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Vergütungsregelungen für Mitarbeiter in Krankenhäusern

Vergütungsregelungen für Mitarbeiter in Krankenhäusern. Strukturveränderungen. Änderungen ergeben sich für folgende Mitarbeiter: Anlage 2: Für Ärzte gilt künftig Anlage 30 MA der VG 3 Zf. 19a  Anlage 33 Ansonsten keine Änderungen Anlage 2b: Keine Änderungen.

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Vergütungsregelungen für Mitarbeiter in Krankenhäusern

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  1. Vergütungsregelungenfür Mitarbeiter in Krankenhäusern

  2. Strukturveränderungen • Änderungen ergeben sich für folgende Mitarbeiter: • Anlage 2: Für Ärzte gilt künftig Anlage 30 MA der VG 3 Zf. 19a  Anlage 33 Ansonsten keine Änderungen • Anlage 2b: Keine Änderungen

  3. Strukturveränderungen • Änderungen ergeben sich für folgende Mitarbeiter: • Anlage 2a: Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern  Anlage 31 Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Betreuungseinrichtungen  Anlage 32 • Anlage 2c:  Anlage 32 • Anlage 2d:  Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst  Anlage 33 (Ausnahme Mitarbeiter der VG 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und 1a der Anlage 2d zu den AVR)

  4. Strukturveränderungen für Ärzte - Allgemeine Regelungen -

  5. Strukturveränderungen für Ärzte (Anlage 30) (ab 01.01.2011) • Übernahme der Vergütungstabellen und der Eingruppierungsregelungen des TVÄ-KA • Übernahme der Arbeitszeitregelungen des TVÄ-KA • Übernahme der Bereitschaftsdienst- und Zeitzuschlagsregelungen des TVÄ-KA • Einführung des leistungsabhängigen Beschleunigen oder Verzögern der Stufenlaufzeiten • Führung auf Probe und Führung auf Zeit • Wegfall von AZV-Tag, sowie Kinderzulage für neue MA

  6. Tarifautomatik 2011/2012 • Soweit bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und dem Marburger Bund für Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage beschlossen werden und diese Tarifverträge Abweichungen von den hier aufgenommenen Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben, berät hierüber zunächst die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. • Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 als neue mittlere Werte.

  7. Arbeitszeit • Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden • Wegfall der „Quartals-AZV-Tage“/FZ-Tage/… • Arbeitszeiten sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumen-tieren • Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechsel-schichtarbeit ggfls. länger • Abweichungen nach den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2), §12) zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung

  8. Arbeitszeit II • Im Schichtdienst sind Schichten von bis zu 12 Std. zulässig • max. vier Schichten am Stück, max. acht Schichten in zwei Wochen • keine Kombination mit Bereitschaftsdienst • Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit • Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Ruf-bereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit • Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters

  9. Arbeitszeit III • Arbeit an Sonn- und Feiertagen • Arbeitzeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen. • Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit

  10. Arbeitszeit IV • Wechselschichtarbeit • Arbeit nach einem Schicht-/Dienstplan, der einen regelm. Wechsel der tägl. Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mind. zwei Nacht-schichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mind. zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. • Schichtarbeit • Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der tägl. Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitab-schnitten von max. einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeit-spanne von mind. 13 Stunden geleistet wird.

  11. Schicht- / Wechselschichtzulage • Wechselschichtzulage • ständige Wechselschichtarbeit 105,- € monatl. • nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 € pro Stunde • Schichtzulage • ständige Schichtarbeit 40,- € monatl. • nicht ständige Schichtarbeit 0,24 € pro Stunde

  12. Arbeitszeit V • Nachtarbeit • Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. • Mehrarbeit • Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) leisten. • Überstunden • Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeits-stunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalender-woche ausgeglichen werden.

  13. Rufbereitschaft • Definition unverändert • Abgeltung: • RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 % • RD > 12 Std.: tägliche Pauschale • Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung • Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung • Inanspruchnahme: Alle Stunden der tatsächlich geleisteten Arbeit zzgl. der Wegezeiten, werden je Inanspruchnahme auf die nächste volle Stunde gerundet • Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge

  14. Beispiel 1 - Rufbereitschaft • Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr • Vergütung für Rufbereitschaft • 2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa 14:59 Uhr) • 4 Stundenentgelte für Samstag(Sa 15:00 Uhr bis So 14:59 Uhr) • 4 Stundenentgelte für Sonntag(So 15:00 Uhr bis Mo 08:00 Uhr) • ________________________________ • = 10 x Stundenentgelt aus der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle

  15. Beispiel 2 - Rufbereitschaft • Rufbereitschaft wurde angeordnet von Samstag 20:00 Uhr bis Sonntag 7:00 Uhr • Vergütung für Rufbereitschaft • 11 Stunden x 12,5 % x individuelles Stundenentgelt der Entgelttabelle • ________________________________ • = 1,375 x individuelles Stundenentgelt

  16. Beispiel 3 – Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr • erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr) • zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00und 22:00Uhr) • 10 Minuten telefonische Beratung • dritter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr) • 15 Minuten telefonische Beratung • Vergütung für Inanspruchnahmen: • erster Einsatz= für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag • zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie Sonntagszuschlag und 1 Std. Nachtzuschlag • dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung • für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung_____________________________________________________________________________________________________ • = für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge

  17. Bereitschaftsdienst • Reduzierung der BD-Stufen von vier auf drei • zukünftig werden als Arbeitszeit (zur Entgeltbewertung) bewertet: • I = 60% ( 0 - 25% Auslastung) (max. Gesamtdauer 24 Std.) • II = 75% (25 - 40% Auslastung) (max. Gesamtdauer 24 Std.) • III = 90% (40 - 49% Auslastung) (max. Gesamtdauer 18 Std.) • Zuweisung der Stufe durch Nebenabrede zum Dienstvertrag • Diese Vorschrift kollidiert mit der MAVO

  18. Bereitschaftsdienstentgelt • Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: • EG I 25,00 €, • EG II 29,00 €, • EG III 31,50 €, • EG IV 33,50 €.

  19. Bereitschaftsdienstentgelt • zusätzlich für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzu-schläge bestehen nicht. • zusätzlich zu dem Stundenentgelt für die Zeit des Bereitschafts-dienstes in den Nachtstunden je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit ab-gegolten werden. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. • Die errechnete Arbeitszeit kann einschließlich des Zeitzuschlages für Feiertagsarbeit 1:1 anstelle der Auszahlung des Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden.

  20. Einsatzzuschlag im Rettungsdienst • 22,17 € / Einsatz • Anmerkungen: • Keine Heranziehung von Mitarbeitern, die nach Approbation nicht mind. 1 Jahr klinisch tätig waren • Mitarbeiter, denen aufgrund fachlicher oder persönlicher Gründe die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, dürfen nicht herangezogen werden

  21. Zeitzuschläge Die Ärztin/der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde für Überstunden 15 v. H. für Nachtarbeit 15 v. H. für Sonntagsarbeit 25 v. H. bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich - 135 v. H. - mit Freizeitausgleich - 35 v. H. für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H. des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 12 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe. Für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 € je Stunde. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

  22. Zeitzuschläge Anmerkungen Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

  23. Leistungs-, erfolgsorientierte Entgelte und/oder Sozialkomponente • Für Ärztinnen und Ärzte kann eine Leistungsprämie, eine am Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämie und/oder eine Sozialkomponente nur durch eine ergänzende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO eingeführt werden. • Die leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte sollen dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

  24. Zusatzurlaub • wird gewährt für • Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage) • Schichtarbeit (bis zu drei Tage) • Nachtarbeit (bis zu vier Tage) • Bereitschaftsdienst in der Nacht (bis zu zwei Tage) • Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechsel-schichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage • Zusatzurlaub nach §125 SGB IX gilt zusätzlich • Anspruch aus 2010 wird in 2011 gewährt und gegen entstehenden Anspruch aus 2011 verrechnet

  25. Strukturveränderungen für Ärzte - Vergütungsordnung -

  26. Eingruppierung Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin / derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharzt- weiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

  27. Eingruppierung Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist Anmerkungen: • Titel und Vergütung sind nicht zwingend verknüpft • Abgrenzung zum TV-L - Eigenständigkeit der Funktionseinheit immanent • Übertragung der Tätigkeit durch Chefarzt ist nicht ausreichend • Unterstellung von Mitarbeitern ist nicht zwingend

  28. Eingruppierung Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes Chefärztin / Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Anmerkungen: • Vertretung im arbeitsrechtlichen Sinne vs. Vertretung gemäß Abrechnungsrecht • i.d.R. „Highlander“-Prinzip – Allein- vs. Letztverantwortung • Übertragung der Tätigkeit durch Chefarzt nicht ausreichend

  29. Stufenaufstiege • Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt verkürzt oder verlängert werden • Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlängerung der Stufenlaufzeit • Kommission zur Beratung von Beschwerden von DG und MAV besetzt

  30. Anerkennung von Vorzeiten Entgeltgruppe I • ärztliche Tätigkeit wird angerechnet, AiP-Zeit gilt als ärztliche Tätigkeit • Entgeltgruppe II • fachärztliche Tätigkeit wird in der Regel angerechnet • vorhergehende berufliche Tätigkeit • kann angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist • Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die im Ausland abgeleistet wurden • werden angerechnet, insofern sie eine Ärztekammer im Gebiet der BRD als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden

  31. Überleitungsregelungen • Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2011 eingestellt werden, sind direkt im neuen System eingruppiert • Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue System überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im neuen System eingruppiert gewesen wären • Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach aktueller Tätigkeit • Zuordnung zu den Entgeltstufen nach anrechenbarer Vortätigkeit

  32. Überleitungsregelungen • Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im alten System höher • Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im neuen System höher: sofort höheres Gehalt • Basis: Vergleichsjahresvergütung 2010 im Vergleich zum Jahresentgelt 2011

  33. Strukturveränderungen für Mitarbeiter in der Pflege in Krankenhäusern - Allgemeine Regelungen -

  34. Strukturveränderungen (Anlage 31)(ab 01.01.2011) • Übernahme der Vergütungstabellen und der Eingruppierungsregelungen • Übernahme der ArbeitszeitregelungenÜbernahme der Bereitschaftsdienst- und Zeitzuschlagsregelungen • Ablösung von Urlaubs + Weihnachtsgeld durch Jahressonderzuwendung • Einführung des leistungsabhängigen Beschleunigen oder Verzögern der Stufenlaufzeiten • Wegfall von AZV-Tag für alle, sowie der Kinderzulage für neue MA

  35. Arbeitszeit • Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden • Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechsel-schichtarbeit ggfls. länger • Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2), §12) zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung • In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von bis zu 12 Std. an Sonn- und Feiertagen zulässig • Bedingung: insgesamt mehr freie Schichten an Sonn- und Feiertagen

  36. Arbeitszeit II • Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit • Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Ruf-bereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit • Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters • Arbeit an Sonn- und Feiertagen • Arbeitzeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen. • Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit

  37. Arbeitszeit III • Arbeitszeitkorridor • Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. Woche durch Dienstvereinbarung möglich • Rahmenzeit • In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr kann durch Dienstvereinbarung von bis zu 12 Std. eingeführt werden • gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit

  38. Arbeitszeit IV • Wechselschichtarbeit • Arbeit nach einem Schicht-/Dienstplan, der einen regelm. Wechsel der tägl. Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mind. zwei Nacht-schichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mind. zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. • Schichtarbeit • Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der tägl. Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitab-schnitten von max. einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeit-spanne von mind. 13 Stunden geleistet wird.

  39. Schicht- / Wechselschichtzulage • Wechselschichtzulage • ständige Wechselschichtarbeit 105,- € monatl. • nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 € pro Stunde • Schichtzulage • ständige Schichtarbeit 40,- € monatl. • nicht ständige Schichtarbeit 0,24 € pro Stunde

  40. Schicht- / Wechselschichtzulage • Ständige Schicht- / Wechselschicht liegt vor, wenn der Mitarbeiter regelmäßig und kontinuierlich im entsprechenden Wechsel vorgesehen sind. Unterbrechungen durch z.B. Erholungsurlaub oder Krankheit sind hierfür unschädlich. • Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig zu ihrem Beschäftigungsumfang

  41. Arbeitszeit V • Nachtarbeit • Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. • Mehrarbeit • Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. • Überstunden • Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

  42. Arbeitszeit VI • Arbeitszeitkonto • Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden • zubuchbar sind Mehrarbeits-, Überstunden, Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten, Zeitzuschläge, … • Regelungen zur Zeitentnahme durch die DV • Unverfallbarkeit bei Krankheit • Langzeitkonto möglich

  43. Rufbereitschaft • Definition unverändert • Abgeltung: • RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 % • RD > 12 Std.: tägliche Pauschale • Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung • Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung • Inanspruchnahme: Alle Stunden der tatsächlich geleisteten Arbeit zzgl. der Wegezeiten, werden je Inanspruchnahme auf die nächste volle Stunde gerundet • Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge

  44. Beispiel 1 - Rufbereitschaft • Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr • Vergütung für Rufbereitschaft • 2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa 14:59 Uhr) • 4 Stundenentgelte für Samstag(Sa 15:00 Uhr bis So 14:59 Uhr) • 4 Stundenentgelte für Sonntag(So 15:00 Uhr bis Mo 08:00 Uhr) • ________________________________ • = 10 x Stundenentgelt aus der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle

  45. Beispiel 2 - Rufbereitschaft • Rufbereitschaft wurde angeordnet von Samstag 20:00 Uhr bis Sonntag 7:00 Uhr • Vergütung für Rufbereitschaft • 11 Stunden x 12,5 % x individuelles Stundenentgelt der Entgelttabelle • ________________________________ • = 1,375 x individuelles Stundenentgelt

  46. Beispiel 3 – Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr • erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr) • zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00und 22:00Uhr) • 10 Minuten telefonische Beratung • dritter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr) • 15 Minuten telefonische Beratung • Vergütung für Inanspruchnahmen: • erster Einsatz= für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag • zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie Sonntagszuschlag und 1 Std. Nachtzuschlag • dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung • für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung_____________________________________________________________________________________________________ • = für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge

  47. Bereitschaftsdienst • Reduzierung der BD-Stufen von vier auf drei • zukünftig werden als Arbeitszeit (zur Entgeltbewertung) bewertet: • I = 60% ( 0 - 25% Auslastung) • II = 75% (25 - 40% Auslastung) • III = 90% (40 - 49% Auslastung) • Zuweisung der Stufe durch DG und MAV

  48. Bereitschaftsdienstentgelt • zusätzlich für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. • Zahlung des Bereitschaftsdienstentgeltes ist vorrangig zu gewähren • Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeitszeitkonto, Zustimmung des Mitarbeiters, oder bei arbeitszeitrechtlicher Notwendigkeit des Ausgleiches

  49. Bereitschaftszeiten • Ersetzt die frühere Arbeitsbereitschaft • Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. • Für Mitarbeiter, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  50. Bereitschaftszeiten • Zeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). • Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen • täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. • Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der • Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von 38,5 Std. nicht überschreiten. • Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durch-schnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. • Die Anwendung bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. • Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

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