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Die meisten Gaspreiserhöhungen der letzten 3 Jahre können zurückgefordert werden. Folgerungen aus dem BGH-Urteil vom 31.7.2013. Das BGH-Urteil vom 31.7.2013. In Preisänderungsklauseln für Sonderkunden muss mehr stehen als Ankündigungspflicht und Kündigungsrecht
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Die meisten Gaspreiserhöhungen der letzten 3 Jahre können zurückgefordert werden Folgerungen aus dem BGH-Urteil vom 31.7.2013
Das BGH-Urteil vom 31.7.2013 • In Preisänderungsklauseln für Sonderkunden muss mehr stehen als Ankündigungspflicht und Kündigungsrecht • „Anlass und Modus“ für Preisänderungen müssen „anhand klarer und verständlicher Kriterien“ für die Kunden „absehbar“ sein • Beispiel: Preise können vom Versorger geändert werden • Wenn Bezugspreise, Vertriebskosten, Netzentgelte, Steuern oder Abgaben sich ändern • Kostensenkungen und Kostensteigerungen sind gleich zu behandeln und gegeneinander aufzurechnen • Das BGH-Urteil bezieht sich auf eine alte RWE-Klausel • Die Anforderungen gelten aber für alle Sonderverträge • Bei EWE Classic, Trio, Online, Business + Bio
UnterschiedGrundversorgung - Sonderkunden • Grundversorgungskunden können Gaspreise gerichtlich auf Angemessenheit („Billigkeit“) überprüfen lassen • Zum Ausgleich für einseitige diktierte Zwangsverträge und Zwangstarife • Sonderkunden vereinbaren Verträge + Tarife freiwillig • Sind an gezahlten Preisen somit selbst schuld • Keine gerichtliche „Billigkeitsprüfung“ möglich • Versorger können Preise einseitig erhöhen • Zum Ausgleich müssen Kunden bei Vertragsschluss wissen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Modus
EWE-Klausel für Sonderkundenseit 1.9.2010 (mit Änderung von 2012) • „§ 5 Preis- und Bedingungsänderungen, Sonderkündigungsrecht • (1) Änderungen des Erdgaspreises werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. EWE ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. • (2) Im Falle einer Änderung des Erdgaspreises gemäß Abs. 1 Satz 1 steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Kunde ist berechtigt, den Erdgasvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Änderungen (seit September 2012: ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen) in Textform zu kündigen.“ • Klausel ist wie bei fast allen Versorgern der GasGVV § 5 für Grundversorgungskunden entlehnt • Enthält nur Hinweise zu Ankündigungspflicht + Kündigungsrecht • Nichts zu Gründen und zur Berechnung möglicher Erhöhungen
Verbraucherzentrale Niedersachsen • „In der Preisanpassungsklausel Ihres Gasliefervertrages muss konkret angeben sein, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise für Sie steigen. • Falls nicht, können Sie unrechtmäßig bezahlte Preiserhöhungen zurückverlangen. • Das hat der BGH entschieden. • Wir haben dazu einen Musterbrief für Sie entworfen.“ • Wir vom Verein Bezahlbare Energie auch • Zugeschnitten auf die EWE-Preiserhöhungen
EWE-Gaspreiserhöhungen • Zurückgefordert werden können die Gaspreiserhöhungen der letzten 3 Jahre • Gerechnet vom Zeitpunkt des 1. Erscheinens in einer Abrechnung • Erhöhung 1.12.2010 um 0,73 Cent je kWh • Erhöhung 1.9.2011 um 0,82 Cent je kWh • Zeit für Rückforderungen bis Ende 2013 und später – Verjährung erst nach 2014
Um welche Summen geht es • Je 10.000 kWh Jahresverbrauch bis heute ein Anspruch von gut 350 € • Je 1.000 kWh Jahresverbrauch gut 35 € • Bei Durchschnittsverbrauch (20.000 kWh) heute also über 700 € • Anspruch wächst täglich • Nach kommendem Winter bei Durchschnittsverbrauch auf über 1.000 € • Je 1.000 kWh Jahresverbrauch über 50 €
Wer ist anspruchsberechtigt? • EWE-Sonderkunden mit Tarifen Classic, Trio, Online, Business + Bio • Die eine Preiserhöhung mitgemacht haben • Nicht wer später dazu gekommen ist • Nicht berechtigt • Grundversorgungskunden (Tarif Comfort) • Tarif Fix (per Definition ohne Preiserhöhung) • Berechtigt aber für die Zeit davor oder danach, soweit sie Preiserhöhungen in den Tarifen Classic usw. hatten
Was ist bei Versorgerwechsel? • Bis zum Wechsel Ansprüche gegen EWE • Ab Wechsel Ansprüche gegen neuen Versorger • Wenn es Preiserhöhungen gab • Wenn die Preisänderungsklausel nicht ok war • Nicht ok sind bis heute die Klauseln von • Vattenfall, RWE, EON • E-wie-einfach, Eprimo • Siehe hierzu www.bezahlbare-energie.de • Zu berechnen nach dem EWE-Muster
Erste EWE-Rückzahlung + Vergleichsvereinbarungunschädlich • Erste Rückzahlung war für Preiserhöhungen von April 2008 bis Juni 2009 • Verzichtet wurde auf weitere Ansprüche bis zum 31.8.2010 – nicht auf spätere Ansprüche • In der Vergleichsvereinbarung wurden zwar die EWE-AGB vom 1.9.2010 anerkannt • Aber nur bei Rechtmäßigkeit - wörtlich: • „Die Rüge der materiellen Unwirksamkeit bleibt dem Kunden vorbehalten.“ • Diese Rüge kommt nun mit dem neuen Rückforderungsschreiben - begründet mit BGH-Urteil
Zum Rückforderungsformular • Die Berechnung der Ansprüche muss (noch) nicht durchgeführt werden • Rechenhilfe einfach dann einfach abtrennen • Erstmal den Preiserhöhungen widersprechen + Ansprüche anmelden • Zum Durchsetzen mind. Zeit bis Ende 2014 • Per Email, Fax oder Brief an EWE • Oder bei EWE-Servicestellen abgeben
Wie geht‘s weiter • Nach abgesandter Rückforderung bitte bei info@bezahlbare-energie.de melden • In Email-Verteiler für „Rückforderer“ aufnehmen lassen • Aktuelle Infos dann auch auf www.bezahlbare-energie.de • EWE-Anwort abwarten + bitte weiter melden • Beschwerde bei Schlichtungsstelle Energie möglich • Mustertext wird vorbereitet • Musterprozess führen • Rechtsanwalt Adler (OL) ist interessiert • Wer eine Vertrags-Rechtsschutz-Versicherung hat, kann sich einen Anwalt nehmen • Sonst Musterprozess abwarten • Der Verein Bezahlbare Energie wird weiter informieren