen

  9. Arbeitszeit Weiterhin gilt § 1 Abs. 7 der Anlage 5: Regelung zu Ruhepausen, insbesondere Kurzpausen sowie Anpassung der Lage und Dauer der Ruhepausen Weiterhin gilt § 1 Abs. 9 der Anlage 5: Regelung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit Weiterhin gilt § 1 Abs. 10 der Anlage 5: Regelung zur Ruhezeit Weiterhin gilt § 5 der Anlage 5: Kurzarbeit Weiterhin gilt § 6 der Anlage 5: Sonderbestimmungen bei Dienstreisen

  10. Arbeitszeit • Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit • Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Ruf-bereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit • Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters • Arbeit an Sonn- und Feiertagen • Arbeitzeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen. • Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit

  11. Arbeitszeit • Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor • Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. Woche durch Dienstvereinbarung möglich • Tägliche Rahmenzeit • In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr kann durch Dienstvereinbarung eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Std. eingeführt werden • gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit; neue Werkzeuge zur Vermeidung von Überstunden • Arbeit an Feiertagen • Arbeitszeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen. • Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit • Arbeit an Sonntagen • Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

  12. Arbeit an Vorfesttagen • Arbeit an Vorfesttagen • Die Anlage 31 kennt keine Definition der Vorfesttage mehr – im Gegensatz zur Anl. 5, § 3 Abs. 2. • Weggefallen ist die Arbeitsbefreiung vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag. • Zwar weiterhin Freistellung am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. Aber bei Arbeit Ausgleich nur für die Zeit ab 6 Uhr (Anl. 6a: für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr).

  13. Wechselschichtarbeit • Wechselschichtarbeit, § 4 Abs. 1 • ist die Arbeit nach einem Schichtplan • der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht • wenn der/die Mitarbeiter(in) längstens nach einem Monat erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen wird. (Neu!) • Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. • Mitarbeiter(innen), die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 € monatlich, Teilzeitmitarbeiter(innen) anteilig. • Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.

  14. Schichtarbeit • Schichtarbeit, § 4 Abs. 2 • Arbeit nach einem Schichtplan • der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit • um mindestens zwei Stunden (Neu!) • in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, • und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (Neu!) • Mitarbeiter(innen), die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 € monatlich, TeilzeitMA anteilig. • Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.

  15. Nachtarbeit Zusatzurlaub für WS-, S- und N-Arbeit • Nachtarbeit, § 4 Abs. 5 • Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Anders als § 1 Abs. 1 (e) Anlage 6a AVR, wonach Nachtarbeit die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist. • Zusatzurlaub für Schicht-, Wechselschicht- und Nachtarbeit • Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage) • Schichtarbeit (bis zu drei Tage) • Nachtarbeit (bis zu vier Tage) • Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage

  16. Zusatzurlaub für WS-, S- u. N-Arbeit • Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzung vorliegt • Für den Tatbestand „ständige Schicht-, Wechselschicht-arbeit“ sind folgende Unterbrechungen unschädlich: • bezahlter Urlaub • Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankenbezüge • Arbeitsbefreiung • Freizeitausgleich • Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX gilt zusätzlich • Bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung v. Zusatzurlaub durch Dienstvereinbarung geregelt werden.

  17. Arbeitszeit Mehrarbeit – keine Änderung der Definition • Überstunden (Neu!) - § 4 Abs. 7 • auf Anordnung des Dienstgebers geleistete Stunden, die • über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten • für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen • und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. • Überstunden bei Schicht-/ Wechselschichtarbeit (Neu!) - § 4 Abs. 8 lit. c • über die im Dienstplan geplanten täglichen Arbeitsstunden hinaus zusätzlich angeordnete Stunden • wenn diese über der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen • und im laufenden Dienstplanturnus nicht ausgeglichen werden

  18. Zeitzuschläge • § 6 - Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeit – je Stunde • für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., in den Entgeltgruppen10 bis 15 15 v.H., • für Nachtarbeit 20 v.H., • für Sonntagsarbeit 25 v.H., • bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

  19. Zeitzuschläge • für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr (Neu!) 35 v.H., • für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr (Neu!), soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H., • des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

  20. Zeitzuschläge • Auszahlung: • Mit der Vergütung des nächsten Monats – wie bisher – gem. Abschnitt X der Anlage 1. • Abschnitt X der Anlage 1 gilt auch für die sonstigen unständigen Vergütungsbestandteile wie z.B. Überstundenzuschläge.

  21. Zeitzuschläge • Bei Arbeitszeitkonto (§ 9): • auf Wunsch des MA • die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse lassen es zu Zeitausgleich! Gilt entsprechend für Überstunden als solche • Bei Überstunden: Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. • Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich, werden als Vergütung einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. • Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

  22. Arbeitszeitkonto, § 9 • Per Dienstvereinbarung (kann auch nur für Teile einer Einrichtung vereinbart werden) • § 9 Abs. 5 nennt Mindestinhalte für die Dienstvereinbarung • Kontoführung in Zeit, nicht in Geldwert • Gebucht werden können: • Plus- und Minusstunden • Mehrarbeits- und Überstunden • in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge • Ausgleich für Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst Der/die Mitarbeiter(in) entscheidet für einen in der Dienst-vereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der o.a. Zeiten auf sein / ihr Konto gebucht werden. Keine Minderung des Zeitguthabens bei Krankheit während des Zeitausgleichs (unverzügliche Anzeige beim DG + Nachweis durch ärztliches Attest).

  23. Arbeitszeitkonto, § 9 • § 9 Abs. 6 – Langzeitkonto • DG und MA können die Einrichtung vereinbaren • die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen • und – bei Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. • Beachte: Die Anlagen 5a bis 5c AVR gelten weiterhin!

  24. Bereitschaftsdienst • Keine Veränderung der Definition von Bereitschaftsdienst. • Neu: • Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die MAV. • drei Stufen I bis III (anstatt vier Stufen A bis D)

  25. Bereitschaftsdienst

  26. Bereitschaftsdienst • Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit auf bis 24 Stunden verlängert werden, wenn regelmäßig und in erheb-lichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Als erheblich gelten mindestens 30%. Im Durchschnitt eines Jahres muss rechnerisch der 8-Stunden-Tag eingehalten werden. die durchschnittl. 48-Stunden-Wocheverlängert werden bei Bereitschaftsdienst der Stufen Stufe I auf bis zu durchschnittl.58 Stunden bei Bereitschaftsdienst der Stufen II und III auf bis zu durchschnittl. 54 Stunden. • Weitere Voraussetzungen: • Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, • Durchführung einer Belastungsanalyse und • daraus evtl. resultierender Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

  27. Bereitschaftsdienst • Ausnahmeregelungen: § 5 Abs. 9 • Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen Grenzen für Stufe I sind einzuhalten • Gilt auch für Mitarbeiter in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).

  28. Bereitschaftsdienstausgleich • Arbeitsleistung innerhalb des BD Bewertung als AZ • Stufe I: bis zu 25 v.H. 60 v.H. • Stufe II: mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H. • Stufe III: mehr als 40 bis 49 v.H. 40 v.H. • zusätzlich für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist: Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.

  29. Bereitschaftsdienstentgelt

  30. Bereitschaftsdienstausgleich • Zahlung des BD-Entgeltes ist vorrangig zu gewähren, § 7 Abs. 6. • Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeits-zeitkonto, Zustimmung des MA, oder bei arbeitszeitrechtlicher Notwendigkeit des Ausgleiches. • Bei Freizeitausgleich entspricht: • BD in der Stufe I 37 Minuten, • BD in der Stufe II 46 Minuten und • BD in der Stufe III 55 Minuten, • bei Feiertagsarbeit jeweils zuzüglich 15 Minuten.

  31. Bereitschaftsdienst • Ausnahmeregelungen, § 7 Abs. 3 u. 7: • Für MA gem. § 5 Abs. 9 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 28,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet. • Für MA gem. § 5 Abs. 9 wird für den Freizeitausgleich 1 Std. BD mit 17,5 Minuten gewertet. (Bei Feiertagsarbeit jeweils zzgl. 15 Minuten)

  32. Rufbereitschaft • Definition leicht verändert, § 4 Abs. 4. Neu: „an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle“ und „Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der MA vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird.“ Anpassung an die Rechtsprechung. • Abgeltung: • RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 % • RD > 12 Std.: tägliche Pauschale • Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung • Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung • Jede einzelne Inanspruchnahme einschl. der Wegezeiten wird auf die nächste volle Stunde gerundet • Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge • Bei telefonischer Inanspruchnahme werden diese Zeiten einer Rufbereitschaft addiert und auf volle Stunden gerundet.

  33. Rufbereitschaft – Beispiel 1 • Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr • Vergütung für Rufbereitschaft • 2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa 14:59 Uhr) • 4 Stundenentgelte für Samstag (Sa 15:00 Uhr bis So 14:59 Uhr) • 4 Stundenentgelte für Sonntag (So 15:00 Uhr bis Mo 08:00 Uhr) ________________________________ • = 10 x Stundenentgelt aus der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle

  34. Rufbereitschaft – Beispiel 2 • Rufbereitschaft wurde angeordnet von Samstag 20:00 Uhr bis Sonntag 7:00 Uhr • Vergütung für Rufbereitschaft • 11 Stunden x 12,5 % x individuelles Stundenentgelt der Entgelttabelle ________________________________ • = 1,375 x individuelles Stundenentgelt

  35. Rufbereitschaft – Beispiel 3 • Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr • erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr) • zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00 und 22:00 Uhr) • 10 Minuten telefonische Beratung (Freitag 15:30 bis 15:40 Uhr) • vierter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr) • 15 Minuten telefonische Beratung (Samstag 12:30 bis 12:45 Uhr) • Vergütung für Inanspruchnahmen: • erster Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag • zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie Sonntagszuschlag • dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung • für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung________________________________________________________ • = für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge

  36. Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst • Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereit-schaftsdienst bzw. Rufbereitschaft herangezogen werden, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfolgen. • § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 6 der Anlage 5 gelten weiter fort.

  37. Bereitschaftszeit, § 8 Bereitschaftszeit ersetzt Arbeitsbereitschaft • Dienstvereinbarung ist erforderlich • nicht zulässig bei Schicht- und Wechselschichtarbeit • Ansonsten zulässig, wenn Bereitschaftszeiten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfallen • Werden bzgl. Vergütung zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet • Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. • Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von 38,5 Std. nicht überschreiten. • Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durch-schnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

  38. MA in häuslichen Gemeinschaften • Die Sonderregelung des § 10 der Anlage 5 für Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften gilt auch für die Mitarbeiter der Anlage 31.

  39. Eingruppierung • Eingruppierung nach den (bisherigen) Tätigkeitsmerkmal-en Anhang D zu Anlage 31 • Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe und der je- weiligen Stufe Anhang A bzw. B zu Anlage 31 • Beachte: Ausnahmen im Anhang A zu Anlage 31 • Für MA in Kr 13 mit Aufstieg nach 14 und Kr 14, die am Tag des Inkrafttretens der Anlage in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag nach Inkrafttreten der Anlage fortbesteht, gilt weiterhin Anlage 2a. • Wegfall der Bewährungsaufstiege durch Zusammen-fassung in eine Entgeltgruppe • Veränderte Stufenlaufzeiten

  40. Stufenzuordnung • Stufenzuordnung bei Einstellung: • Stufe 1, wenn keine einschlägige Berufserfahrung • Stufe 2, wenn mind. 1 J. einschlägige Berufserf. • Stufe 3, wenn mind. 3 J. einschlägige Berufserf. • Dienstgeber kann auch höher einstufen • Praktikum nach Absch. D Anl. 7 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung • Ausnahmen: • Abweichungen in § 13a • EG 1 fünf Stufen; Einstellungen in Stufe 2 (Eingangs-stufe). Jeweils nächste Stufe nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe.

  41. Stufenlaufzeiten • Stufenlaufzeiten : Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5 Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1

  42. Stufenlaufzeiten § 14 Abs. 3 - Auf Stufenlaufzeiten werden angerechnet: Schutzfristen nach MuSchG Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen Zeiten eines bezahlten Urlaubs Sonderurlaub mit dienstlichem Interesse Sonstige Unterbrechungen von weniger als 1 Monat im Kalenderjahr Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Unschädlich, aber keine Anrechnung Unterbrechung von jeweils bis zu 3 Jahren Elternzeit von bis zu 5 Jahren Unterbrechung von mehr als 3 bzw. 5 Jahren Zuordnung zu der Stufe, die der zuletzt erreichten vorangeht nicht niedriger als bei einer Neueinstellung Zeiten in Teilzeitbeschäftigung werden voll angerechnet Besondere Stufenregelungen siehe § 13 a

  43. Stufenaufstiege • Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt verkürzt oder verlängert werden, § 14 Abs. 2. • Bei Verlängerung der Stufenlaufzeit muss der DG jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. • Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlänger-ung der Stufenlaufzeit • Kommission zur Beratung von Beschwerden von DG und MAV je zur Hälfte besetzt. Mitglieder müssen der Einrichtung angehören. Letztentscheidungsrecht hat der DG, § 14 Abs. 2 am Ende.

  44. Führung auf Probe, § 18 • Führungspositionen = ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis • Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren möglich (Innerhalb dieser Zeit höchstens zweimalige Verlängerung zulässig) • Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen werden. • für die Dauer der Übertragung: Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 14 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt • Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung: Führungsfunktion auf Dauer; ansonsten erhält der MA eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

  45. Führung auf Zeit, § 19 • Führungspositionen = ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis • Befristung bis zur Dauer von vier Jahren mögl. • In den EG 10 bis 12 max. 2malige Verlängerung auf acht Jahre und • ab EG 13 max. 3malige Verlängerung auf 12 Jahre möglich • Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber: vorübergehende Übertragung eine Führungsposition bis zu den o.g. Fristen mögl.

  46. Führung auf Zeit, § 19 Für die Dauer der Übertragung: Zulage i.H. des Unter-schiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höher-gruppierung nach § 14 Abs. 4 ergebenden Tabellen-entgelt, zzgl. eines Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion ent-spricht, zur nächst höheren Entgeltgruppe nach § 14 Abs. 4. Nach Fristablauf erhält der MA eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

  47. Leistungsentgelt, Sozialkomponente • Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die carita-tiven Dienstleistungen zu verbessern. Zu-gleich sollen Motivation, Eigenverant-wortung und Führungskompetenz gestärkt werden. • Die Kinder-, Sozial- und Familienkompo-nente soll dazu beitragen, die Vereinbar-keit von Familie und Beruf zu fördern. • Beide nur per Dienstvereinbarung möglich.

  48. Leistungsentgelt, Sozialkomponente

  49. Leistungsentgelt, Sozialkomponente • Wenn keine Dienstvereinbarung, Ausschüttung an alle MA im Januar des Folgejahres (Gießkanne) • Volumen: 1,5 v.H. der in 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte aller MA der Anlage 31. • Ständige Monatsentgelte sind insbesondere • Tabellenentgelte • Zulagen in Monatsbeträgen • Krankenbezüge • Urlaubsvergütung In 2011 muss Leistungsentgelt monatlich ausgeschüttet werden. Dienstvereinbarung noch nicht möglich. Ab 2012 beabsichtigt 1,75 % des ÖD.

  50. Überleitung, Anhang E • Mitarbeiter, die ab Inkrafttreten der Anlage in der Region eingestellt werden, sind direkt im neuen System eingruppiert • Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue System überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im neuen System eingruppiert gewesen wären • Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach Tätigkeitsverlauf (Zuordnungstabelle) • Zuordnung zu den Entgeltstufen: • Bisherige Regelvergütungsstufe x 2, zzgl. der seit dem letzten Stufenaufstieg vergangene Zeit = anrechenbare Zeit für neue Stufenlaufzeiten

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