1 / 6

DATENSCHUTZ

DATENSCHUTZ. Datenschutz und Schulhomepage. §. Was darf ins Netz?. DATENSCHUTZ. Grundsatz. Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten. das DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es. Ausnahmen. betroffene Person willigt ein. § 4 Abs . 1 Satz 1 DSG NRW §§ 120 ff. SchulG.

marci
Download Presentation

DATENSCHUTZ

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. DATENSCHUTZ Datenschutz und Schulhomepage §

  2. Was darf ins Netz? DATENSCHUTZ Grundsatz Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten. das DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es Ausnahmen betroffene Person willigt ein § 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW §§ 120 ff. SchulG vgl. §

  3. Lehrkräfte auf der Homepage DATENSCHUTZ Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs-und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer zulässige Angaben (Einwilligung nicht erforderlich) alle anderen Daten, insbesondere Fotos (wirksame)Einwilligung vgl • Freiwilligkeit • Informiertheit • Widerrufbarkeit • schriftlich § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG-NRW) §

  4. SchülerInnen auf der Homepage DATENSCHUTZ zulässige SchülerInnen-Daten keine gesetzliche Befugnis (wirksame)Einwilligung grundsätzlich erforderlich Einwilligungsfähigkeit beachten Einwilligungsfähigkeit, § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG: „Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.“ §

  5. Fotos auf der Homepage DATENSCHUTZ Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) Verbreitung und Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Betroffenen Ausnahmen (§23 KunstUrhG) • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen • Bilder von Versammlungen, Aufzü-gen und ähnlichen Vorgängen BesonderheitSchule Die Verbreitung und Veröffentlichung fotografischer oder elektronischer Aufnahmen ist bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt. § § 27 Abs. 1 ADO (BASS 21-2 Nr. 4) vgl.

  6. Weitere mögliche Problemfelder DATENSCHUTZ Webcam ohne Einwilligung allenfalls Übersichtaufnahmen Warnhinweise und Regelungen in Nutzungsordnungen = keine „wasserdichten“ Lösungen Gästebuch, Foren, schwarzes Brett Kontaktlisten Aufnahme nur mit Einwilligung der Betroffenen Beiträge von Schüler/innen • schriftliche Genehmigung empfehlenswert • In Schülerzeitungen unproblematisch(vgl. § 45 Abs. 3 SchulG) §

More Related