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Konsumentenrecht für Unternehmer

Konsumentenrecht für Unternehmer. Dr. Hanspeter Rieser Mag. Stefan Elmer. Anwendungsbereich. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gilt nur für Verbrauchergeschäfte!. Anwendungsbereich. KSchG ist zwingendes Recht

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Konsumentenrecht für Unternehmer

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Presentation Transcript


  1. Konsumentenrecht für Unternehmer Dr. Hanspeter Rieser Mag. Stefan Elmer

  2. Anwendungsbereich Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gilt nur für Verbrauchergeschäfte!

  3. Anwendungsbereich KSchG ist zwingendes Recht Die „wesentlichsten“ Bestimmungen des KSchG können nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden (solche Vertragsbestimmungen sind unwirksam)

  4. Begriffe Was ist ein Verbrauchergeschäft? Verbrauchergeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens den Vertrag schließt, und jemandem, für den das nicht gilt (sog. "Verbraucher" oder "Konsument") Es kommt auf das Geschäft an (nicht auf die Person)! Keine Anwendung des KSchG: Geschäfte nur zwischen Kaufleuten oder nur zwischen Privaten

  5. Begriffe Unternehmen ist auf Dauer angelegte Organisation selbständiger, wirtschaftlicher Tätigkeit (Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen) z.B. Gewerbetreibende, Landwirte, Rechtsanwälte, Ärzte, ... Juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind immer Unternehmer (z.B. Bund, Land, Gemeinden, Kammern)

  6. Kostenvoranschläge Was ist ein Kostenvoranschlag? Detaillierte Aufgliederung nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht

  7. Kostenvoranschläge Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und verbindlich wenn nicht vorher ausdrücklich anderes vereinbart wird! Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag ist der Unternehmer jedenfalls an den genannten Preis gebunden!

  8. Kostenvoranschläge/Pläne Bei Planungen empfiehlt sich vorher die Kostenpflichtigkeit zu vereinbaren und auf das Urheberrecht ausdrücklich hinzuweisen („Dieser Plan ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne unsere Zustimmung in keiner wie immer gearteten Weise verwendet werden!“)

  9. Kostenvoranschläge Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages unverzügliche Benachrichtigung des AG bei beträchtlicher Überschreitung (15%) AG kann Überschreitung billigen => voller Entgeltanspruch oder ablehnen => Anspruch auf angemessene Vergütung der geleisteten Arbeit Bei unterlassener oder verspäteter Verständigung kein Anspruch auf erhöhtes Entgelt!

  10. Vertragsabschluss Wann kommt (k)ein Vertrag zustande? Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Erklärung • frei, d. h., ohne Irrtum, List oder Zwang, • ernstlich (aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers), • bestimmt, d. h., die wesentlichen Vertragspunkte stehen fest, • verständlich,

  11. Vertragsabschluss • die Leistung möglich und • erlaubt (weder gesetzlich verboten noch sittenwidrig) ist

  12. Unzulässige Vertragsbestandteile Das KSchG listet Vertragsbestandteile auf, die jedenfalls ungültig oder nur dann gültig sind, wenn sie nachweislich individuellausgehandelt wurden

  13. Unzulässige Vertragsbestandteile Ungültige Klauseln: • Unternehmer bedingt sich unangemessen lange Fristen für seine Entscheidungen aus • Verhalten des Verbrauchers gilt – ohne ausdrückliche Vereinbarung – als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung • Empfangsvermutung zu Ungunsten des Verbrauchers • Verstrengerung der Schriftform zu Lasten des Verbrauchers („Einschreibeverbot“) • undifferenzierte Preisgleitklauseln

  14. Unzulässige Vertragsbestandteile • Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes des Verbrauchers bis zur Sicherstellung • Ausschluss eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes des Verbrauchers • Aufrechnungsverbot (bei Insolvenz des Unternehmers, bei konnexer, rechtskräftiger oder anerkannter Gegenforderung) • Ausschluss des Ersatzes von Personenschäden und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Sachschäden (leicht fahrlässig herbeigeführte Sachschäden können abbedungen werden!) • Verbindliche Feststellung der Vertragsgemäßheit der Leistung obliegt dem Unternehmer oder einer seinem Einflussbereich unterliegende Stelle

  15. Unzulässige Vertragsbestandteile • Beweislast wird zu Lasten des Verbrauchers verschoben • unangemessen kurze Verfallsfristen für übergebene Sachen • Verzugszinsen von mehr als 5% p.a. über vereinbartem (Regulär)Zinssatz (gesetzliche Zinsen: 4%) • Ausschluss der Geltendmachung von Irrtum oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage • Inkassokostenverpflichtung, sofern diese Kosten nicht detailliert aufgeschlüsselt vereinbart oder nicht notwendig sind

  16. Bedingt zulässige Vertragsbestandteile Folgende Klauseln sind zulässig, wenn sie im einzelnen ausverhandelt (d.h. nicht in AGB!) werden: • jederzeitiger – unbegründeter - Rücktritt des Unternehmers • Unternehmer kann mit schuldbefreiender Wirkung Auftrag an Dritten übertragen • Unternehmer kann seine Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen • Unternehmer kann für innerhalb von zwei Monaten zu erbringende Leistungen höheres Entgelt fordern • Ausschluss des Schadenersatzes an einer zur Bearbeitung übernommenen Sache • Ausschluss der Rückforderung des Angeldes in doppelter Höhe

  17. Transparenzgebot für AGB In Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Klauseln sind unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst sind

  18. Sonderregelungen im KSchG Eigentumsvorbehalt ist die Vereinbarung, dass der Kaufgegenstand bzw. die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des Verkäufers bleibt Der EV muss ausdrücklich vereinbart werden! Formulierung:"Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen."

  19. Sonderregelungen im KSchG AlsGerichtstand kann für Verbraucherstreitigkeiten nur vereinbart werden der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Beschäftigungsortes Andere Gerichtsstandsvereinbarungen sind unzulässig!

  20. Sonderregelungen im KSchG Terminsverlust erst nach sechswöchigem Verzug und nach erfolgter Androhung unter gleichzeitiger Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist

  21. Sonderregelungen im KSchG Angeldwird bei Abschluß eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Bei schuldhaftem Rücktritt des Angeldgebersverfällt es zugunsten der anderen Vertragspartei. Umgekehrt hat der Angeldempfänger das doppelte Angeld zu bezahlen. Reugeld (Stornogebühr) ist die Vergütung, die für die Ausübung eines Rücktrittsrechts vereinbart wird Richterliches Mäßigungsrecht von Angeld und Reugeld!

  22. Sonderregelungen im KSchG Vertretungsumfang • keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten des Unternehmers • kein Ausschluss formloser Erklärungen zum Nachteil des Verbrauchers Der Unternehmer ist an die Zusagen seines Vertreters gebunden!

  23. Sonderregelungen im KSchG Verbot der Gehaltsabtretung Zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen ist eine Gehaltsabtretung unzulässig!

  24. Sonderregelungen im KSchG Sonderbestimmungen hinsichtlich der Vertragsform • Abzahlungsgeschäfte • Kreditgeschäfte • Maklerverträge bedürfen immer der Schriftlichkeit! • Wohnungsverbesserungsverträge • Verträge über wiederholte Lieferung von Druckwerken dann, wenn sie als Haustürgeschäft abgeschlossen werden

  25. Sonderregelungen im KSchG Sonderbestimmungen für Abzahlungsgeschäfte • Abzahlungsgeschäft: Anzahlung + mindestens 2 Teilzahlungen • Ratenbrief: schriftlicher Vertrag • Mindestanzahlung bei Barzahlungspreis bis € 220: mindestens 10%, darüber: mindestens 5% • Gewährleistungsanspruch kann bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung geltend gemacht werden

  26. Sonderregelungen im KSchG Lieferungen von Druckwerken schriftlicher Vertrag, wenn • wiederholte Lieferung und • wiederholte Geldzahlung und • Haustürgeschäft und • Gesamtpreis unbestimmt oder weniger als € 25.000,-

  27. Sonderregelungen im KSchG Bereicherungsverbot Bei aus Verschulden des Verbrauchers unterbliebenen Werkverträgen muss Unternehmer begründet mitteilen, weshalb er sich weder etwas erspart noch anderweitig erworben hat

  28. Rücktrittsrecht Ein Rücktritt des Verbrauchers ist möglich bei Vertragserklärung • außerhalbder dauernd benützten Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers, • außerhalb eines auf einer Messe oder auf einem Markt benützten Standes, • in den Geschäftsräumen im Rahmen einer Werbefahrt oder Ausflugsfahrt oder • nach Ansprechen auf der Straße

  29. Rücktrittsrecht • wegen Nichteintritts „maßgeblicher Umstände“ z.B. in Aussicht gestellte Zustimmung eines Dritten, Steuervorteile, Förderungen, Krediteinräumung Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen!

  30. Frist für Rücktrittserklärung Die Erklärung des Rücktrittes ist möglich • bis zum Zustandekommen des Vertrages • oder danach binnen einer Woche Frist beginnt mit Ausfolgung der Urkunde samt Rücktrittsbelehrung, frühestens jedoch mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls ein Monat nach vollständiger beidseitiger Vertragserfüllung

  31. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Verbraucher selbst Geschäftskontakt angebahnt hat, oder dem Vertragsabschluss keine Besprechung vorausgegangen ist, oder Leistung sofort erbracht wird, und sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden und das Entgelt € 15,- bzw. € 45,- nicht übersteigt und das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird Kein Rücktrittsrecht

  32. Verbraucher bereits bei Vertragsverhandlung wusste, dass maßgebliche Umstände nicht eintreten werden der Ausschluss des Rücktrittsrechtes im einzelnen ausgehandelt worden ist der Unternehmer sich zu einer angemessenen Vertragsanpassung bereit erklärt Kein Rücktrittsrecht

  33. Rücktrittsfolgen Folgen des Rücktrittes • Unternehmer: stellt empfangene Leistung samt Zinsen zurück erstattet Verbraucher notwendige und nützliche Aufwendungen • Verbraucher: gibt Zug um Zug empfangene Leistung zurück zahlt angemessenes Benützungsentgelt (samt Wertminderung)

  34. Kündigung im KSchG Erweiterte Kündigungsmöglichkeit bei Verträgen über • wiederkehrende Leistungen • bei unbestimmter Laufzeit oder • Laufzeit länger als 1 Jahr kann bei zweimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des ersten Jahres und dann zum Ende jeden Halbjahres gekündigt werden

  35. Gewährleistung/Garantie/Schadenersatz/Produkthaftung Gewährleistung Gesetzlich vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Veräußerers für Mängel, die die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist (betrifft nur Sache selbst) Gewährleistungsfrist: 2 Jahre für bewegliche, 3 Jahre für unbewegliche Sachen, bei gebrauchten beweglichen Sachen kann auf 1 Jahr verkürzt werden Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe oder im Falle der Verbesserung mit dieser zu laufen Gewährleistung kann nicht abbedungen werden

  36. Gewährleistung/Garantie/Schadenersatz/Produkthaftung Garantie freiwillig übernommene Haftung für einen bestimmten Erfolg beschränkt sich auf die vertraglich zugesicherte Zeit keine gesetzliche Verpflichtung wird häufig vom Hersteller gewährt => kein Anspruch gegen Händler

  37. Gewährleistung/Garantie/Schadenersatz/Produkthaftung Schadenersatz Gesetzliche Verpflichtung den schulhaft herbeigeführten Schaden zu ersetzen (betrifft ein anderes Gut als die Sache) Setzt Verschulden des Schädigers oder seiner Gehilfen voraus Verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schädiger und Schaden, jedenfalls nach 30 Jahren Kann nur für leicht fahrlässig herbeigeführte Sachschäden abbedungen werden

  38. Gewährleistung/Garantie/Schadenersatz/Produkthaftung Produkthaftung Gesetzlich vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für durch fehlerhafte bewegliche körperliche Sachen und Energie ausgelöste Folgeschäden (betrifft immer andere Güter als die Sache) Haftung eingeschränkt auf Hersteller bzw. bei Nicht-EWR-Produkten auf EWR-Importeur Umfasst Personenschäden und Sachschäden (dabei gilt ein Selbstbehalt von € 500,-)

  39. Verzug des Verbrauchers Mahnung Mahnung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber üblich Mahnkosten können verrechnet werden Inkassokosten und Mahnkosten durch RA nur dann, wenn sie notwendig und zweckentsprechend sind

  40. Verzug des Verbrauchers Gerichtliche Geltendmachung Bis € 4.000,- kann ohne RA eine (Mahn)Klage eingebracht werden Mahnverfahren bis € 10.000,- wird bei Bezirksgericht eingeleitet (Formular) Bei Streitwert über € 10.000,- bis € 30.000,- ist das Landesgericht zuständig

  41. Hilfe Gesetzestexte: http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Unterlagen, Servicedokumente: http://wko.at/tirol/ (z.T. PIN erforderlich) Individuelle Hilfe und Beratung: Ihre Bezirksstelle oder Servicepoint der KTirol T 0590905-1111 F 0590905-1386 E recht@wktirol.at

  42. Wichtige Aspekte des Vertragsrechtes Danke für Ihre Aufmerksamkeit !

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