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Das Umweltschadensgesetz aus haftungs- und deckungsrechtlicher Sicht

Das Umweltschadensgesetz aus haftungs- und deckungsrechtlicher Sicht. Teil A Die Haftung . I. Neue Rechtslage. Anlass zur Gesetzgebung: Richtlinie 2004/35/EG des EU-Parlamentes und EU-Rates über Umwelthaftung zur die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

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Das Umweltschadensgesetz aus haftungs- und deckungsrechtlicher Sicht

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Presentation Transcript


  1. Das Umweltschadensgesetz aus haftungs- und deckungsrechtlicher Sicht Teil A Die Haftung

  2. I. Neue Rechtslage • Anlass zur Gesetzgebung: Richtlinie 2004/35/EG des EU-Parlamentes und EU-Rates über Umwelthaftung zur die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden • Artikel 19 der RL: Umsetzung in nationales Recht bis zum 30.04.2007 • Tatsächlich 14.11.2007

  3. I. Neue Rechtslage Gründe der Richtlinie: • Erhöhtes Aufkommen von kontaminierten Standorten muss zu einer verstärkten Orientierung am Verursacherprinzip führen.

  4. Umweltschadensversicherung - Die größten Schäden 2006 • Nur eine funktionierende Umwelt garantiert langfristig die Rahmenbedingungen für menschliches Leben auf der Erde. Diese noch weitestgehend intakte Umwelt zu schützen, ist das Ziel des neuenUmweltschadensgesetzes. Informieren Sie sich hier zum neuen Gesetz und den sich daraus ergeben-den Pflichten für Unternehmer.

  5. http://www.umweltschadensgesetz.de; ORTHEY Management-Consult

  6. I. Neue Rechtslage Grundlegendes Prinzip: • Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen Schadens verursacht, hat hierfür die finanzielle Verantwortung zu tragen. • Über diese Ziel ging Umsetzung des deutschen Gesetzgebers hinaus

  7. I. Neue Rechtslage Umsetzung in Deutschland: • Einordnung in öffentlich-rechtlichen Bereich • Übernahme des polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriffs • (nicht nur Unternehmen, sondern auch Handlungs-/ Entscheidungsträger)

  8. I. Neue Rechtslage USchadG: Verantwortlichkeit sowohl für: • Gefährdung • als auch Verschulden § 3 Abs. 1 Nr.1 und 2 USchadG => Folge • Informationspflicht • Pflicht zur Gefahrenabwehr • Sanierungspflichten

  9. I. Neue Rechtslage 1. Informationspflicht (§ 4 USchadG): • Der Verantwortliche muss die zuständige Behörde unverzüglich von allen bedeutsamen Aspekten des Sachverhaltes zu unterrichten. 2. Pflicht zur Gefahrenabwehr (§ 5): • Sobald Gefahr besteht, hat der Verantwortliche die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen

  10. I. Neue Rechtslage 3. Sanierungspflicht (§ 6 USchadG): • Sobald Schäden eingetreten sind, hat der Verantwortliche die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen (§ 8 USchadG) zu ergreifen. • Kostentragungspflicht • Eintritt • Umfang

  11. I. Neue Rechtslage • Bei den Maßnahmen steht der Verantwortliche unter der Überwachung der Behörde • Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen trägt der Verantwortliche, mehrere Verantwortliche haben Ausgleichsanspruch untereinander • Verjährung: 3 Jahre

  12. I. Neue Rechtslage Arten der Haftung (§ 3 USchadG): Bestimmte berufliche Tätigkeiten (Anlage 1), die gefahrengeneigt sind: • Gefährdungshaftung, also kein Verschulden erforderlich • Andere berufliche Tätigkeiten => Haftung bei Vorsatz oder jeder Form der Fahrlässigkeit

  13. I. Neue Rechtslage Keine Haftung • für Personenschäden • Schäden am Privateigentum • oder wirtschaftliche Verlust => Keine Haftung nach USchadG, da öffentlich-rechtliche Norme. Aber daneben immer Haftung nach privatrechtlichen Vorschriften (§ 823 BGB, § 1004 BGB, BImSchG, etc)

  14. I. Neue Rechtslage • Möglichkeiten der Haftung und des Eingriffs durch die Behörde weiter als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht • Entlastung nach § 10 USchadG: Sobald die Behörde in Kenntnis über Schaden oder Gefahr eines Schadens gesetzt wurde, ist sie zum Einschreiten verpflichtet

  15. I. Neue Rechtslage Wer ist „Verantwortlicher“? • Jede natürliche oder jur. Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, (…) und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat ( § 2 Nr. 3 USchadG)

  16. I. Neue Rechtslage Berufliche Tätigkeit: • Jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird (§ 2 Nr. 4 USchadG)

  17. I. Neue Rechtslage Probleme bei der Umwandlung: • weitergehende Auslegung durch den nationalen Gesetzgeber • Begrifflichkeiten wurden (unbewusst?) erweitert

  18. Artikel 1 Nr. 6 RL „Betreiber“: Jede natürliche oder juristische Person, die die berufliche Tätigkeit ausübt …. Angesprochen war in der Richtlinie somit noch der „Betreiber“ § 2 Nr. 3 USchadG „Verantwortlicher“: Jede natürliche oder juristische Person, die die berufliche Tätigkeit ausübt…. Damit betroffener Personenkreis erweitert I. Neue Rechtslage

  19. I. Neue Rechtslage Bruch in der Systematik: • Nunmehr gegebenenfalls Haftung ohne Verantwortung über eine Gefahrenquelle. • Aber Verantwortlichkeit muss vorhanden sein. Zufällige Kenntnisnahme reicht nicht aus. anders: • § 14 S. 2 BImSchG: „Anlagenbetreiber“ oder „Anlageninhaber“ im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes

  20. I. Neue Rechtslage Haftungsbeschränkung: • Ausüben der beruflichen Tätigkeit führt nur dann zu Verantwortlichkeit, wenn dadurch unmittelbar (kausal) ein Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht wird • Beweispflicht bei der jeweiligen Behörde

  21. I. Neue Rechtslage • Behörde verfügt über Auswahlermessen, wer von mehreren Verantwortlichen in Anspruch genommen werden soll • Anspruch auf fehlerfreies Ermessen • Keine Unmöglichkeit • Ausgleichsanspruch untereinander • Rückwirkung des Gesetzes

  22. II. Konsequenzen für die Praxis • Anwendungsbereich für die Verwaltertätigkeit: • Verantwortlichkeit nach § 27 WEG Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern als Eigentümer des Grundstücks berechtigt und verpflichtet. Maßnahmen der Instandhaltung und Erhaltung

  23. II. Konsequenzen für die Praxis • Fall 1: Verantwortlichkeit durch Unterlassen bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis z.B. Verwalter weiß, dass im Keller defekter Öltank. Dieser verliert Öl, welches auf nicht erklärliche Weise verschwindet. Es besteht zumindest die Gefahr, dass das Öl im Erdreich versichert? Unmittelbare Schadensverursachung durch Tätigkeit des Verwalters wohl nicht aber Schadensverschlechterung durch weiteres Austreten ausreichend.

  24. II. Konsequenzen für die Praxis • Fall 2: Verantwortlichkeit durch Handeln z.B. Verwalter stellt fest, dass Sanierungsbedarf besteht. Um Kosten zu sparen beauftragt der Verwalter kein „offizielles“ Unternehmen, sondern beauftragt Bekannte. Verwalter spart so Kosten, da die Entsorgung der Asbestwände nicht ordnungsgemäß erfolgt, sondern diese auf dem Nachbargrundstück vergraben werden

  25. II. Konsequenzen für die Praxis Unmittelbare Schadensverursachung durch Tätigkeit des hier gegeben. Verwalter wird in diesem Fall in voller Höhe haften. Mithaftung der Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaft nur, wenn diese wiederum Kenntnis hatte oder aber hätte von den nicht ordnungsgemäßen Maßnahmen des Verwalters hätten Kenntnis haben müssen.

  26. II. Konsequenzen für die Praxis • Mögliche Probleme bei fehlender Mitwirkung der Wohnungseigentümer • Ist Verwalter entlastet, wenn die Wohnungseigentümer entgegen dem Rat des Verwalters beschließen, die erforderlichen Maßnahmen nicht einzuleiten? • Reicht entsprechender Hinweis im Protokoll? • Hinweis aufzunehmen, dass Verwalter als Verantwortlicher zur Information und auch zum Handeln verpflichtet ist. • Im Notfall – z.B. Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft – Mandat nierderlgen – Achtung Rückwirkung

  27. II. Konsequenzen für die Praxis • Keine Haftung bei bloß zufälliger Kenntnisnahme • Wenn z.B. gleiche Umstände wie geschildert, d.h. Öltank läuft aus, aber es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Sie als Verwalter nur zu Besuch • Keine Verantwortlichkeit und somit auch kein Verschulden • Fazit: Durch ggf. unbewusste Änderung des Gesetzgebers wurde der Anwendungsbereich erweitert. Einschränkungen dann nur über Gesetzgebung möglich

  28. II. Konsequenzen für die Praxis • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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